Gemeinsam ist nicht immer gleich „gemeinschaftlich“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Stellen wir uns vor, dass sich mehrere Personen zusammenschließen und dann gemeinsam eine Körperverletzung begehen. Ist das jetzt eine gemeinschaftlich begangene Körperverletzung? Das kommt, wie es unter Juristen so oft heißt, ganz auf die Umstände an.

Die gemeinschaftlich begangene Körperverletzung ist in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB geregelt und hat als Qualifikation der „einfachen“ Körperverletzung nach § 223 StGB einen erhöhten Strafrahmen. Während bei der Körperverletzung nach § 223 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auch eine Geldstrafe verhängt werden kann, ist die maximale Strafandrohung der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB doppelt so hoch. Hier kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

Doch wann wird eine durch mehrere Beteiligte begangene Körperverletzung zu einer gemeinschaftlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB? Das Gesetz bestimmt dazu lediglich, dass die Körperverletzung mit einem anderen gemeinschaftlich begangen werden muss. Und auch in der Rechtsprechung scheint man dies nicht immer sicher zu wissen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30.06.2015 – 3 StR 171/15.

In dem zu verhandelnden Sachverhalt hatten sich drei Personen zusammengeschlossen, um einen Raub zu begehen. Der Angeklagte sollte als Lockvogel agieren und das zu beraubende Ehepaar an einem Gebüsch vorbeiführen, in dem sich die beiden anderen Mittäter versteckt hielten. Beim Passieren der Stelle sprangen die beiden unvermittelt aus dem Gebüsch, um das Ehepaar zu berauben und dabei gegebenenfalls auch Gewalt anzuwenden. Einer der Mittäter versetzte dem Mann sofort einen Faustschlag und forderte die Herausgabe des mitgeführten Geldes. Der andere verhielt sich absprachewidrig passiv. Auch der Angeklagte beteiligte sich an dem Angriff auf den Nebenkläger nicht eigenhändig. Er brachte vielmehr die Frau, die fliehen wollte, zu Fall und drohte ihr, er werde „die Knarre“ zücken, wenn sie nicht liegenbleibe. Das Landgericht Mainz verurteilte den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dabei ging es davon aus, dass die Verletzungen des Mannes von den Mittätern gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen wurden.

Der BGH schloss sich dieser rechtlichen Bewertung jedoch nicht an und lehnte die gemeinschaftliche Begehung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ab. Diese sei nur  erfüllt, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken. Dies setzte aber bei mehreren Opfern voraus, dass sie sich jeweils mehr als nur einem Angreifer ausgesetzt sehen. Denn sieht sich das Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden, so fehlt es nach zutreffender Ansicht des BGH an einem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit der Tat besteht lediglich in den Fällen, in denen dem Opfer mehrere Angreifer körperlich gegenüber stehen und es deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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