Fluchtgefahr eines EU-Bürgers

Ich hatte heute bei einer Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin eine Haftprüfung. Mein Mandant ist lettischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz in Deutschland. Ihm wird vorgeworfen im Rahmen des Onlinbankings durch „Phishing“ im Zusammenspiel mit unbekannten Hintermännern Kontodaten erlangt zu haben. Mittels dieser Kontodaten soll dann Geld von fremden Kontos abgehoben und über die Konten meines Mandanten geleitet worden sein.  Als Haftgrund wurde die Fluchtgefahr angegeben, da in Deutschland kein fester Wohnsitz vorhanden sei.

Da der Mandant in Lettland einen festen Wohnsitz hat, stützte ich meine Argumentation darauf, dass der Haftbefehl europarechtswidrig sei. Aufgrund des europäischen Haftbefehls dürfen keine strengen Maßstäbe an die  Beurteilung angelegt werden als bei einem Inländer mit festem Wohnsitz in Deutschland.

Zunächst runzelte die zuständige Ermittlungsrichterin bei diesem Argument ihre Stirn. Der anwesende Staatsanwalt fand es nicht so abwegig. Nach kurzer Verhandlung einigten wir uns dann darauf, dass mein Mandant haftverschont wird und sich lediglich einmal in der Woche beim zuständigen Polizeiabschnitt melden muss.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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3 Antworten

  1. Ex sagt:

    Hast Du die Idee aus einem Buch? Dann gut gefunden!
    Hast Du Dir das selbst überlegt? Dann noch besser!

    Auf jeden Fall Glückwunsch zu dem Erfolg.

  2. Die Ermittlungsrichterin hat sich diesbezüglich abgesichert. Sie hat ins Protokoll aufgenommen, dass ich zustellungsbevollmächtigt bin.
    Ich hoffe nun, dass mein Mandant zur Hauptverhandlung erscheinen wird. Sonst wird es beim nächsten Mal schwieriger.

  3. Wenn die beiden gewußte hätten, welchen Eiertanz es gibt, eine bloße Zeugenladung in Lettland zuzustellen, hätten die das gewiß nicht gemacht. 😉

    Aber theoretisch ist Ihre Argumentation die richtige. In der Praxis sieht das anders aus. Bei RiAG Buckow bin ich daher damit nicht durchgekommen.

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