Fahrerflucht – Muss man immer am Unfallort warten oder reicht es, die Polizei zu verständigen?

Ein öffentlichkeitswirksames strafrechtlich relevantes Ereignis jagt momentan das nächste. Nachdem die kinderpornographischen Vorwürfe im Fall Edathy gerade ein politisches Beben nach sich zu ziehen scheinen, trudelte heute Morgen die Meldung ein, dass unsere Alpin-Hoffnung Felix Neureuther auf dem Weg zu olympischen Großtaten auf der A95 bei Starnberg ins Schleudern gekommen und dabei eine Leitplanke beschädigt haben soll.

Ihm geht es soweit Gott sei Dank gut, dass er den Unfallort jedoch verlassen hat und ohne entsprechende Wartezeit weitergefahren ist, hat jetzt die Staatsanwaltschaft München II auf den Plan gerufen. Sie habe ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Unfallflucht eingeleitet. Es bestehe der Verdacht, dass der Unfall nicht unverzüglich gemeldet wurde, wie es das Gesetz in § 142 StGB vorschreibt.

Zwar habe Neureuthers Beifahrerin die Polizei in Garmisch-Partenkirchen verständigt, die Frage ist jedoch, ob damit den Anforderungen des § 142 StGB genügt wurde?

Grundsätzlich hat jeder, dessen Verhalten zu einem Unfall beigetragen haben kann, die Pflicht, nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden an der Unfallstelle zu warten, bis er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Dies gilt ungeachtet dessen, ob eine andere Person verletzt, ein anderes Fahrzeug beschädigt oder ‚nur‘ eine Leitplanke in Mitleidenschaft gezogen wurden.

Wie lange eine solche Pflicht zum Warten besteht, kommt auf den Einzelfall an. Hier spielen u. a. die Tageszeit, die Örtlichkeit und Art und Höhe des Fremdschadens eine entscheidende Rolle.

So hat ein Polizeisprecher im vorliegenden Fall geäußert, dass es zwar eine gesetzliche Wartepflicht gebe, diese aber gegen Null tendiere, wenn nur eine Leitplanke beschädigt wurde. Diese Aussage sollte man jedoch mit Vorsicht aufnehmen. Man wird sich, wenn es einen selbst trifft, nicht in jedem Fall auf sie berufen können. Interessant ist bereits der Nachsatz des Polizeisprechers, dass alles Behördliche auch nach den Winterspielen geklärt werden könne und die Polizei Herrn Neureuther derweil alles Gute in Sotschi wünsche.

Zwar gibt es Ausnahmen von der Wartepflicht, die ein Entfernen von der Unfallstelle vor Ablauf der Wartezeit rechtfertigen, z. B. wenn wegen erheblicher Verletzungen ärztliche Hilfe umgehend erforderlich ist, ob ein solches berechtigtes Verlassen des Unfallortes hier jedoch vorliegt, ist mehr als fraglich. Auch dann, wenn Neureuthers Vater Christian anführt, dass er es für verständlich halte, dass sein Sohn auf dem Weg zum Olympia-Flieger nicht auf die Polizei habe warten können.

www.strafverteidiger-fahrerflucht.de

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5 Antworten

  1. Vermutlich befürchtete die StA, dass ihnen wieder ein hochrangiger Whistleblower zuvorkommen könnte 🙂 Da wollte man sich nach den Ereignissen der vergangenen Tage nicht nochmals blamieren ..

  2. RA JM sagt:

    Interessant immerhin, dass die StA binnen Stunden (!) nach der Tat schon ein Ermittlungsverfahren einleitet. Promibonus? 😉

  3. Das ist sicherlich diskussionswürdig. Dann sollte man allerdings die Polizei noch vom Unfallort aus verständigen, um entsprechende Anweisungen entgegennehmen zu können, und gerade auch, um sich vorsorglich gegen einen solchen Vorwurf abzusichern. Im vorliegenden konkreten Fall sei die Unfallmeldung allerdings nicht sofort gekommen, sondern leicht verspätet.

  4. Stefan sagt:

    Wobei doch durchaus zu bezweifeln ist, ob man wegen eines überschaubaren Sachschadens an einer Leitplanke am Unfallort, das heißt auf der Autobahn (!), warten muss, oder ob es nicht genügt, die Polizei zu verständigen…

  1. 15. Oktober 2014

    […] auf wenige Ausnahmen gilt jedoch weiterhin grundsätzlich, dass jeder, dessen Verhalten zu einem Unfall beigetragen […]

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