Fahrerflucht – Muss man auch im Falle einer Verletzung auf die Polizei warten?

Nein, nicht in jedem Fall. So entschied es der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. August 2014 – 4 StR 259/14 –. Es komme jedoch darauf an, ob der Fahrer den Unfallort gerade auch wegen seiner Verletzung verlassen hatte. Eine Rolle spiele zudem die Schwere der Verletzung. So dürfe sich der Fahrer unter Umständen umgehend im Krankenhaus versorgen lassen, ohne sich gleich wegen Fahrerflucht strafbar zu machen.

Bis auf wenige Ausnahmen gilt jedoch weiterhin grundsätzlich, dass jeder, dessen Verhalten zu einem Unfall beigetragen haben kann, die Pflicht hat, nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden an der Unfallstelle zu warten, bis er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.

www.strafverteidiger-fahrerflucht.de

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