Erlaubter Rassismus in Rheinland-Pfalz

Wenig ist von diesem Urteil zu halten:

Das VG Koblenz hat entschieden, dass Beamte der Bundespolizei Reisende auf Bahnstrecken, die Ausländern zur unerlaubten Einreise oder zu Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz dienen, verdachtsunabhängig kontrollieren und die Auswahl der anzusprechenden Personen nach der Hautfarbe vornehmen dürfen.

Nicht wahr? Doch. Und dieses akutelle Urteil ist dem VG Koblenz sogar eine Pressemitteilung wert.

Folgender Sachverhalt war zu beurteilen:

Ein Zugreisender wurde auf einer Bahnstrecke durch zwei uniformierte Beamte der Bundespolizei angesprochen und aufgefordert sich auszuweisen. In der Folge entstand eine verbale Auseinandersetzung. Da der Kläger seine Papiere nicht vorlegte, durchsuchten die Beamten seinen Rucksack, ohne aber die Ausweispapiere zu finden. Daraufhin wurde der Kläger zur zuständigen Dienststelle der Bundespolizei verbracht, wo bei ihm ein Führerschein gefunden und seine Personalien festgestellt werden konnten. Im Verlauf eines nachfolgenden Strafverfahrens wegen Beleidigung gegen den Kläger äußerte ein Beamter der Bundespolizei zum Grund für die Kontrolle, wenn er die Vermutung habe, ein Reisender halte sich möglicherweise illegal auf, frage er, wohin der Reisende fahre und bitte um Vorlage von Ausweispapieren. Er spreche dabei Leute an, die ihm als Ausländer erschienen. Ein Kriterium sei hierbei auch die Hautfarbe. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, die Maßnahmen der Polizei seien rechtswidrig gewesen.

Dass es (eine unbekannte Anzahl) Polizisten gibt, die so vorgehen, war bekannt. Neu ist aber doch, dass man dieses rassistische Auswahlverfahren auch offen vertreten darf.

Machen wir es kurz:

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Identitätsfeststellung, so die Richter, sei rechtmäßig gewesen. Die einschlägigen Vorschriften verpflichteten die Beamten der Bundespolizei, bei einer Kontrolle entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung zugrunde zu legen. Hierdurch werde willkürliches Vorgehen ausgeschlossen. Nach den polizeilichen Erkenntnissen würden die Nahverkehrszüge auf der Strecke, die der Kläger gefahren sei, für die unerlaubte Einreise und zu Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz genutzt. Dies berechtige die Bundespolizei dazu, die in den Zügen befindlichen Personen verdachtsunabhängig zu kontrollieren. Aus Gründen der Kapazität und Effizienz sei die Bundespolizei auf Stichprobenkontrollen beschränkt. Deswegen dürften deren Beamte die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen.

Ich fasse es zusammen: Es ist in Ordnung, Straftatbestände zu schaffen, die nur von Ausländern verwirklicht werden können (Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz), in Zügen gezielt Schwarze oder aus anderen Gründen wie Ausländer aussehende Menschen „verdachtsunabhängig“ zu kontrollieren und sich sodann über die erhöhte Ausländerkriminalität zu beschweren.

Armes Land.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. Februar 2012, Aktenzeichen 5 K 1026/11.KO (Mit Material der Pressemitteilung)

Konstantin Stern

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