Eine gutgemeinte richterliche Drohung geht nach hinten los

Diese Woche war ich in einer Verhandlung, in welcher ein geschätzter Richter fast über das Ziel hinausgeschossen ist.

Meine Mandantin wurde bei einem Ladendiebstahl erwischt. Bei der Festnahme soll sie sich gewährt haben, wodurch das Handy eines Detektivs beschädigt worden sein soll. Bei der Durchsuchung meiner Mandantin wurde eine Nagelschere gefunden.

Bereits im Ermittlungsverfahren regte ich trotz einer einschlägigen Vorstrafe eine Einstellung gem. § 153 a StPO gegen Geldzahlung an. Zunächst trug ich vor, dass es sich bei einer Nagelschere nicht um eine Waffe oder gefährlichen Gegenstand handeln würde und unsere Mandantin völlig vergessen hatte, die Nagelschere bei sich zu führen. Meiner Anregung wurde leider nicht nachkommen. Stattdessen wurde ein Strafbefehl wegen Diebstahls mit Waffen erlassen. Gegen diesen legte ich Einspruch ein.

Vor der Verhandlung im Gerichtssaal wurde wie häufig die Angelegenheit zwischen Gericht, einem Referendar als Vertreter der Staatsanwaltschaft und mir besprochen.

Das Gericht führte kurz in den Fall ein und meinte fragend in Richtung Staatsanwaltschaft, ob diese wohl nicht bereit sei, das Verfahren einzustellen. Kurzdarauf wurde sich an mich gewandt und mir wurde mitgeteilt, dass wohl auch die Gefahr bestünde, wegen räuberischen Diebstahls verurteilt zu werden. Deshalb sollte ich mir doch dringend überlegen, ob ich den Einspruch nicht zurücknehmen wolle. Nach Aufbau dieser Drohkulisse wandte ich mich schnell an den Referendar und versuchte ihn von der Einstellung zu überzeugen.

Nach ein paar Sätzen war er bereit, mit seinem Ausbilder zu telefonieren. Nach ein paar Minuten kam er wieder und meinte nun, dass eine Einstellung wohl nicht ginge, wenn ein räuberischer Diebstahl im Raum stehen würde.

Dem Ziel so nahe konnte ich nur streng den Richter anschauen. Auch dieser merkte, dass der Aufbau seiner Drohkulisse nun einer schnellen – sachlich gerechtfertigten – Verfahrensbeendigung im Wege stehen könnte. Deshalb ruderte er prompt zurück und meinte, dass die Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls nur eine theoretische Möglichkeit wäre. Anhand der Akte gäbe es noch keine Anhaltspunkte hierfür.

Mit dieser Aussage war der Referendar zufrieden und das Verfahren konnte eingestellt werden.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin – Kreuzberg

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