Ein unmittelbares Ansetzen zum Tötungsversuch kann schon vorliegen, wenn sich der Täter seines Opfers mit Tötungsabsicht bemächtigt, auch wenn die eigentliche Tötungshandlung noch über einen längeren Zeitraum hinausgeschoben werden soll.

In seinem Urteil vom 20.4.2014 – 3 StR 424/13 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung eines das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllenden Tötungsdelikts auch dann schon vorliegen kann, wenn der Täter das Opfer in Tötungsabsicht in seine Gewalt bringt und dieses vor der finalen Tötungshandlung über einen längeren Zeitraum quälen will.

In dem zu verhandelnden Fall hatte der Angeklagte die Geschädigte nach einem Streitgespräch daran gehindert, seine Wohnung zu verlassen und sodann beschlossen, sie durch anhaltendes Würgen zu quälen, bevor er sie letztendlich töten wollte. Er würgte sie vielzählige Male und lockerte dann seinen Griff, um die Geschädigte wieder zu Bewusstsein kommen zu lassen und so den Tötungsprozess hinauszuzögern. Nachdem er sich bei seiner Arbeitsstelle krank meldete, um genug Zeit für das Quälen der Geschädigten zu haben, trank er zwei Flaschen Wein fast in einem Zug und schlief sofort ein. Die Geschädigte konnte sich befreien und aus der Wohnung fliehen.

Der Fall wanderte bis zum BGH, weil man sich nicht einig darüber war, ob der Angeklagte unmittelbar zur Tat angesetzt und sich damit wegen eines versuchten Mordes strafbar gemacht hat oder nicht. Problematisch war dies hier, weil der Angeklagte noch keine Handlung vorgenommen hatte, die nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tötung der Geschädigten führen sollte. Weder wollte er den Tod der Geschädigten durch das wiederholte Auslösen der Atemnot herbeiführen noch rechnete er mit ihrem frühzeitigen Tod.

Unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB

Ein unmittelbares Ansetzen zum Tötungsversuch liegt vor, sobald die vom Täter vorgenommene Handlung nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenakte und zeitliche Zäsur zum Tod des Opfers führt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht hat.

Konnten keine Feststellungen hinsichtlich der Vorstellung des Täters zum weiteren zeitlichen Fortgang des Geschehens gemacht werden, so ist dies für den Tatansatz nach der Entscheidung des BGH unschädlich, wenn der Täter die nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlichen Gewaltakte noch weiter hinausschieben will. Dies gelte auch, wenn es sich dabei um einen erheblichen Zeitraum handelt. Denn bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Täter seinem Opfer in Tötungsabsicht bemächtigt, liege eine unmittelbare und konkrete Gefährdung des Lebens vor. Insbesondere das Festhalten des Opfers in der eigenen Wohnung führe dazu, dass keine Möglichkeiten mehr für das Opfer bestehen, sich weiteren Tathandlungen zu entziehen.

Die Beschränkung der persönlichen Freiheit stehe somit in engem räumlichen und situativem Zusammenhang mit der beabsichtigen Tötung, da sie in der Regel sicherstellen soll, dass das Geschehen ungestört und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Eine zeitliche Streckung dieses Ablaufs ändere an diesem situativen Zusammenhang jedoch nichts, insbesondere wenn sie einen wesentlichen Teil des Tatplans darstellt.

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