Eidesstattliche Versicherung des Verteidigers

und andere Hürden im Wiedereinsetzungsverfahren.

In einem eigenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat das Landesverfassungsgericht zum Aktenzeichen 78/08; 108/08 sehr anschaulich zu den Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsverfahrens Stellung genommen. Dem Verfahren lag ein Strafbefehlsverfahren zu Grunde, in welchem aufgrund eines Verschuldens einer Kölner Kanzlei die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs übersehen worden ist.

Das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Berlin hatten meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgelehnt.

Deshalb habe ich Verfassungsbeschwerde zum Berliner Verfassungsgericht erhoben.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin stellte fest, dass die Ablehnung rechtswidrig war.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ging in seiner Entscheidung insbesondere auf folgende Fragen ein:

1) Muss im Wiedereinsetzungsverfahren mitgeteilt werden, wann der Betroffene Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses bzw. Kenntnis vom Fristversäumnis erlangt hat?

2) Muss ein Verteidiger zum Zwecke Glaubhaftmachung eigenen Sachvortrag anwaltlich bzw. eidesstattlich versichern?

zu 1)
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin kommt zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich vom Beschuldigten mitgeteilt werden muss, wann er Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erlangt hat. Dies gilt aber nicht, wenn sich bereits aus den Akten entnehmen lässt, wann der Beschuldigte Kenntnis erlangt hat. Im vorliegenden Verfahren konnte der Ermittlungsakte entnommen werden, wann unser Mandant Kenntnis erlangt hat. Deshalb war die ausdrückliche Mitteilung entbehrlich. Dies wurde durch das Landgericht Berlin übersehen.

zu 2)
Zunächst weist der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin das Landgericht Berlin darauf hin, dass die schriftlichen oder mündlichen Erklärungen eines Verteidigers zum Zwecke der Glaubhaftmachung ausreichend sind. Eine zusätzliche anwaltliche Versicherung sei nicht erforderlich. Wenn das Gericht Zweifel am Wahrheitsgehalt einer anwaltlichen Erklärung hat, muss es den Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hinweisen und dem Verteidiger Gelegenheit zur Ergänzung geben.

Auch dies wurde durch das Landgericht Berlin übersehen.

Deshalb hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin den Beschluss des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zur Erleichterung meines Mandanten wurde ihm nun auch durch das Landgericht Berlin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin
www.pflichtverteidiger-notwendige-verteidigung.de

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