Durchgeknallt und geisteskrank – Schmähungen und Meinungsfreiheit vor dem Bundesverfassungsgericht

Im Kampf um das Recht geht es nicht immer kuschelig zu – ganz im Gegenteil. Der Kampf ist oftmals lang, zäh, ungemütlich und nicht selten wird er persönlich. Diese Erfahrung musste auch eine Staatsanwältin in Berlin machen, die von einem Strafverteidiger als „durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche und geisteskranke Staatsanwältin“ bezeichnet wurde. Der Strafverteidiger äußerte sich in einem Telefongespräch mit einem Journalisten derart über die Staatsanwältin, die für seinen Mandanten zuvor einen Haftbefehl beantragt hatte. Der Fall ging nicht nur durch die Medien, sondern auch durch alle Instanzen und landete sogar beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das nun eine interessante und bedeutende Entscheidung zur Meinungsfreiheit und Schmähkritik getroffen hat.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit und seine Grenzen

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert und schützt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen. Die Meinungsfreiheit gilt jedoch nicht vorbehaltlos, sondern findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die in § 185 des Strafgesetzbuches geregelte Beleidigung gehört. Ob eine Beleidigung vorliegt, müssen die Fachgerichte im Wege einer Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits ermitteln, was immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei zu beachten, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, da gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen dürfe.

Die Grenze der Schmähung

Die Grenze zieht das Bundesverfassungsgericht bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Sie bedürfen nach ständiger Rechtsprechung keiner Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht. Weil die Meinungsfreiheit hier regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurücktritt, darf eine Äußerung aber nur unter strengen Voraussetzungen als Formalbeleidigung oder Schmähkritik angesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht legt den Begriff deshalb eng aus und nimmt Schmähkritik erst an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2646/15

Und genau diesen Aspekt hat das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts überprüft, in denen die Äußerung des Strafverteidigers zwar nicht wortwörtlich, aber sinngemäß als Schmähkritik und somit als Beleidigung deklariert wurden. Erkennbar wurde dies nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts daran, dass das Landgericht Berlin die Beleidigte als Person in den Vordergrund gestellt und die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht unterlassen habe.

Das Bundesverfassungsgericht gab zwar zu, dass die Äußerungen des Strafverteidigers ausfallend scharf waren und die Ehre der Betroffenen durchaus beeinträchtigt haben. Dennoch werde die Annahme einer Schmähung in den angegriffenen Entscheidungen nicht derart dargelegt, dass „ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stand“. Vielmehr sei es in dem Kontext, in dem der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger zu dem Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten und dessen Inhaftierung befragt wurde, zumindest möglich, dass sich seine Äußerung auf das dienstliche Verhalten der Staatsanwältin bezogen habe. Allein der Einwand, die Äußerungen hätten sich von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst oder der Verfahrensbezug sei nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt worden, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren, reichte dem Bundesverfassungsgericht für die Annahme einer Schmähkritik nicht aus. So bescheinigte es auch dem Kammergericht, die notwendige Abwägung in der Revision nicht nachgeholt, sondern lediglich auf eine vermeintlich „noch hinreichende“ Abwägung des Landgerichts verwiesen zu haben.

Das Bundesverfassungsgericht hob damit die Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin. Um bis zur Entscheidung jedoch keine Missverständnisse aufzuwerfen, betonte das Bundesverfassungsgericht zum Schluss, dass ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt ist, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen. Hier müsse sich grundsätzlich, aber eben im Rahmen einer Abwägung, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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