Die Strafbarkeit eines Verteidigers wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften – Reichweite des § 184b Abs. 5 StGB

(Darstellung der Berechtigungsnorm des § 184b Abs. 5 StGB – Beschluss des OLG Frankfurt vom 2.11.2012 gekürzt auf den Vorwurf der Drittbesitzverschaffung im ersten Fall)

Nach § 184b StGB besteht für kinderpornografische Schriften ein absolutes Verkehrsverbot, sodass jegliche Handlung unter Strafe gestellt ist, mit der einem Dritten Besitz zu diesem Material verschafft wird. Die Begründung des Gesetzgebers für das Verkehrs- und Besitzverbot ist, dass Kindesmissbrauch durch denjenigen, der sich Kinderpornografie verschafft oder sie weitergibt, gefördert wird.

Eine Ausnahme findet sich jedoch in § 184b Abs. 5 StGB, nach dem der Besitz und die damit verbundene Weitergabe bzw. die Besorgung des kinderpornografischen Materials dann erlaubt ist, wenn dies ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient.

Nach dem Wortlaut der Norm, eine ausschließlich persönliche Berechtigung. Anders interpretierte sie jedoch das Landgericht Marburg, als es sich entschloss, die Hauptverhandlung gegen einen Rechtsanwalt zwar zu eröffnen, einige Punkte der Anklage jedoch aus Rechtsgründen abzulehnen.

Der Vorwurf
Unter anderem wurde dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, als Verteidiger des gesondert verfolgten Beschuldigten, einen Untersuchungsbericht mit 108 kinderpornografischen Abbildungen digital auf einen USB-Stick kopiert und diesen seinem Mandanten gegeben zu haben. Bei den Abbildungen des Untersuchungsberichtes handelte es sich um Bilder, die sich auf den Vorwurf gegen den von ihm vertretenen Beschuldigten bezogen.

Die rechtliche Würdigung der Gerichte
Dieses Verhalten hatte das Landgericht entgegen der Staatsanwaltschaft nicht als strafbare Drittbesitzverschaffung von kinderpornografischem Material bewertet. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, was sich mit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu beschäftigen hatte, sah dies jedoch anders und entschied in seinem Beschluss, das Verfahren auch wegen dieser Tat zu eröffnen.
Dazu führte es aus, dass die Berechtigungsnorm des § 184b Abs. 5 StGB eine abschließende Beschränkung enthält, die für Personen gilt, die mit dem inkriminierten Material auf Grund von dienstlichen oder beruflichen Pflichten zu tun haben müssen. Dies seien in erster Linie Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und die Verteidigung, sowie auch andere Personen in Erfüllung eines rechtmäßigen beruflichen Auftrags.

Die Weitergabe des Materials an den Mandanten des Angeklagten war somit nicht erlaubt. Dieser gehöre weder zu dem vom Gesetz vorgeschriebenen Personenkreis noch habe er ein anerkanntes berufliches Recht auf den Besitz des kinderpornografischen Materials.

Ein Recht zur Weitergabe könne sich nach Ansicht des OLG auch nicht im Hinblick auf eine sachgerechte Verteidigung ergeben. Denn die Besitzberechtigung begründe nur ein persönlich wirkendes Recht, das lediglich die Berufshelfer mit umfassen würde.

Ferner sei die sachgerechte Verteidigung auch nicht eingeschränkt, wenn der Beschuldigte das inkriminierte Material nicht besitzt. Zwar habe er grundsätzlich das Recht auf Weitergabe von Kenntnissen aus der Akte, um sich sachgerecht verteidigen zu können. Schließlich müsse er wissen, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird. Allerdings sei die Pflicht des Verteidigers, den Beschuldigen über den Akteninhalt zu informieren, keineswegs mit der Besitzverschaffung gleichzusetzen.
Auch das Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO gelte nicht unmittelbar für den Beschuldigten. Zwar sei es dem Verteidiger anerkanntermaßen möglich, Akteneinsicht zu erhalten und davon Kopien herzustellen. Der Beschuldigte selbst habe allerdings nur das Recht, auf der Geschäftsstelle Einsicht in die Akten zu nehmen. Im Übrigen hat er, wenn er keinen Verteidiger hat, nach § 147 Abs. 7 StPO das Recht auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, soweit dies zu seiner angemessenen Verteidigung erforderlich ist.

Das Gericht führte außerdem an, dass der Besitz des kinderpornografischen Materials auch im tatsächlichen nicht notwendig sei. Denn ob es sich bei den Bildern tatsächlich um Abbildungen handelt, die den Tatbestand erfüllen, könne der Beschuldigte durch seinen Verteidiger oder ggf. selbst auf der Geschäftsstelle durch eine Einsichtnahme überprüfen. Ein Besitz sei daher keineswegs notwendig.

Auch der Argumentation des Landgerichts, es sei nicht erkennbar, dass der Beschuldigte das Material zu verfahrensfremden Zwecken benutzen könnte, trat das OLG entgegen. Im vorliegenden Fall seien für das Gericht ausschließlich verbotene Zwecke hinsichtlich des Besitzes beim Beschuldigten denkbar.

Konsequenz des Urteils
Folglich muss das Verfahren auch wegen dieser Handlung eröffnet werden. Da es daneben um weitere Vorwürfe hinsichtlich der Drittbesitzverschaffung von kinderpornografischem Material geht, ordnete das Gericht die Eröffnung vor dem Landgericht Marburg an. Dies wurde mit der besonderen Bedeutung des Falles nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG begründet. Schließlich gehe es um Handlungen, die der Angeschuldigte in seiner Funktion als Strafverteidiger begangen haben soll. Neben diesem stünden allerdings auch grundlegende Rechtsfragen zur Klärung, die erhebliche Auswirkungen auf eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle haben könnten.

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Eine Antwort

  1. 29. August 2013

    […] Strafrechtsblogger weist heute auf einen Beschluss des OLG Frankfurt und die sich in diesem Zusammenhang stellende […]

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