Die qualifizierte Belehrung des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen

Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt im Strafrecht auffallend oft eine andere Meinung als der Rest der Welt. Häufig stehen hinter diesen anderen Ansichten Praktikabilitätserwägungen, die von Stimmen der Literatur scharf kritisiert werden. Und nicht selten gibt es eine Fülle von guten Argumenten, die gegen die von der Rechtsprechung vertretene Ansicht sprechen. Trotzdem ändert der BGH seine Rechtsprechung in den seltensten Fällen. Von diesen werden wir vielleicht bald wieder so einen haben. Denn der zweite Senat des BGH hat Mitte des Jahres einen Anfragebeschluss an den großen Senat gestellt, in dem er sein Anliegen einer Rechtsprechungsänderung geäußert hat. Gegenstand dieser Anfrage ist die qualifizierte Belehrung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen vor der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Was genau damit gemeint ist, das wollen wir Ihnen heute erklären.

Um welche Problematik geht es bei dem Anfragebeschluss?

Bei der Anfrage des zweiten Senats geht es um die Verwertbarkeit von richterlichen Vernehmungen einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person in der Hauptverhandlung. Hier stellt sich die Frage, unter welchen Umständen eine im Ermittlungsverfahren gewonnene Aussage verwertet werden darf, auch wenn der Zeuge sein Zeugnis zu Beginn der Hauptverhandlung verweigert. Nach § 252 StPO besteht, über den Wortlaut der Vorschrift hinaus, ein Verwertungsverbot für die vor der Hauptverhandlung gewonnen Aussage des Zeugen, wenn dieser sein Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigert. Allerdings findet eine Verwertung regelmäßig statt, wenn der Zeuge der Verwertung ausdrücklich zustimmt oder er die Aussage im Ermittlungsverfahren vor einem Richter gemacht hat. Hat ein Richter die Vernehmung durchgeführt, so wird der Richter in der Hauptverhandlung selbst als Zeuge vernommen und kann dann wiedergeben, was die zeugnisverweigerungsberechtigte Person bei ihrer richterlichen Vernehmung gesagt hat.

Was bedeutet die vom zweiten Senat geforderte qualifizierte Belehrung im Gegensatz zu einer „normalen“ Belehrung?

Der zweite Senat fordert, den zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen schon bei der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren darüber zu belehren, dass seine Aussage bei einer späteren Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertet werden kann. Diese Belehrung ist qualifiziert, weil dann insbesondere über die weitere Verwertbarkeit der Aussage auch im Falle einer späteren Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung belehrt werden müsste. Im Normalfall muss der Zeuge lediglich darüber aufgeklärt werden, dass er als zeugnisverweigerungsberechtigte Person keine Auskunft geben muss.

Wie hat die Rechtsprechung solche Fälle bisher gehandhabt?

Bisher hat die Rechtsprechung eine Verwertung der von der zeugnisverweigerungsberechtigten Person gemachten Aussage durch die Vernehmung der richterlichen Verhörsperson aufgrund des öffentlichen Interesses an einer effektiven Strafrechtspflege anerkannt, ohne eine qualifizierte Belehrung zu fordern. Somit konnte eine Verwertung entgegen dem in § 252 StPO statuierten Verwertungsverbot stattfinden, auch wenn der Ermittlungsrichter den Zeugen nicht über die Möglichkeit der späteren Verwertung aufgeklärt hatte.

Wir wurde diese Praxis bisher begründet?

Begründet wird diese Praxis mit dem vermeintlich bestehenden Unterschied zwischen richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen. Die Rechtsprechung ist dabei der Ansicht, dass der StPO ein höheres Vertrauen in die richterliche Vernehmung, im Gegensatz zu der Vernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft, entnommen werden kann. Zudem habe die richterliche Vernehmung für den Zeugen eine erkennbar und regelmäßig von ihm empfundene erhöhte Bedeutung für das Strafverfahren, da ihm bewusst sei, dass er seine Aussage nicht ohne Weiteres wieder beseitigen kann. Außerdem müsse keine qualifizierte Belehrung erfolgen, weil das Gesetz eine solche Belehrungs- oder Hinweispflicht über die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Aussage nicht vorsehe.

Was wird an dieser Praxis kritisiert?

Es ist keineswegs so, als würde der zweite Senat einen Aspekt aufgreifen, den man so noch nicht betrachtet hätte. Denn in der Literatur stößt die Praxis der Rechtsprechung schon seit jeher auf erheblichen Widerstand. Wenn die Aussage überhaupt verwertet werden kann, dann soll die zeugnisverweigerungsberechtigte Person wenigstens über diese Möglichkeit belehrt werden. Denn der besonderen Bedeutung der Belehrung für die Entscheidung des Zeugen kann nur Rechnung getragen werden, wenn er auch über mögliche Konsequenzen der Aussagebereitschaft aufgeklärt wird. Dazu führt der zweite Senat unter anderem aus, dass es für den nicht rechtskundigen Zeugen in der Regel fern liegt, sich schon im Ermittlungsverfahren darüber Gedanken zu machen, ob die Aussage auch bei späterer Aussageverweigerung verwertbar bleibt. Vielmehr leide der Entschluss des Zeugen an einem durchgreifenden Mangel, weil er sich dieser Konsequenz nicht bewusst sei.

Tipp zum Abschluss

Wir werden Sie natürlich auch im nächsten Jahr zu diesem Thema auf dem Laufenden halten und drücken die Daumen, dass der BGH seine Rechtsprechung nach dem jahrelangen Kreuzfeuer der Kritik endlich ändert. Den ganz Interessierten unter Ihnen kann nur empfohlen werden, sich den durchaus sehr lesenswerten Beschluss des zweiten Senats zu Gemüte zu führen. Dort werden zahlreiche Argumente und Aspekte für eine Rechtsprechungsänderung aufgeführt.

Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht

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