Die neue E-Akte – mehr als nur ein Scan der Papierakte?

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat in einer Stellungnahme Bedenken gegen die Einführung der elektronischen Akte in Strafverfahren vorgebracht.

Das Bundesjustizministerium (BMJ) möchte die Aktenführung flächendeckend digitalisieren und so nachholen, was in weiten Teilen der privaten und öffentlichen Kommunikation bereits Stand der Technik ist.

Dass Strafakten derzeit noch immer in Papierform zu führen sind, verwundert vor allem deshalb, weil schon heute die überwiegende Zahl der in der Akte befindlichen Dokumente im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt worden ist.

Selbstverständlich fährt das BMJ vor allem aber Argumente der Kostenersparnis auf: Strafakten müssen manuell transportiert bzw. postalisch versandt werden, werden in der Regel vollständig kopiert und häufig auch eingescannt. So wird ein polizeilicher Zwischenbericht stets digital erstellt und bearbeitet, dann jedoch ausgedruckt, an die StA versandt, diese leitet ihn an den Rechtsanwalt weiter, der den Bericht kopiert und/oder einscannt und im Falle der Weiterleitung an den Mandanten wieder ausdruckt. Und während dieses Verfahrens steht die Akte regelmäßig einem Teil der Verfahrensbeteiligten für einen relevanten Zeitraum nicht zur Bearbeitung zur Verfügung. Dasselbe gilt für die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellten Bild- und Videodarstellungen (einschließlich ihrer Metadaten) und Tabellenkalkulationen, die in Auswertungsvermerken und -berichten der Landeskriminalämter oder der Wirtschaftsreferenten enthalten sind und deren Formeln und Kalkulationsfaktoren in einer elektronischen Akte nachprüfbar wären.

All dies spricht für eine Einführung der E-Akte.

Dennoch äußert der DAV Bedenken, und das liegt vor allem daran, dass der Referentenentwurf des BMJ kein Interesse an einem transparenteren Strafverfahren offenbart, sondern nur die Kostenersparnis, die mit – dann nicht mehr nötigem – Transport und Lagern der Akten einhergehen. Der Referentenentwurf will daher lediglich einen Scan der Papierakte als elektronische Akte führen, nicht aber die elektronischen Dateien (Tabellenkalkulation, Bilddateien) selbst. Somit würdie die Digitalisierung – wie sie schon jetzt in Großverfahren üblich ist – paraxoderweise zu einem Informationsverlust beim Beschuldigten (und vor allem beim Verteidiger) führen, den der DAV nicht hinzunehmen bereit ist.

Aktenberg
Soll bald der Vergangenheit angehören: Die Papierakte

Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums kann hier heruntergeladen werden.

Die Stellungnahme des DAV ist unter folgendem Link einsehbar: DAV

Update 06.03.2015: Link zum Referentenentwurf korrigiert.

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2 Antworten

  1. Besten Dank für den Hinweis!

  2. Hans-Josef Wolf sagt:

    Link auf den Referentenentwurf bitte kürzen auf http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/RefE_ElektronAkteStrafsachen.pdf. So führt der ins Leere.

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