Die lebensgefährdende Behandlung bei einer gefährlichen Körperverletzung

Nachdem letzten Monat an dieser Stelle die Definition des gefährlichen Werkzeugs erklärt und wiederholt wurde, widmen wir uns heute der Tatvariante der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, die im Gesetzestext gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wie folgt normiert ist:

Wer die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Definition:
Eine Behandlung ist lebensgefährdend, wenn sie objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.

Nach der h. M. muss keine konkrete Lebensgefahr eingetreten sein. Ausreichen ist allein, dass das Täterverhalten im Allgemeinen geeignet ist, den Tod eines Menschen herbeizuführen. Die Gegenauffassung der Literatur verlangt hingegen eine konkrete Lebensgefahr des Opfers.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass keine der Tatbegehungsvarianten der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB einen konkreten Gefährdungserfolg voraussetzen, sondern nur die besonders gefährliche Begehungsweise sanktioniert wird.

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung kann auch durch Unterlassen begangen werden, sofern eine Garantenstellung besteht. So hat beispielsweise ein Hersteller die Pflicht, lebensgefährliche Produkte zurückzurufen.

Als lebensgefährdende Behandlung wurde angesehen: zahlreiche schwere Schläge auf den Kopf, Messerstiche in die Brust, Abschütteln einer Person von einem fahrenden Pkw, ungeschützter Geschlechtsverkehr einer HIV-infizierten Person mit einem unwissenden Partner und das Werfen in eiskaltes Wasser. Keine lebensgefährdende Behandlung liegt hingegen bei einem kurzen Würgen im Rahmen eines Kampfes vor.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Verteidiger aus Berlin

Das könnte dich auch interessieren …

Eine Antwort

  1. 19. März 2014

    […] der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), 2 StR 520/12, zur Frage der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Schläge ins Gesicht und gegen den Kopf als Gastbeitrag von Frau Laura Golditzsch, […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert