Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen

Als Strafverteidiger kämpft man nicht nur für seinen Mandanten, sondern auch um seine Gebühren. Ist der Mandant erst einmal freigesprochen, soll die Staatskasse die notwendigen Kosten der Verteidigung tragen.

Doch was ist schon notwendig?

Eine gute Verteidigung kann nur erfolgen, wenn man sich einen vollständigen Überblick über das Ermittlungsergebnis und damit über die Ermittlungsakte verschafft. Hierzu kopiert man als Anwalt zunächst die Ermittlungsakte. Wenn man dann aber die Kopierkosten der Staatskasse in Rechnung stellt, muss man sich immer wieder belehren lassen, dass die abgerechneten Seiten nicht vollständig für die Verteidigung notwendig waren.

In einem Verfahren wegen räuberischen Diebstahls wurden mir von meinen 129 abgerechneten Seiten lediglich 60 erstattet:

räuberischer Diebstahl - Gebühren

Da ich mich nicht um 69 Seiten streite, habe ich der übermächtigen Staatsmacht ergeben.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

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4 Antworten

  1. @Morphium: stimmt leider! Immerhin geht es aber nicht zulasten des Mandanten, da ich die Ermittlungsakte trotzdem vollständig kopiere.

  2. morphium sagt:

    Schade dass Sie dem nachgeben, dann wird der Rechtspfleger das auch zukünftig so machen.

  3. Schlimmer finde ich, dass man vor dem Kopieren selten weiß, was später einmal wichtig werden kann.

  4. Hennecke sagt:

    „Das vollständige Kopieren der Ermittlungsakte ist grundsätzlich als nicht notwendig anzusehen.“ – wenn die wüssten… Und wer „grundsätzlich“ schreibt, lässt Ausnahmen zu!

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