Die gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien begründet nicht die Strafbarkeit wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB

(Darstellung BGH 3 StR 392/11 vom 14. 2.2012 mit Schwerpunkt der Anforderungen an die im Rahmen des Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB erforderliche Zueignungsabsicht)

Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Landgerichts Duisburgs
Der Angeklagte hatte dem Geschädigten gegen dessen Widerstand ein Mobiltelefon entwendet, um im Speicher des Mobiltelefons nach Beweisen für eine Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester des Mitangeklagten zu suchen. Die Dateien kopierte er später auf sein eigenes Mobiltelefon, um sie an Dritte zu verschicken. Ob der Geschädigte sein Gerät zurückerlangen würde, war ihm gleichgültig.

Das Landgericht Duisburg verurteilte den Angeklagten aufgrund dieser Feststellungen wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) und gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Problemdarstellung: Zueignungsabsicht im Rahmen des Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB
Für die Strafbarkeit nach § 249 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter eine Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Zueignung bedeutet die Begründung des Eigenbesitzes unter Ausschluss des Berechtigten mit dem Willen, selbst wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen.

Kennzeichnend sind dabei die Merkmale der An- und Enteignung. Eine Aneignung liegt bei der zumindest vorübergehenden Inbesitznahme einer Sache vor.

Die Problematik des vorliegenden Falles besteht zunächst in der Bestimmung des Zueignungsgegenstandes, und damit der Frage, was sich der Beschuldigte angeignet haben soll.

Sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung werden dazu unterschiedliche Theorien vertreten.

Theorien zum Gegenstand der Zueignung
Nach der sog. Substanztheorie ist die Sache selbst Gegenstand der Zueignung. Der Täter muss sie in Besitz nehmen und die Verfügungsmacht eines Eigentümers über sie erlangen. Die Wegnahme einer Sache mit dem Willen, sie lediglich zu benutzen und nicht zu behalten, wie im vorliegenden Fall, erfüllt die Kriterien einer Zueignung im Rahmen der Substanztheorie jedoch nicht.

Die sog. Sachwerttheorie stellt auf den Wert der Sache als Gegenstand der Zueignung ab. Für diese Theorie ist ausreichend, wenn sich der Täter den in der Sache verkörperten Wert (lucrum ex re) oder den aus einem bestimmten Umgang mit der Sache entspringenden wirtschaftlichen Wert (lucrum ex negotio cum re) zu eigen macht. Dadurch werden solche Fälle erfasst, in denen es dem Täter nicht auf die Sache selbst, sondern nur auf den ihr innewohnenden Wert ankommt (Bsp.: Mensakarte, aufgeladene Geldkarte, Sparbuch). Ausschlaggebend ist, dass der Täter einen Wertzuwachs in seinem Vermögen verbuchen kann. Beim Kopieren einer Bilddatei fehlt es regelmäßig schon am Wertverlust beim Berechtigten, sodass es nicht zu einer Verschiebung der Wertdifferenz kommt.

Die Rspr. vertritt eine Kombination aus Sachwert- und Substanztheorie, die sog. Vereinigungslehre. Diese setzt voraus, dass der Täter dem Berechtigten die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dauerhaft entzieht und sie sich zumindest vorübergehend in das eigene Vermögen einverleibt. Auch hier muss der durch den Entzug der Sache entstandene Wertverlust in das Vermögen des Täters übergegangen sein.

Nimmt der Täter die Sache lediglich mit dem Willen an sich, sie ohne Substanzveränderung und wesentliche Wertminderung zurückzugeben, liegt eine grundsätzlich straflose Gebrauchsanmaßung vor. Eine notwendige Aneigung der Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert ist nicht gegeben.

Lösung des BGH
Der BGH kam mit der von ihm vertretenen Vereinigungstheorie zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten keine Zueignungsabsicht hinsichtlich des Mobiltelefons bzw. der Bilddateien unterstellt werden kann. Der Angeklagte wollte sich nach Ansicht des Gerichts „weder den Substanz- oder Sachwert des Geräts aneignen noch hat er dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert“. Dies folgt aus dem Fehlen des für die Aneignung erforderlichen Willens des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur für eine Gebrauchsanmaßung der Sache einsetzt.

Auch in Fällen, in denen der Täter die Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, als Druckmittel für eine Forderung einzusetzen oder den Eigentümer dadurch zu ärgern, hat der BGH in früheren Entscheidungen keine Zueignungsabsicht angenommen.

Ferner verneinte er im vorliegenden Fall eine Strafbarkeit wegen Raubes durch das bestimmungsgemäße Gebrauchen einer Sache, da das Durchsuchen des Speichers als auch das Kopieren von Bilddateien nicht zu ihrem vollständigen Verbrauch führt.

Konsequenzen für den Fall
Der BGH hob den Schuldspruch wegen Raubes auf und änderte diesen dahingehend ab, dass sich der Angeklagte lediglich einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht hat. Damit entfiel die Einzelstrafe wegen Raubes und die Sache wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Nur zur Wiederholung:
Ein Beispiel für eine strafbare Gebrauchsanmaßung findet sich in § 248 b StGB – der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges. Der unbefugte Gebrauch wird gem. § 248 b StGB wie folgt beschrieben:

Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

Das könnte dich auch interessieren …

3 Antworten

  1. 19. Juli 2014

    […] einen Strafausspruch des Landgerichts Augsburg auf. Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert