Der Unfall beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Nachdem im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung schon der Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs erörtert wurde, wollen wir uns heute mit der Fahrerflucht nach § 142 Abs. 1 StGB beschäftigen.

In § 142 StGB heißte es:

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wann genau es sich um einen Unfall handelt, der diese Feststellungs- und Wartepflichten mit sich bringt, wird wie folgt beantwortet:

Definition: Bei einem Unfall handelt es sich um ein plötzlich eintretendes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.

Nach der h.M. soll ein Unfall auch dann vorliegen, wenn er vorsätzlich herbeigeführt worden ist, da dieser zumindest für den anderen, den Unfallgeschädigten, ein unvorhersehbares Ereignis darstellt. Allerdings soll kein Unfall im Sinne des § 142 StGB vorliegen, wenn sich in ihm nicht die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklichen, sondern das Schadensereignis schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild die Folge einer deliktischen Planung ist. Dies ist beispielswiese der Fall, wenn ein langsam fahrendes Fahrzeug mit Flaschen aus einem Lkw heraus beworfen wird oder ein Fahrzeug gerammt wird, um dieses zu stoppen.

Der Sachschaden muss mindestens 20-25 € oder teuerungsbedingt 50 € betragen, um nicht belanglos zu sein. Als nicht belanglos werden das Verbiegen einer Stoßstange, eine handgroße Delle und ein Kratzer, nicht aber der Kratzer allein, angesehen. Hinsichtlich des Personenschadens reichen geringfügige Hautabschürfungen ebenso wenig aus wie alsbald vergehende Schmerzen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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2 Antworten

  1. @ morphium
    zur ersten Frage: Der Schaden des Kratzers darf 50 € nicht übersteigen. Wahrscheinlich ist es aber in der Praxis schwierig, lediglich einen Schaden in Höhe von 50,00 € zu verursachen. Ich hatte noch nie einen derartigen Fall, da häufig die Reparatur kleinster Schäden häufig teurer ist als 50,00 €.
    Gleiches gilt für das Nummerschild.
    zur dritten Frage:
    Tatsächlich würden Sie einem relevantem Irrtum unterliegen in Bezug auf die Schadenshöhe. Gerichte lassen derartige Einwände häufig aber nicht gelten, und meinen, dass der Fahrer einen höheren Schaden billigend in Kauf genommen hat.

  2. morphium sagt:

    Zum „nicht aber der Kratzer allein“: Ein Kratzer kann auch deutlich teurer werden als 50€ – die Aussage ist also bestimmt nicht so pauschal anwendbar oder?

    Generell zur Geringfügigkeit: Wenn ich also z.B. beim Ausparken mit meiner AHK das Nummernschild des Hintermanns eindelle, also ein Schaden < 25€ verursache, dürfte ich also einfach wegfahren?

    Wenn dabei auch die Stoßstange bricht/abreißt/…, ich dies aber nicht mitbekomme, und irrig von einem Schaden unter 25€ ausgehe und mich vom Unfallort entferne – was dann?

    Danke schonmal!
    morphium

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