Der Strafverteidiger – Ein Alltag in der Grauzone des Rechts

(in Anlehnung an den Beschluss des OLG Nürnberg vom 12.03.2012 – 1 St OLG Ss 274/11 in NJW 2012, 1895, vorgestellt von Vanessa Gölzer – Jurastudentin an der Humboldt Universität Berlin)

Zerstochene Autoreifen, Drohbriefe von verzweifelten Geschädigten bzw. ihren wütenden Angehörigen, Anfeindungen durch die verständnislose Öffentlichkeit und Kontakt zu den fiesesten Gestalten der kriminellen Szene – so ähnlich hatte ich mir die Gefahren des Strafverteidigerdaseins vorgestellt, bis ich diesen Sommer mein Praktikum in der Strafrechtskanzlei Dietrich begonnen habe.
Schnell musste ich feststellen, dass die wirkliche Gefahr in diesem Beruf nichts mit meiner von Medien geprägten Vorstellung zu tun hat. Sie ist viel unspektakulärer, aber aufgrund ihrer alltäglichen Anwesenheit nicht zu unterschätzen und lauert in einem Paragrafen des Strafgesetzbuchs.

Die Rede ist von der Strafvereitelung nach § 258 StGB.

Der Straftatbestand der Strafvereitelung gem. § 258 StGB dient dem Schutz der Rechtspflege bei der Durchsetzung von Strafen und Maßregeln und verbietet die Verhinderung von Strafverfolgung (Abs. 1) und Strafvollstreckung (Abs. 2).

Definition der Strafvereitelung gem. § 258 StGB
Den Tatbestand der Verfolgungsvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB verwirklicht, wer die strafrechtliche Ahndung einer Vortat gänzlich oder teilweise vereitelt. Dazu bedarf es zunächst einer rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Vereitelungshandlung umfasst jede Besserstellung des Täters.

Gänzlich vereitelt ist die Strafe, wenn die Aburteilung endgültig oder tatsächlich verhindert, oder auf geraume Zeit verzögert wird. Als ausreichend angesehen wird dabei eine Verzögerung von mehr als 2 Wochen.

Die Vollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB ist verwirklicht, wenn die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme gänzlich oder teilweise verhindert wird. Eine gänzliche Vereitelung nach Abs. 2 liegt vor, wenn die Strafe nicht durchgesetzt werden kann. Dazu ist eine nicht unerhebliche Verzögerung erforderlich. Die Vollstreckung wird teilweise vereitelt, wenn sie nicht in vollem Umfang durchgesetzt werden kann.

Wenn ich also einen Täter, der einen Mord begangen hat, über Monate hinweg in meinem Keller verstecke, um ihm eine alsbaldige Verurteilung zu ersparen, ist dies eine strafbare Handlung nach § 258 StGB Abs. 1 StGB. Es ist auch strafbar, wenn ich die Freiheitsstrafe meiner wegen Mordes verurteilten Freundin absitze, während diese sich ins Ausland absetzt. Einschlägig ist dann § 258 Abs. 2 StGB.

Komplexer hingegen ist jedoch die Beurteilung des Strafverteidigerhandelns.
Für den Strafverteidiger stellt sich täglich die Frage, wie die Interessen des Mandanten möglichst erfolgreich vertreten werden können, ohne selbst mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten – ein Balanceakt, der häufig in der Grauzone der Legalität stattfindet.

Grauzone deshalb, weil das Handeln eines Strafverteidigers unter Umständen auch dazu geeignet und bestimmt ist, Bestrafung zu verzögern oder zu verhindern. Wenn ein Strafverteidiger das Verfahren also durch unzählige Beweisanträge erheblich verlängert und der Prozess letztlich von vorne beginnen muss, weil Unterbrechungsfristen nicht mehr eingehalten werden können, so stellt dies eine Verzögerung der Bestrafung dar.

Interessant und kontrovers diskutiert ist die damit einhergehende Frage, wo genau sich die Grenze zwischen noch zulässiger Strafverteidigung und strafbarer Strafvereitelung befindet.

Allgemeine Ansichten – Rolle des Strafverteidigers im Prozess
Da das materielle Recht keine klaren Hinweise für die Festlegung einer solchen Grenze vorgibt, wird die Stellung des Verteidigers im Strafprozess herangezogen, die in unterschiedlicher Weise beantwortet wird.

Nach der sog. Parteiinteressentheorie, die teilweise in der Literatur vertreten wird, besteht keine Organeigenschaft des Strafverteidigers. Dieser nehme keine öffentlichen, sondern nur die Interessen seines Vertragspartners wahr. Er sei allein an die Weisungen seines Mandanten gebunden und habe nicht die Aufgabe eine rechtsstaatliche Strafverfolgung zu sichern. Folglich dürfte er beispielsweise auch lügen und Beweisquellen trüben.

Dieser Ansicht wird entgegengehalten, dass sie kaum mit dem Institut der Pflichtverteidigung zu vereinbaren ist, da diese auch gegen den Willen des Beschuldigten stattfindet.
Außerdem ist der Strafverteidiger nach der herrschenden Organtheorie von Rechtsprechung und Literatur als Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (siehe § 1 BRAO). Diese staatliche Bindung legt ihm die Beachtung von Vertrauens- und Wahrheitspflichten auf und garantiert eine rechtsstaatliche Strafrechtspflege. Konkretisiert werden die Pflichten des Verteidigers durch das Prozess- und Berufsrecht.

Beschluss des OLG Nürnberg
Auch das Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg musste sich kürzlich in seinem Beschluss vom 12.03.2012 – 1 St OLG Ss 274/11 mit den Grenzen von noch zulässiger Strafverteidigung und strafbarer Strafvereitelung befassen.

In dem dortigen Verfahren wurde ein Strafverteidiger in der Berufung beim Landgericht (LG) Nürnberg wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung und einem Berufsverbot von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil des LG Nürnberg hatte der Strafverteidiger Revision eingelegt.

Das OLG Nürnberg bestätigte die rechtliche Prüfung des LG und damit die unmittelbare täterschaftliche Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1 und Abs. 4 StGB.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der angeklagte Strafverteidiger forderte in dem Ursprungsverfahren seinen Mandanten G dazu auf, den Mitangeklagten H beim Handel von Drogen einer 50:50 Beteiligung zu bezichtigen. Hierdurch sollte die Rolle des G als Bandenchef in Abrede gestellt und somit eine mildere Strafe erzielt werden. Des Weiteren schlug er vor, auch der Mitangeklagten L, die zuvor eine belastende Aussage gegen G gemacht hatte, etwas „hineinzudrücken“. Hierdurch sollte die Glaubwürdigkeit der L erschüttert werden. Daraufhin lies G seiner Phantasie freien Lauf und arbeitete ein paar Notizen aus, die der Angeklagte mit den Worten dies sei „eine gute Story“ abnickte. Danach vereinbarte er einen Termin zur polizeilichen Vernehmung, bei der er persönlich anwesend war. Während der gesamten Vernehmung war dem Angeklagten bewusst, dass sein Mandant falsche Aussagen machte. Zudem kam es ihm gerade darauf an die Stellung seines Mandanten im Prozess zu verbessern und somit eine mildere Strafe für diesen zu erreichen.
Prüfung § 258 StGB

Das OLG Nürnberg erblickte hierin ein berufsrechtswidriges Verhalten des Verteidigers und stellte fest, dass der Strafverteidiger mit Tatherrschaft und Täterwillen handelte.

1. Berufsrechtswidriges Verhalten
Was genau als berufsrechtswidrig zu bezeichnen ist und damit zu einer Strafbarkeit nach § 258 StGB führt, lässt sich nicht aus der Norm selbst herleiten. Deshalb ist das Prozessrecht für die Beurteilung von großer Bedeutung. Solange sich ein Verteidiger innerhalb der vom Prozessrecht vorgegebenen Grenzen befindet, kommt eine Strafbarkeit nach § 258 StGB nicht in Betracht. Das Prozessrecht selbst lässt allerdings nicht immer klar die Grenzen der Verteidigerbefugnisse erkennen.
Für diesen Fall ist auf den schon dargestellten Streit um die Stellung des Verteidigers im Strafprozess zurückzugreifen.

Das OLG Nürnberg hat sich vorliegend der herrschenden Organtheorie angeschlossen. Es verwies darauf, dass die prozessrechtliche Stellung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege eine Wahrheitspflicht begründet und der Verteidiger sich deshalb jeder aktiven Verzerrung und Verdunklung des Sachverhalts zu enthalten hat.
Der angeklagte Strafverteidiger hatte seinen Mandanten G zu falschen Angaben bestimmt, sich mit dessen Notizen einverstanden erklärt und daraufhin einen Vernehmungstermin vereinbart. Dabei forderte er seinen Mandanten zur Widergabe frei erfundener Sachverhaltsschilderungen auf und verzerrte den Sachverhalt somit aktiv.

2. Tatherrschaft und Täterwillen
Aus diesem Verhalten allein folgt aber nach dem OLG Nürnberg nicht zwingend die Strafbarkeit einer täterschaftlichen Strafvereitelung, da ansonsten die Grenze zur straflosen Teilnahme ausgehebelt werden würde. Vielmehr ist zusätzlich die Tatherrschaft des Strafverteidigers festzustellen.
Nach der auch im Rahmen des § 258 StGB anzuwendenden Tatherrschaftslehre ist derjenige Täter, der als Zentralfigur des Geschehens die Tatbestandsverwirklichung in der Hand hält und nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Teilnehmer ist hingegen, wer das tatbestandsmäßige Geschehen als Randfigur nicht mehr in den Händen hält.

Dem Angeklagten sprach das OLG Nürnberg Tatherrschaft zu. Dies wurde damit begründet, dass der Angeklagte noch während des gesamten Vernehmungstermins auf die Aussage seines Mandanten Einfluss nehmen konnte. Er rief somit nicht bloß den Selbstschutz unterstützende Handlungen seines Mandanten hervor, sondern war diesem bei Verdunklungsmaßnahmen dienlich.
Da dem Strafverteidiger dabei klar war, dass die Schilderungen nicht der Realität entsprachen, konnte das Gericht auch den Täterwillen zweifelsfrei feststellen.
Rechtliche Würdigung

Das OLG Nürnberg bestätigte die rechtliche Würdigung des LG Nürnberg bezüglich der Strafbarkeit des Verteidigers wegen Strafvereitelung. Den Rechtsfolgenausspruch von einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung und drei Jahren Berufsverbot empfand das OLG Nürnberg für nicht tat- und schuldangemessen. Deshalb wurde das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen.

Persönliche Schlussbemerkung
Sollte ich mich nach meinem Studium der ehrenvollen Aufgabe der Strafverteidigung hingeben, so werde ich mir folgende Schlussfolgerung zu Herzen nehmen, die ich sowohl aus dem Praktikum bei Herrn Dietrich als auch aus dem soeben besprochenen Urteil gezogen habe:
Die Strafverteidigung ist ein Kampf um Recht, der unbedingt mit vollem Einsatz für den Mandanten und unter Verwendung aller zur Verfügung stehenden Mitteln ausgeführt werden muss. Die Mittel müssen jedoch für mich moralisch vertretbar sein und im Einklang mit dem Prozess- und Berufsrecht stehen, damit ein gerechter Sieg errungen werden kann.

Vanessa Gölzer, Jurastudentin aus Berlin

Das könnte dich auch interessieren …

Eine Antwort

  1. Es ist leider nur schwer zu sagen, wann ein Mittel moralisch vertretbar ist. Wenn der Mandant z.B. einer Vergewaltigung behauptet, unschuldig zu sein, dann muss ein Verteidiger auch ein Prozessverhalten an den Tag legen, welches nach Außen unmoralisch wirken kann. Ein Verteidiger muss kritisch das angebliche Beweisergebnis hinterfragen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert