Der Klassiker – Verwenden vs. Beisichführen einer Waffe

Ein absoluter Klassiker in Strafrechtsklausuren ist der schwere Raub nach § 250 StGB. Doch nicht nur in der Theorie spielt diese Norm eine große Rolle. Auch in der Praxis kommt es nicht selten vor, dass bei einem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug eingesetzt wird. Für die Höhe der Strafe ist entscheidend, ob das Tatmittel lediglich mitgeführt oder tatsächlich verwendet wird. Während das Beisichführen einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren geahndet wird, gibt es beim Verwenden eines solchen Tatmittels gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleich mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe. Schon allein dieser Unterschied im Strafrahmen zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung der genauen Voraussetzungen geboten ist.

So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im letzten Jahr einen Fall zu entscheiden, in dem der Angeklagte die Herausgabe von Geld unter Vorhalt und „Herumfuchteln“ eines Messers von dem Bedrohten forderte und ihm dabei drohte, ihn ansonsten „aufzuschlitzen“. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Dessau-Roßlau unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. In der Hauptverhandlung stellte sich jedoch heraus, dass das Opfer zwar einen Gegenstand in der Hand des Angeklagten gesehen, diesen aber nicht als Messer wahrgenommen hat.

Dazu führte der BGH zu der im Ergebnis unbegründeten Revision des Angeklagten aus, dass es für die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entscheidend darauf ankommt, ob der Bedrohte die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug tatsächlich wahrnimmt. Andernfalls werde das Werkzeug nicht bei der Tat verwendet, da es an einer entsprechenden qualifizierten Zwangslage fehle. In solchen Fällen greife lediglich der Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, bei dem es ausreichend ist, dass der Täter das Tatmittel bei sich führt. Eine Kenntnis des Opfers von der Existenz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs bedürfe es hier gerade nicht.

Im Ergebnis kann also nicht wegen einer besonders schweren räuberischen Erpressung verurteilt werden, wenn das Opfer das Tatmittel nicht wahrnimmt, obwohl es vom Täter eigentlich im Sinne des Tatbestandes verwendet wird. Mit Blick auf die Strafandrohung und insbesondere den Sinn und Zweck der Strafschärfung, nämlich der gesteigerten Zwangslage beim Opfer durch die Bedrohung mit einer Waffe, ist diese Entscheidung sehr zu begrüßen.

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Rechtsanwalt Steffen Dietrich

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