Der Begriff des Verfälschens einer echten Urkunde im Rahmen des § 267 Abs. 1 StGB

Mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung dürften die Leser, die unseren Blog regelmäßig verfolgen, schon vertraut sein. Vielleicht kann sich der ein oder andere sogar noch an die Definition des Herstellens einer unechten Urkunde erinnern, die wir Ihnen an dieser Stelle schon vorgestellt haben. Heute wollen wir uns einer anderen Handlungsalternative des Tatbestands, nämlich der Verfälschung einer echten Urkunde, widmen.

Zur Erinnerung hier zunächst der Wortlaut des § 267 Abs. 1 StGB:

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Ein Verfälschen liegt bei jeder nachträglichen Veränderung des gedanklichen Inhalts der Urkunde vor, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang in dieser Weise abgegeben.

Wichtig ist, dass die Urkunde lediglich inhaltlich verändert wird und dabei die ursprüngliche Urkundenqualität erhalten bleibt. Dies kann zum Beispiel durch das Ändern, Ergänzen oder Beseitigen von Teilen der Urkunde geschehen. Ob Textbestandteile mit der Hand oder mittels technischen Mitteln, wie etwa dem Überstempeln oder Überdrucken, verändert werden, spielt dabei keine Rolle.

Eine Verfälschung liegt hingegen nicht vor, wenn lediglich die Lesbarkeit der Urkunde beeinträchtigt oder die fremde Unterschrift durch die eigene ersetzt wird (im letzteren Fall kommt jedoch eine Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB in Betracht). Ob durch das Verfälschen die Wahrheit ausgedrückt wird, ist unerheblich, sodass auch die eigenmächtige Berichtigung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde den Tatbestand erfüllt.

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