Der Begriff des unbeendeten Versuchs

Nachdem wir bereits den Begriff des fehlgeschlagenen Versuchs erläutert haben, wollen wir uns heute dem unbeendeten Versuch widmen. Denn nachdem festgestellt wurde, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist, muss herausgefunden werden, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt. Eine genaue Abgrenzung ist für die weitere Prüfung unerlässlich, da sich die jeweiligen Rücktrittsvoraussetzungen deutlich voneinander unterscheiden. So ist der Rücktritt durch bloßes Aufgeben der Tatausführung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB nur möglich, wenn ein unbeendeter Versuch vorliegt, während bei einem beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB die Vollendung der Tat aktiv verhindert werden muss.

Zum Nachvollziehen hier der Wortlaut des § 24 Abs. 1 S. 1 StGB:
Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.

Definition: Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Erfolgsherbeiführung erforderlich ist.

Auch hier kommt es auf die Perspektive des Täters unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung an (sogenannter Rücktrittshorizont). Nimmt der Täter zuerst an, er habe mit seiner Handlung schon alles Erforderliche getan, erkennt dann aber, dass er noch weitere Schritte vornehmen muss, um den Erfolg zu erreichen, so spricht man von einer Korrektur des Rücktrittshorizonts. Diese ist ohne weiteres möglich. Häufiges Problem ist das Erreichen eines außertatbestandlichen Ziels. Hier stellt sich die Frage, ob der Rücktritt bei einem unbeendeten Versuch noch möglich ist, wenn der Täter ein außertatbestandliches Ziel erreicht hat, etwa wenn er dem Opfer lediglich einen Denkzettel verpassen wollte. Die Rechtsprechung bejaht in solchen Fällen die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts mit der Begründung, dass die Aufgabe der Tat lediglich die in dem Tatbestand beschriebenen gesetzlichen Merkmale erfasst. Auf außertatbestandliche Beweggründe oder Absichten, stelle das Gesetz gerade nicht ab.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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