Der Begriff des umschlossenen Raumes als besonders schwerer Fall des Diebstahls

Der Diebstahl gehört zu den Klassikern der strafrechtlichen Klausur. Eine Reihe von Problemen verbergen sich jedoch nicht in § 242 StGB selbst, sondern in seinen Qualifikationen und Regelbeispielen. Besonders der Einbruchsdiebstahl ist von besonderer Klausurrelevanz und sollte daher sicher beherrscht werden. Deshalb wiederholen wir heute den Begriff des umschlossenen Raumes in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der wie folgt lautet:

In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.

Definition: Umschlossen ist jedes Raumgebilde, das von Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.

Der Raum muss nicht tatsächlich verschlossen sein. Insofern reicht es aus, dass für den Täter ein Hindernis besteht, dessen Überwindung nicht nur mit unerheblichen Mühen verbunden ist. Eine Lückenlosigkeit der Vorrichtung nicht erforderlich. Auch als umschlossen im Sinne des Tatbestandes angesehen werden Umgrenzungen, wenn Teile von ihnen aus natürlichen Hindernissen wie Gräben oder aus angepflanzten Hecken bestehen. Allein natürliche Gegebenheiten, wie dies bei einer Insel der Fall ist, reichen jedoch nicht aus. Umschlossen sind beispielsweise abgegrenzte Flächen, Gartenlauben, Fahrgastzellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen.

www.strafverteidiger-diebstahl.de

Das könnte dich auch interessieren …

2 Antworten

  1. 29. September 2014

    […] der letzten Woche haben wir uns im Rahmen unserer fleißigen Definitionswiederholung mit dem Begriff des umschlossenen Raums befasst. Was jetzt noch fehlt sind die verschiedenen Handlungsalternativen des Einbruchsdiebstahls. […]

  2. 15. Oktober 2014

    […] um den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls. Nachdem wir an dieser Stelle schon den Begriff des umschlossenen Raums und den des Einbrechens wiederholt haben, folgt heute der Begriff des Einsteigens. So sitzen in der […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert