Der Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften

Nachdem wir an dieser Stelle schon den Begriff des Öffentlichmachens erläutert haben, wollen wir uns heute den des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften genauer anschauen.

Nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht.

Definition: Kinderpornografische Schriften werden öffentlich zugänglich gemacht, wenn sie einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten und daher unkontrollierbaren Personenkreis zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es dabei auf eine tatsächliche Kenntnisnahme ankommt.

Werden die Schriften lediglich individuell ausgesuchten Personen vorgeführt, so fehlt es am Merkmal der Öffentlichkeit. Gleiches gilt, wenn Interessenten für Kinderpornografie mit Zugangssicherungen arbeiten oder geschlossene Benutzergruppen einrichten. Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt hingegen vor, wenn Bilder und andere Darstellungen auf Internetseiten dargestellt werden. Da für die Erfüllung des Tatbestandes lediglich die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt, muss nicht nachgewiesen werden, ob ein tatsächlicher Zugriff von Internetnutzern erfolgt ist. Dies gilt auch für den Download bei Tauschbörsen wie etwa Emule, Bearshare, da die Dateien beim Herunterladen auch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

www.strafverteidiger-kinderpornographie.de

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