Der Begriff des Irrtums im Rahmen des § 263 StGB

Der Betrugstatbestand ist einer der Klassiker in Examensklausuren. Unzählige Probleme verbergen sich hinter seinen einzelnen Tatbestandsmerkmalen. Damit diese in der Klausur nicht übersehen werden, wiederholen wir heute den Begriff des Irrtums.

§ 263 Abs. 1 StGB lautet: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Unter einem Irrtum versteht man das Hervorrufen einer Fehlvorstellung, also einer positiven Vorstellung von einer der Wirklichkeit widersprechenden Tatsache.

Da eine Fehlvorstellung bestehen muss, ist das bloße Fehlen der Vorstellung einer wahren Tatsache nicht ausreichend. Dagegen kann ein unreflektiertes Bewusstsein oder eine nur lückenhafte Vorstellung prinzipiell für das Vorliegen eines Irrtums genügen. Nach herrschender Meinung muss der Irrende die ihm vorgespiegelte Tatsache jedoch intensiv für möglich halten. Dabei schließen Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung einen Irrtum nicht aus, da der Irrende auch hier einer Fehlvorstellung hinsichtlich des relevanten Sachverhalts unterliegt.

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