Der Begriff des Handeltreibens im Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht macht einen großen und bedeutenden Teil der anwaltlichen Praxis aus. Im Studium hingegen werden die Studierenden höchstens in freiwilligen Seminaren an dieses Rechtsgebiet herangeführt. Da das Thema Drogen jedoch gerade in Berlin von überaus großer Relevanz ist, sollen hier auch die wichtigsten Definitionen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erläutert werden. Heute beginnen wir mit der Zentralnorm des Drogenstrafrechts, dem § 29 BtMG, der unter anderem das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe stellt.

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG lautet:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Definition:
Unter Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Es ist nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig handelt. Vielmehr genügt ein gelegentliches oder einmaliges Handeln mit Betäubungsmitteln. Auch eine nur vermittelnde Tätigkeit reicht in der Regel aus. Weiterhin setzt der Begriff des Handeltreibens mit Drogen weder den Besitz noch die Übergabe von Betäubungsmitteln voraus. Bereits der Abschluss von entgeltlichen “Verträgen“ kann ein Handeltreiben mit Btm darstellen, solange die Tätigkeit auf gewinnbringenden Absatz zielt. Ferner sind der Produktions- sowie Vertriebsprozess und alle Zahlungsvorgänge vom Tatbestand umfasst. Da sich das Handeltreiben aus mehreren natürlichen Handlungen zusammensetzt, ist der Tatbestand bereits mit dem ersten Teilakt vollendet.

Erfasst sind demnach: Transport von Betäubungsmitteln oder Geldmitteln aus solchen Geschäften, Anwerben oder Überwachen von Kurieren, sowie die ernsthafte Verpflichtung zur Annahme von Betäubungsmitteln. Unter Umständen kann bereits der Erwerb eines Koffers, der für den späteren Transport von Drogen bestimmt ist, als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet werden.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Drogenstrafrecht aus Berlin

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3 Antworten

  1. Ihr Verteidiger kann eine Verlegung des Termins beantragen. Das ist vor allem dann unproblematisch, wenn bis zum Termin noch einige Wochen Zeit sind.

  2. maria sagt:

    Hallo ich hätte da eine Frage:
    Was passiert wenn man einen Urlaub gebucht hat und dann erst seinen Gerichtstermin erfahren hat und dieser sich genau im Zeitraum des Urlaubs befindet!
    Kann ich dann den gebuchten Urlaub als Grund vorlegen oder muss ich diesen nun stornieren?

  1. 26. Februar 2014

    […] im Sinne der §§ 29 ff. BtMG ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmittel…. Dabei ist schon die Produktion erfasst. Ausgeschlossen waren bisher nur Tätigkeiten, die […]

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