Der Begriff des Einsperrens im Rahmen des § 239 StGB

Freiheitsberaubung ist ein Delikt, das in Klausuren gerne am Rande abgeprüft wird und deshalb oftmals von Studenten übersehen wird. Um den Prüfer nicht zu verärgern, sollte man zumindest die grundlegenden Definitionen des knappen Tatbestandes kennen. Ein klarer Fall für unsere wöchentliche Wiederholung.

§ 239 StGB lautet: Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines umschlossenen Raumes durch äußere, nicht notwendig unüberwindbare Vorrichtungen.

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn das Opfer objektiv daran gehindert ist, von seiner Fortbewegungsfreiheit Gebrauch zu machen. Nach herrschender Meinung ist dies auch dann der Fall, wenn das Opfer einen nicht verschlossenen Ausgang nicht kennt. Ob der Ausgang tatsächlich verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt ist, spielt dabei keine Rolle. Auch eine räumliche Trennung zwischen Täter und Opfer ist nicht erforderlich. So liegt ein Einsperren auch dann vor, wenn der Täter sich selbst mit dem Opfer einsperrt. Der Tatort kann sowohl ein Stuhl oder ein Zimmer als auch ein Gebäude oder ein Gelände sein. Klausurrelevant ist insbesondere das Auto, in dem das Opfer zum Tatort gefahren wird.

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