Der Begriff des Beisichführens

Diebstahl und Raub werden aufgrund einer erhöhten Gefährlichkeit der Tat schärfer bestraft, wenn zur Tatbegehung eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug oder sonst ein Werkzeug bzw. Mittel bei sich geführt wird. Da nicht immer eindeutig ist, wann dies der Fall ist, soll der Begriff heute Gegenstand unserer wöchentlichen Wiederholung sein.

§ 244 Abs. 1 Nr.1 lit. a) und b) StGB lauten:

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

Definition: Der Täter führt die Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, wenn sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht.

Nicht erforderlich ist, dass die Waffe tatsächlich verwendet wird oder die Absicht bestand, sie zu verwenden. Zudem muss der Täter den Gegenstand nicht in der Hand halten oder am Körper tragen. Vielmehr genügt es in der Regel, wenn er in unmittelbarer Nähe der Waffe ist, sodass er jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand Zugriff auf sie hat. Demnach liegt kein Beisichführen vor, wenn sich die Waffe in einem 200 Meter entfernt geparkten Auto befindet. Anders ist es, wenn sie am Tatort bereitgelegt oder versteckt wurde. Liegt die Waffe nur zufällig am Tatort herum oder wird dem Opfer bzw. einem Dritten entwendet, so ist das Merkmal des Beisichführens hingegen nicht erfüllt. Im Übrigen muss es sich um einen beweglichen Gegenstand handeln, um tatbestandsmäßig zu sein.
Wird die Tat von mehreren Beteiligten begangen, so muss derjenige, der die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei sich führt, dergestalt in der Nähe des Tatorts sein, dass er in das Geschehen eingreifen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Gehilfe lediglich im Fluchtauto wartet. Da eine Verwendungsabsicht nicht erforderlich ist, handeln auch Personen, die Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei Ausführung ihres Berufes tragen müssen, tatbestandsmäßig. So ist beispielsweise bei Polizisten ausreichend, dass sie sich über die Verfügbarkeit und die Einsetzbarkeit ihrer Dienstwaffe bewusst sind.

Das könnte dich auch interessieren …

Eine Antwort

  1. 20. Mai 2015

    […] ob das Tatmittel lediglich mitgeführt oder tatsächlich verwendet wird. Während das Beisichführen einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB mit […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert