Der Begriff der Zueignung im Rahmen des Diebstahls

Absolute Klassiker der strafrechtlichen Definitionen finden sich im Tatbestand des Diebstahls. Sie sind aus der Praxis nicht wegzudenken und im Studium immer wieder Gegenstand von Klausuren. Damit die Begriffe und Definitionen sitzen, wollen wir heute das Merkmal der Zueignung wiederholen.

§ 242 Abs. 1 StGB lautet: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Zueignen bedeutet die Inbesitznahme der fremden Sache mit dem Willen, sie zumindest vorübergehend als eigene zu besitzen (Aneignung) und dem Eigentümer auf Dauer den ihm zustehenden Besitz vorzuenthalten (Enteignung).

Der Täter muss dem Berechtigten die Sache in ihrer Substanz oder ihrem Funktionswert dauernd entziehen. Dazu muss er sich eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen. Dies bedeutet nicht, dass der wahre Eigentümer sein Eigentum verliert. Er wird lediglich von der faktischen Verfügungsmacht über die Sache ausgeschlossen. Besteht ein Rückführungswille des Täters, so handelt es sich um eine bloße Gebrauchsanmaßung. Die Aneignung einer Sache bedeutet nicht notwendig eine wirtschaftliche Bereicherung. Es können auch wertlose Sachen gestohlen werden.

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Eine Antwort

  1. 16. Juni 2015

    […] des Raubes gem. § 249 StGB ist – genauso wie beim Diebstahl – die sogenannte Zueignungsabsicht. Diese liegt kurz gesagt regelmäßig vor, wenn der Täter die fremde Sache zumindest […]

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