Der Begriff der Vermögensbetreuungspflicht bei der Untreue

Nachdem wir vor kurzem den Begriff des Missbrauchs bei der Untreue erläutert haben, wollen wir heute passend dazu den Begriff der Vermögensbetreuungspflicht vorstellen. Nach ganz herrschender Ansicht wird eine solche sowohl für den Treuebruch- als auch für den Missbrauchstatbestand vorausgesetzt, um insbesondere der sonst uferlosen Ausdehnung des Missbrauchstatbestands entgegenzuwirken.

Zur Erinnerung gibt es hier noch einmal den Wortlaut des § 266 StGB:

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Unter einer Vermögensbetreuungspflicht versteht man eine Fürsorgepflicht für fremdes Vermögen von gewisser Bedeutung, deren wesentlicher Inhalt die Besorgung eines fremdnützigen Geschäfts mit eigenem Entscheidungsspielraum ist.

Keine Vermögensbetreuungspflicht stellt die bloße Einräumung einer Verpflichtungs- bzw. Verfügungsbefugnis dar. Vielmehr muss es sich bei ihr um den wesentlichen Inhalt des Vertrages handeln. Nicht ausreichend ist daher die allgemeine Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten. Zudem muss der Vermögensbetreuungspflichtige selbstständig handeln können, sodass ihm eine gewisse wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zusteht. Als Indizien für die Vermögensbetreuungspflicht zieht die Rechtsprechung auch Dauer und Umfang der Tätigkeit heran.

Verneint wurde eine Vermögensbetreuungspflicht beispielsweise bei einem Verkehrspolizeibeamten, der sich unrechtmäßig Bußgelder zugeeignet hat, weil dieser keine eigenen Dispositionsbefugnisse bei der Ablieferung der Gelder hatte. Dies gilt ebenso für Buchhalter oder etwa einen Hausmeister, der Mietzahlungen an den Vermieter weiterleitet.

Steffen Dietrich, Rechtsanwalt

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