Der Begriff der Gegenwärtigkeit im Rahmen des Notwehrrechts

Da das Recht dem Unrecht bekanntlich nicht zu weichen braucht, darf man sich oder einen anderen bei Angriffen gegen Leib, Leben, Freiheit, Ehre und Eigentum verteidigen. Juristen bezeichnen dieses Institut der erlaubten Verteidigung als Notwehr, die in § 32 StGB normiert ist und wie folgt lautet:

§ 32 StGB Abs. 2:

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Voraussetzung für eine angemessene Verteidigungshandlung ist demnach das Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs.

Wann ein Angriff das Kriterium der Gegenwärtigkeit erfüllt, soll heute Gegenstand der wöchentlichen Wiederholung sein.

Definition: Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.

Maßgeblich für die Gegenwärtigkeit ist nicht die Vorstellung des Angegriffenen, sondern die objektive Sachlage zur Zeit der Tat. Der Angriff steht bevor, wenn der Angreifer die erste Verletzungshandlung durchführt, er also beispielsweise zum Schlag ausholt oder nach der Pistole greift. Verbale Auseinandersetzungen reichen hingegen nicht aus, solange kein darüber hinausgehender Wille des anderen Teils erkennbar ist.

Der Angriff dauert an, solange sich der Angriffserfolg vergrößert intensiviert oder eine Wiederholung zu befürchten ist. Erst wenn er fehlgeschlagen, durchgeführt oder aufgegeben worden ist, ist er beendet. Folglich liegt ein gegenwärtiger Angriff vor, wenn ein Dieb mit der Beute davon läuft, wohingegen er beendet ist, wenn die Beute fallen gelassen wird.

Künftige, vorbereitende oder geplante Angriffe werden nicht als gegenwärtig erfasst. Auch Dauergefahren ohne akute Augenblicksgefahr sind grundsätzlich nicht gegenwärtig, solange sie keinen akuten, zugespitzten und zusammenhängenden Dauerzustand darstellen, wie beispielsweise bei der Aufrechterhaltung einer Erpressungssituation durch wiederholte Gewaltanwendung.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

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