Das wäre ja auch noch schöner!

Aus einer Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück geht hervor, dass sich ein Gastwirt grundsätzlich nicht an Schmerzensgeldzahlungen an ein Vergewaltigungsopfer beteiligen muss, nur weil er den jugendlichen Täter unter Verstoß gegen die Jugendschutzvorschriften in eine Diskothek gelassen und ihm dort Alkohol ausgeschenkt hat.

Der Kläger argumentierte in dem Verfahren dahingehend, dass es zu dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt nicht gekommen wäre, wenn der beklagte Gastwirt und seine Angestellten (ein Kassierer und ein Türsteher) ihn gar nicht erst unter Verstoß gegen die Jugendschutzvorschriften in die Diskothek gelassen hätten und ihm dort kein Alkohol ausgeschenkt worden wäre. Deshalb müssten auch der Gastwirt und seine Angestellten für die Folgen der Tat einstehen.

Dieser abstrusen Argumentation konnte das Landgericht jedoch glücklicherweise nichts abgewinnen. Denn wo würden wir denn hinkommen, wenn nun jeder Inhaber einer Diskothek für die von Minderjährigen dort begangen Straftaten mitverantwortlich wäre, nur weil er die Jugendschutzvorschriften missachtet hat?
Das Landgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung an, dass es für eine Mitverantwortlichkeit des Diskothekenbetreibers schon an einer tauglichen Anspruchsgrundlage fehlt. Das Jugendschutzgesetz bezwecke lediglich den Schutz der Jugendlichen vor alkoholbedingten körperlichen Schäden und Verwahrlosung. Nicht im Schutzbereich der Normen liege es hingegen, Jugendliche von der Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss abzuhalten. Außerdem habe der Kläger nicht konkret behauptet, die Vergewaltigung begangen zu haben, sodass es weder möglich noch geboten wäre, eine vermeintliche Mitverantwortlichkeit aufzuklären. Ferner sei in dem Strafverfahren gegen den Kläger nicht festgestellt worden, dass dieser bei Tatbegehung aufgrund erheblichen Einfluss von Alkohol in der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war.

www.verteidiger-berlin.info

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Eine Antwort

  1. Georg sagt:

    An Vergewaltigungen trägt doch die Gesellschaft als Ganzes eine Mitschuld – behaupten zumindest die Vertreter der „Rape-Culture“-These.

    Es gibt auch noch diese interessant zu lesende Unterscheidung zwischen klassischer juristischer Betrachtung und dieser poststrukturalistisch-soziologischen.

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