Das Merkmal des Inverkehrbringens von Falschgeld als echtes Geld nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Die Geldfälschung ist einer der Tatbestände, die man im Studium entweder gar nicht oder nur am Rande kennenlernt. Trotzdem sollte man den Prüfer auch auf diesem unbekannten Gebiet mit ein paar Grundkenntnissen erfreuen können. Wir erklären daher heute den Begriff des Inverkehrbringens von Falschgeld als echtes Geld, der in § 146 des Strafgesetzbuches geregelt ist.

§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet: Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

Definition: In Verkehr gebracht wird Falschgeld, indem es der Täter so aus seiner Verfügungsgewalt entlässt, dass ein anderer hierdurch in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und damit nach Belieben umzugehen.

Das Merkmal kann durch das Bezahlen von Waren, das Verschenken des Geldes, aber auch durch bloßes Geldwechseln erfüllt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Täter dabei einen Vermögensvorteil erzielen will. Zudem muss das Falschgeld als echt in den Verkehr gebracht werden. Eine Täuschung über die Echtheit ist dazu nicht erforderlich, sodass sowohl die Weitergabe an einen Gutgläubigen als auch das Überlassen des Geldes an einen Eingeweihten tatbestandsmäßig ist. Beispiele für das Inverkehrbringen sind: Einwurf des Falschgeldes in einen Automaten, Einzahlung bei der Bank, sowie die Hingabe des Falschgeldes als Sicherheit. Nicht ausreichend ist hingegen die Übergabe an den Mittäter oder das Vorzeigen des Falschgeldes, um einen Kredit zu bekommen.

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