Das Merkmal des Im-Stich-Lassens bei der Aussetzung

Nach längerer Pause melden wir uns endlich mit unserer Definitionsreihe zurück. Thema dieses Beitrages ist die Aussetzung nach § 221 StGB, die eine nicht zu unterschätzende Rolle in strafrechtlichen Klausuren spielt. Denn in allen Fällen, in denen der Beschuldigte sich vom Handlungsort entfernt und eine verletzte Person zurücklässt oder schlicht eine Hilfeleistung unterlässt, ist kurz an die Aussetzung in Form des Im-Stich-Lassens eines hilflosen Menschen zu denken.

Der Wortlaut des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB lautet: Wer einen Menschen in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Definition: Das Im-Stich-Lassen umfasst jede Entziehung oder Unterlassung der möglichen und gebotenen Beistandsleistung.

Ausreichend ist, wenn sich der Betroffene von dem hilflosen Opfer entfernt oder auch von vorneherein seine Anwesenheit vermeidet. Zudem reicht ein schlichtes Unterlassen aus, sodass eine Ortsveränderung nicht erforderlich ist. Kann der Erfolg allerdings nicht abgewendet werden und erkennt dies der Handelnde, so liegt kein Im-Stich-Lassen vor. Denn in subjektiver Hinsicht ist das Bewusstsein des Betroffenen erforderlich, dass sein Verhalten zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage führen kann. Denkt er, den Erfolg ohnehin nicht mehr abwenden zu können, liegt keine Aussetzung in Form des Im-Stich-Lassens vor.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

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