Das Merkmal des Einsteigens im Rahmen des Diebstahls im besonders schweren Fall

Klappe die Dritte – auch heute geht es wieder einmal um den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls. Nachdem wir an dieser Stelle schon den Begriff des umschlossenen Raums und den des Einbrechens wiederholt haben, folgt heute der Begriff des Einsteigens. So sitzen in der Klausur bald alle Varianten des Einbruchsdiebstahls perfekt.

Zur Erinnerung hier noch einmal der Wortlaut des § 243 Abs. 1 Nr.1 StGB:

In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.

Definition: Einsteigen ist das Betreten eines geschützten Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht vorgesehenem Weg unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.

Die Umschließung des geschützten Raums muss überwunden werden, ohne dass sie dabei aufgebrochen oder beseitigt wird. Typische Beispiele dafür sind das Eindringen durch ein Fenster, das Hineinkriechen durch eine Öffnung oder das Überspringen einer Mauer. Nicht ausreichend ist hingegen das Benutzen eines Eingangs, der zwar verboten, aber offen ist. Zudem ist erforderlich, dass der Einsteigende sich im Raum einen festen körperlichen Stützpunkt verschafft hat, von dem aus die Wegnahme durchgeführt wird. Anders als beim Einbrechen reicht das bloße Hineingreifen und Herausholen von Sachen demnach nicht aus.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

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Eine Antwort

  1. 4. November 2014

    […] wir uns in den letzten Wochen häufig mit verschiedenen Merkmalen des Einbruchsdiebstahls beschäftigt haben, […]

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