Das Merkmal der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs gem. § 316a StGB

Im Studium hört man oftmals den hilfreichen Spruch, dass alles was in einer Klausur erwähnt wird, nicht ohne Hintergedanken dort steht. Findet in der Klausur ein Raub, räuberischer Diebstahl oder eine räuberische Erpressung statt und taucht dazu auch noch ein Fahrzeug im Sachverhalt auf, so sollte man stets darüber nachdenken, ob der Prüfer beim Verfassen des Sachverhalts nicht auch an den Tatbestand des § 316a StGB gedacht hat. Da diese Norm jedoch nicht jedem geläufig ist, wiederholen wir heute das Merkmal der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.

Zunächst einmal lautet § 316a Abs. 1 StGB wie folgt:

Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Definition: Von einem Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs spricht man, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch derart mit der Beherrschung des Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann.

Der Angreifer muss sich also eine Gefahrenlage zunutze machen, die dem fließenden Verkehr innewohnt. Dabei muss das Fahrzeug nicht zwingend in Bewegung sein, sodass auch ein verkehrsbedingtes Anhalten, wie etwa das Anhalten an einer roten Ampel, unter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs fällt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Motor des Autos noch läuft und der Fahrer seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie auf das Führen des Fahrzeugs richtet. So wird nach diesen Grundsätzen beispielsweise bei einem Taxifahrer, der ohne eingelegten Gang bei angezogener Handbremse einen Fahrgast abkassieren will, kein besonderes Verhältnis des Straßenverkehrs ausgenutzt.

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