Das Kraftfahrzeug als gefährliches Werkzeug

Einer der Hauptakteure im Examen und in der Praxis ist und bleibt das gefährliche Werkzeug. Nicht umsonst gibt es unzählige Streitigkeiten zu diesem scheinbar einfachen Begriff. Ein Klassiker unter den Problemen ist der Einsatz eines Kraftfahrzeugs als gefährliches Werkzeug, der immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist. Auch aktuell hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sich in seinem Beschluss vom 3. Februar 2016 – 4 StR 594/15 wieder einmal damit zu befassen, ob ein Auto als gefährliches Werkzeug eingesetzt wurde.

Anlass der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Die beiden Angeklagten hatten aus einem Getränkemarkt zwei Kisten Mineralwasser gestohlen und wollten mit dem Diebesgut unentdeckt entkommen. Um die Flucht der Angeklagten zu verhindern, setzte sich der Geschädigte, Inhaber des Getränkemarktes, auf die Motorhaube ihres Autos. Die Angeklagten versuchten den Geschädigten abzuschütteln und fuhren mit mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz in Richtung Ausfahrt. Der Inhaber des Getränkemarktes blieb aber hartnäckig und hielt sich an dem Spalt zwischen Motorhaube und Windschutzscheibe fest. Dennoch rutschte er während der Fahrt einmal nach vorn, sodass sein linker Fuß kurzzeitig unter die Motorhaube geriet. Dadurch erlitt er nicht unerhebliche Schmerzen am Fuß.

Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte die beiden Angeklagten jeweils wegen Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung. Bei der gefährlichen Körperverletzung nahm das Landgericht an, dass die Angeklagten die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB erfüllt und das Auto als gefährliches Werkzeug eingesetzt haben.

Doch wann wird der Einsatz eines Autos von einer einfachen zu einer gefährlichen Körperverletzung? Der Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB hilft hier weiter. Denn eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht, wer die Verletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel hervorgerufen werden. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, so muss die Körperverletzung bereits durch den Anstoß mit dem Kraftfahrzeug ausgelöst werden. Das hat der BGH auch in seiner aktuellen Entscheidung wieder betont und den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung aufgehoben. Denn Verletzungen, die infolge eines anschließenden Sturzes entstehen, sind für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung regelmäßig nicht ausreichend. Ob der Geschädigte die Verletzung am Fuß aber durch einen unmittelbaren Kontakt zu dem Fahrzeug erlitten hatte, wurde nicht hinreichend geklärt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

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