Archive for the ‘ Bußgeld ’ Category

Die „Uhu-Entscheidung“ des VG Aachen

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit am 10. 04.2012 verkündetem Urteil – 2 K 1352/11 – festgestellt, dass die Entscheidung des Kreises Düren, auf der Landstraße 249 bei Heimbach eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h vorzunehmen, gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.

Der Kreis Düren hatte als Straßenverkehrsbehörde auf einer Teilstrecke der L 249 zwischen Heimbach-Blens und Heimbach-Hausen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (vorher 70 km/h) zum Schutz dort lebender Uhus angeordnet und eine Geschwindigkeitsmessanlage installiert, die bereits zahlreichen Autofahrern zum Verhängnis geworden ist. Grundlage der Anordnung war u.a. eine im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung, nach der Naturschutzverbände auf Rechtsmittel gegen den Neuausbau der Strecke verzichten, wenn zu Gunsten der Uhus die oben genannten Maßnahmen ergriffen werden. Die Klägerin, gegen die ein Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt worden war, hielt die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h für rechtswidrig.

Das Gericht hat festgestellt, dass sich der Kreis nicht einfach auf die Vereinbarung berufen durfte. Die Straßenverkehrsordnung räume einen Entscheidungsspielraum bei der Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten ein. Dieses sogenannte Ermessen hätte der Kreis Düren eigenständig ausüben und eine eigene freie Entscheidung über die Höchstgeschwindigkeit auf der Landstraße treffen müssen.

Ob in Zukunft die Höchstgeschwindigkeit auf der besagten Teilstrecke 30 km/h, 50 km/h oder 70 km/h betragen wird, bleibt demnach der noch zu treffenden Ermessensentscheidung des Kreises Düren überlassen. Dabei hält es das Gericht durchaus für vertretbar, zum Schutz der Uhus die Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle für den ganzen Tag oder auch, wie vom Sachverständigen aufgeworfen, auf die Nachtzeit begrenzt zu reduzieren. Welche Auswirkungen das Urteil auf die zahlreichen Bußgeldverfahren gegen die “geblitzten” Autofahrer haben wird, wird das zuständige Amtsgericht Düren zu entscheiden haben.

Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen

Kein „Vier-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät

Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nur dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist, gibt es nicht.

Nach einem Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.06.2012 – III-3 RBs 35/12 – kann ein vom Lasergerät angezeigter Messwert im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung verwendet werden.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Den Verstoß hatte das Amtsgericht auf der Grundlage der Zeugenaussage eines Polizeibeamten festgestellt, der das Ergebnis der mit einem Lasermessgerät durchgeführten Geschwindigkeitsmessung allein vom Anzeigefeld des Messgerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen hatte. Eine Kontrolle der Richtigkeit des abgelesenen und eingetragenen Wertes durch einen anderen Polizeibeamten erfolgte nicht. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er rügte, dass das ihm vorgehaltene Messergebnis wegen der Verletzung eines „Vier-Augen-Prinzips“ nicht gegen ihn verwertbar sei.

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das vom Betroffenen angeführte „Vier-Augen-Prinzip“ gebe es nicht. Auch bei Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentierten, sei der vom Gerät angezeigte Messwert und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen und könne z. B. durch Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden. Es existiere kein Beweisverbot, das die Verwertung eines allein von einem – und ohne Kontrolle durch einen weiteren – Polizeibeamten festgestellten Messwertes untersage. Wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gebe es auch es keine Beweisregel, die ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ als Voraussetzung für gerichtliche Feststellungen vorschreibe.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm