Archive for the ‘ Strafrecht BT II – Vermögensdelikte ’ Category

Kremiertes Zahngold als taugliches Diebstahlsobjekt?

(Beschluss des OLG Hamburgs vom 19.12.2011 – 2 Ws 123/11, gekürzt auf den Vorwurf des Diebstahls)

Ein Gastbeitrag von Frau Vanessa Gölzer, Studentin aus Berlin

Der Tod an sich ist schon für viele Leute ein beunruhigender Gedanke. Wer allerdings diesen Fall gelesen hat, der wird um einiges mehr beunruhigt sein und sich fragen, ob die Habgier mancher Menschen sogar bei Toten keine moralischen Grenzen kennt.

Sachverhalt

Der Angeklagte arbeitete für die Hamburger Friedhöfe und führte dort die Feuerbestattung von Leichnamen aus. Über einen Zeitraum von vier Jahren durchsuchte er nach Verbrennung der Leichen verbleibende Rückstände und nahm in diesem Zug insbesondere Zahngold an sich, um dieses nachher gewinnbringend zu veräußern. Damit verschaffte er sich und seiner Lebensgefährtin eine fortlaufende Einnahmequelle, die sich über die vier Jahre auf eine Summe von 178.378 € beziffern ließ.

Natürlich, ein Diebstahl. So würde man es zumindest im ersten Moment vermuten. Liest man allerdings die mustergültige Prüfung des Oberlandesgerichts Hamburg, das sich mit der Beschwerde des Angeklagten gegen den angeordneten Verfall des Geldes zu befassen hatte, so stellt man fest, dass es an einem entscheidenden Kriterium für den Diebstahl fehlt.

Das Zahngold als fremde bewegliche Sache beim Diebstahl

Um den Tatbestand des Diebstahls gem. § 242 StGB zu erfüllen, muss es sich bei dem Tatobjekt um eine fremde bewegliche Sache handeln. Grundsätzlich wird dem menschlichen Leichnam und allen mit ihm fest verbundenen Teilen Sachqualität zugesprochen. Dazu gehören auch sogenannte Substitutiv-Implantate, die in ihrer Form und Funktion defekte Körperteile ersetzen. Das Zahngold ist folglich eine Sache.

Ferner muss die Sache fremd sein. Dies ist der Fall, wenn sie nicht im Eigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Da Leichen grundsätzlich keine eigentumsfähigen Sachen sind, ist gleiches auch auf Zahngold übertragbar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn künstliche Körperteile in ihrer Verbindung zum Leichnam gelöst werden, wie hier durch die Einäscherung.

Allerdings muss das Zahngold in das Eigentum eines anderen übergegangen sein, damit es für den Täter fremd und nicht herrenlos ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Hamburger Friedhöfe konnten durch die bloße Inbesitznahme kein Eigentum an dem Zahngold erwerben, da das Aneignungsrecht grundsätzlich den Erben und Hinterbliebenen zusteht. Auch wenn diese das Aneignungsrecht nicht ausüben, bedarf es einer Einwilligung, damit ein anderer Eigentümer werden kann. Da eine Einwilligung der Hinterbliebenen nicht vorlag, konnte das Hamburger Krematorium demnach kein Eigentum an dem Zahngold erwerben. Somit blieb das Zahngold herrenlos, was wiederum zur Folge hat, dass der Angeklagte keinen Diebstahl daran begehen konnte.

Der untaugliche Versuch des Diebstahls
Das Gericht sah in dem Verhalten des Angeklagten aber einen versuchten Diebstahl, da der Angeklagte irrig davon ausging, eine fremde Sache zu stehlen. Dies konnte vor allem daran fest gemacht werden, dass sich im Arbeitsvertrag zwischen dem Angeklagten und dem Krematorium eine Abmachung befand, in der bei der Wegnahme von Sachen aus dem Eigentum der Hamburger Friedhöfe eine Anzeige drohte. Dass die Hamburger Friedhöfe überhaupt kein Eigentum an dem Zahngold erwerben konnten spielt keine Rolle, da falsche zivilrechtliche Wertungen des Täters unbeachtet bleiben. Wichtig ist allein, dass er von der Fremdheit der Sache ausgeht. Da der Angeklagte dachte, dass das Zahngold im Eigentum seines Arbeitgebers stand, lag demzufolge ein untauglicher Diebstahlsversuch vor.

Besonders schwerer Fall aufgrund der Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls

Des Weiteren stellte das Gericht einen besonders schweren Fall des versuchten Diebstahls fest, da der Angeklagte sich mit dem kremierten Gold eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen wollte. Dies wurde vor allem damit begründet, dass der Angeklagte über den Tatzeitraum Verbindlichkeiten eingegangen war, die er ohne den Veräußerungserlös höchstwahrscheinlich nicht hätte zahlen können.

Schlussbemerkung

Letztendlich kam das Oberlandesgericht Hamburg zu einer Strafbarkeit des Angeklagten, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 StGB und Störung der Totenruhe nach § 168 Abs. 1 StGB.
Vor allem für Studenten ist das umfangreiche Urteil des Gerichts als Klausurvorbereitung zu empfehlen, da die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der unterschiedlichen Normen mustergültig, präzise und nachvollziehbar geprüft wurden.

Übereifrige Berliner Polizei – das passiert, wenn man zu gierig ist

In Berlin wurde ein hochwertiger neuer Mercedes gestohlen. Dies ist zunächst nicht ungewöhnlich. Diesen konnte dann aber die Berliner Polizei ausfindig machen und setzte einige Beamten ein, die den Wagen bewachen sollten. Irgendwann nährte sich mein polizeibekannter Mandant und schlich laut Aussagen der Polizei um den Wagen herum. Plötzlich drehte er ab und begab sich zu einem benachbarten Bahnhof. Die Polizei wollte nicht abwarten und dachte sich, meinem Mandanten aufgrund einer „Routinekontrolle“ in Bahnhofsnähe rein zufällig zu kontrollieren. Bei der Überprüfung stellte man bei meinen Mandanten einen Mercedesschlüssel der neusten Generation fest. Die Polizei ging nun davon aus, dass dieser Schlüssel für eine etwaige Überführung zu wenig sei und man ließ meinen Mandanten wieder laufen. Man hoffte, dass der Wagen dann zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt werden würde. Nachdem der Polizei aber die Zeit doch zu lang vorkam, wurde die Bewachungsaktion Mercedes abgeschlossen und eine Wohnungsdurchsuchung zwecks auffinden des Schlüssels bei meinem Mandanten durchgeführt.

Wie bei mittelmäßigem kriminalistischem Verständnis zu erwarten gewesen ist, konnte der Mercedesschlüssel bei der Durchsuchung nicht mehr bei meinem Mandanten aufgefunden werden.

Das gegen meinen Mandanten eingeleitete Ermittlungsverfahren musste deshalb nach Abgabe einer Einlassung eingestellt werden. Immerhin hat der Halter seinen Mercedes zurückerhalten.

Möglicherweise wurden durch die Beamten folgende Fehler begangen:

1. Mandanten abgesetzt zu kontrollieren – man hätte abwarten können
2. Schlüssel gleich beschlagnahmen – vielleicht hätte er gepasst

Aufgrund dieser Fehler werden wir alle nun nie erfahren, ob mein Mandant in den Diebstahl des PKW involviert gewesen ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Probleme der finalen Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme beim Raubtatbestand

(Meinungsstand und aktuelle Rechtsprechung – Beschluss des BGH vom 25.9.2012 – 2 StR 340/12)

Wegen Raubes nach § 249 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.

Der für den Raub erforderliche Finalzusammenhang
Ein zentrales Merkmal im Rahmen der Prüfung des Raubtatbestandes ist die Erforderlichkeit eines sog. Finalzusammenhangs. Der Täter muss das Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) demnach anwenden, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen. Setzt er das Nötigungsmittel hingegen erst nach der Wegnahme ein, fehlt die erforderliche finale Verknüpfung mit der Folge, dass kein Raub sondern lediglich ein Diebstahl und ggf. eine Körperverletzung vorliegt.

Die Problematik des Motivwechsels beim Täter – Meinungsstand
Besonders kompliziert und vor allem umstritten ist die Beurteilung der Fälle, in denen es im Laufe des Geschehens zu einem Motivwechsel beim Täter kommt. In dem Paradebeispiel schlägt der Täter sein Opfer zunächst ohne Wegnahmevorsatz zusammen und entschließt sich erst nachdem das Opfer am Boden liegt, ihm die Geldbörse zu entwenden.

Teilweise wird in der Literatur dazu vertreten, dass auch in diesen Fällen der erforderliche Finalzusammenhang gegeben ist, da die ursprünglich durch Gewalt geschaffene Zwangslage noch im Moment der Wegnahmehandlung andauert und somit dem aktiven Einsatz eines Nötigungsmittels gleichgestellt werden kann. Schließlich sei der Täter aufgrund seiner aus pflichtwidrigen Vorverhalten folgenden Garantenstellung dazu verpflichtet, die Gewalteinwendung zu beenden.

Dieser sehr extensiven Auslegung ist allerdings nicht beizupflichten, da die Nichtbeendigung der fortwirkenden Gewalt nicht mit einem Unterlassen gleichgestellt werden kann. Dies würde schon dem Unrechtsgehalt nach nicht der Gewaltanwendung durch positives Tun entsprechen.

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) stellt die bloße Ausnutzung einer geschaffenen Zwangslage keinen Raub dar, wenn die Gewalthandlung nicht schon mit Wegnahmevorsatz herbeigeführt worden ist. So verneinte der BGH den Raub bei einem Täter, der sein Opfer zusammenschlug, weil er Zigaretten von ihm haben wollte und ihm letztendlich, als das Opfer auf dem Boden lag, sein Mobiltelefon entwendete. Auch in dem ähnlich gelagerten, oben geschilderten Fall, liegt demnach keine finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme vor.

Fälle der fortwirkenden Gewalt
Der Finalzusammenhang kann allerdings gegeben sein, wenn die vorangegangene Gewalt immer noch fortwirkt und der Täter diese als konkludente Drohung einsetzt. Darunter fallen solche Fälle, in denen der Täter die Gewalt zunächst für einen anderen Zweck und später auch als Mittel zur Wegnahme erneut oder weiterhin einsetzt. Dazu muss er allerdings irgendeine bedrohliche Äußerung oder Handlung vornehmen und damit schlüssig erklären, dass er einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen wird. Allein der Umstand, dass die Wirkung der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch fortdauert und der Täter diese Zwangslage des Opfers als günstige Gelegenheit ausnutzt, reicht nicht aus.

Aktueller Fall: BGH vom 25.9.2012 – 2 StR 340/12
Erst kürzlich hat sich der BGH mit genau dieser Problematik des Motivwechsels beim Täter und dem Fall der fortwirkenden Gewalt zu befasst.

Der vor dem Landgericht Kassel Angeklagte hatte der Geschädigten, einer Prostituierten, nach einem für ihn unbefriedigenden Oralverkehr, mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, bis diese zu Boden ging und anschließend mehrere Male kraftvoll auf ihren Kopf eingetreten. Aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung rührte sie sich daraufhin nicht mehr. Diese Angst nutzte der Angeklagte aus, um der Geschädigten die ihr zuvor gezahlten 50 € und ihre Jacke, in der sich Mobiltelefon und anderen Wertgegenstände befanden, wegzunehmen und davonzufahren.

Da der Angeklagte sich auch hier erst nach der letzten Gewalteinwirkung dazu entschlossen hatte, der Geschädigten ihre Wertgegenstände wegzunehmen, konnte die Verurteilung des Angeklagten vor dem Landgericht wegen besonders schweren Raubes nicht aufrechterhalten werden. Dadurch, dass er die Gewalt zunächst lediglich angewandt hat, weil er mit der Dienstleistung der Prostituierten nicht zufrieden war, fehlt es am erforderlichen Finalzusammenhang. Auch fortwirkende Gewalt konnte der BGH hier nicht annehmen, da keine Äußerungen oder Handlungen des Angeklagten festgestellt worden sind, die auf eine Drohung mit weiterer Gewalt hätten schließen lassen können. Allein der Umstand, dass er die Angst der Geschädigten ausnutzte, ohne ihr erneut zu drohen, reicht für die Annahme des Finalzusammenhangs nicht aus.

Auch wenn es auf den ersten Blick aufgrund der Verhaltens des Beschuldigten ungerecht erscheinen könnte, ihn nicht wegen Raubes zu verurteilen, muss unter Berücksichtigung der Deliktsart und der davon abhängigen Strafe eine sehr genaue Prüfung des finalen Zusammenhangs vorgenommen werden (Raub ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wohingegen der Diebstahl ein Vergehen ist und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann).

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Der Qualifikationstatbestand der besonders schweren Vergewaltigung ist nicht erfüllt, wenn sich der Täter erst nach Abschluss der Gewalthandlung dazu entschließt, den Geschlechtsverkehr mit seinem Opfer durchzuführen

Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind solche Delikte, von denen man als Jurastudent außerhalb des medialen Tagesgeschehens bis zum 1. Staatsexamen noch nie etwas gehört hat. In der der Strafrechtspraxis spielen diese Delikte jedoch eine überaus große Rolle. Sie gehören zu den Fällen, in denen vor Gericht am heftigsten über den Sachverhalt gestritten wird.

An einem aktuellen Beschluss vom 29.8.2012 – 4 StR 277/12, in dem sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Tatbestand der Vergewaltigung befasst hat, wird wieder einmal deutlich, wie wichtig eine eingehende und präzise Beurteilung des Sachverhaltes ist.

Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Landgerichts

In der von dem Angeklagten eingelegten Revision hatte der BGH das Urteil des Landgerichts Bielefeld zu überprüfen, in dem der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren belegt worden ist.
Dieser Verurteilung hat das Landgericht Bielefeld folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten kam es zu einem Streit, bei dem die Geschädigte dem Angeklagten ein Glas Wodka ins Gesicht schüttete. Daraufhin wurde dieser so wütend, dass er auf die Geschädigte einprügelte. Durch die Schläge schwoll ihr Gesicht stark an und sie begann aus der Nase zu bluten. Der Angeklagte schleppte sie in die Küche und drohte mit einem Küchemesser, sie zu erstechen. Er warf das Messer in die Spüle, schubste die Geschädigte ins Schlafzimmer und führte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Ihm war dabei bewusst, dass sich die Geschädigte aufgrund der vorher erlittenen Verletzungen und Schmerzen nicht mehr zur Wehr setzen konnte. Während des Geschlechtsverkehrs verlor sie das Bewusstsein und erbrach mehrfach Blut.

Das Landgericht Bielefeld beurteilte das Verhalten des Angeklagten als eine besonders schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2a StGB. Vor dem BGH konnte diese rechtliche Würdigung jedoch nicht standhalten. Das Urteil wurde aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Tatbestand der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Die Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 2 Nr.1 StGB legaldefiniert. Es handelt sich bei ihr nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung, das sich auf die Strafzumessung auswirkt.

Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Der Beischlaf ist vollzogen, sobald es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile in der Weise kommt, dass das männliche Glied in die weibliche Scheide eindringt.

In dem dargestellten Fall konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten ausgeführt hat. Dies geschah gegen ihren Willen und unter Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel. Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt mithin vor.

Der Qualifikationstatbestand, § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2a StGB

Problematischer war hingegen die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte sich durch sein Verhalten auch eines Qualifikationstatbestandes nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 strafbar gemacht hat.

Das Landgericht Bielefeld hat vorerst die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB geprüft. Diese ist einschlägig, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Landgericht verneinte die Qualifikation überzeugend, da der Angeklagte das Messer, welches durchaus ein gefährliches Werkzeug darstellt, in die Spüle geworfen hatte bevor er im Schlafzimmer mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr ausführte. Somit liegt keine Verwendung des Messers bei der Tat vor.

Ohne weiteres hatte das Landgericht Bielefeld aber die Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB bejaht, die einschlägig ist, wenn der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt.

Für das Vorliegen einer schweren körperlichen Misshandlung ist eine gesteigerte Beschädigung der körperlichen Unversehrtheit des Opfers erforderlich, die über das Maß der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB hinausgeht.

Dass die Geschädigte durch die Schläge des Angeklagten körperlich schwer misshandelt wurde, stellte der BGH nicht infrage, da sie sich aufgrund ihrer Verletzungen nicht mehr zur Wehr setzen konnte und mehrfach Blut erbrach.

Der BGH sah die Feststellungen des Landgerichts allerdings nicht als geeignet an, eine Misshandlung „bei der Tat“ anzunehmen. Dies folge vor allem daraus, dass der Angeklagte die Geschädigte aus Wut zusammengeschlagen hat. Dass er schon zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt hat sie zum Geschlechtsverkehr zu drängen, konnte das Landgericht nicht hinreichend belegen.

Um aber den Qualifikationstatbestand zu erfüllen, muss der Entschluss des Täters zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs schon bei der Gewalthandlung vorliegen. Wird der Entschluss hingegen erst nach der körperlichen Misshandlung gefasst, liegen die Voraussetzungen der Qualifikation nicht vor.

Konsequenzen des Urteils

Das Landgericht Bielefeld muss den Fall nun erneut prüfen. Nach dem deutlichen Beschluss des BGH müssen präzisere Feststellungen getroffen werden, auf die eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung gestützt werden kann. Andernfalls kann der Angeklagte nur wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit Körperverletzung) verurteilt werden. Dieser Unterschied macht sich vor allem im Hinblick auf den Strafrahmen bemerkbar. Die Vergewaltigung ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, während die Begehung der Qualifikation des Abs. 4 mit Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren sanktioniert ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Verteidiger aus Berlin

Die gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien begründet nicht die Strafbarkeit wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB

(Darstellung BGH 3 StR 392/11 vom 14. 2.2012 mit Schwerpunkt der Anforderungen an die im Rahmen des Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB erforderliche Zueignungsabsicht)

Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Landgerichts Duisburgs
Der Angeklagte hatte dem Geschädigten gegen dessen Widerstand ein Mobiltelefon entwendet, um im Speicher des Mobiltelefons nach Beweisen für eine Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester des Mitangeklagten zu suchen. Die Dateien kopierte er später auf sein eigenes Mobiltelefon, um sie an Dritte zu verschicken. Ob der Geschädigte sein Gerät zurückerlangen würde, war ihm gleichgültig.

Das Landgericht Duisburg verurteilte den Angeklagten aufgrund dieser Feststellungen wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) und gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Problemdarstellung: Zueignungsabsicht im Rahmen des Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB
Für die Strafbarkeit nach § 249 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter eine Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Zueignung bedeutet die Begründung des Eigenbesitzes unter Ausschluss des Berechtigten mit dem Willen, selbst wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen.

Kennzeichnend sind dabei die Merkmale der An- und Enteignung. Eine Aneignung liegt bei der zumindest vorübergehenden Inbesitznahme einer Sache vor.

Die Problematik des vorliegenden Falles besteht zunächst in der Bestimmung des Zueignungsgegenstandes, und damit der Frage, was sich der Beschuldigte angeignet haben soll.

Sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung werden dazu unterschiedliche Theorien vertreten.

Theorien zum Gegenstand der Zueignung
Nach der sog. Substanztheorie ist die Sache selbst Gegenstand der Zueignung. Der Täter muss sie in Besitz nehmen und die Verfügungsmacht eines Eigentümers über sie erlangen. Die Wegnahme einer Sache mit dem Willen, sie lediglich zu benutzen und nicht zu behalten, wie im vorliegenden Fall, erfüllt die Kriterien einer Zueignung im Rahmen der Substanztheorie jedoch nicht.

Die sog. Sachwerttheorie stellt auf den Wert der Sache als Gegenstand der Zueignung ab. Für diese Theorie ist ausreichend, wenn sich der Täter den in der Sache verkörperten Wert (lucrum ex re) oder den aus einem bestimmten Umgang mit der Sache entspringenden wirtschaftlichen Wert (lucrum ex negotio cum re) zu eigen macht. Dadurch werden solche Fälle erfasst, in denen es dem Täter nicht auf die Sache selbst, sondern nur auf den ihr innewohnenden Wert ankommt (Bsp.: Mensakarte, aufgeladene Geldkarte, Sparbuch). Ausschlaggebend ist, dass der Täter einen Wertzuwachs in seinem Vermögen verbuchen kann. Beim Kopieren einer Bilddatei fehlt es regelmäßig schon am Wertverlust beim Berechtigten, sodass es nicht zu einer Verschiebung der Wertdifferenz kommt.

Die Rspr. vertritt eine Kombination aus Sachwert- und Substanztheorie, die sog. Vereinigungslehre. Diese setzt voraus, dass der Täter dem Berechtigten die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dauerhaft entzieht und sie sich zumindest vorübergehend in das eigene Vermögen einverleibt. Auch hier muss der durch den Entzug der Sache entstandene Wertverlust in das Vermögen des Täters übergegangen sein.

Nimmt der Täter die Sache lediglich mit dem Willen an sich, sie ohne Substanzveränderung und wesentliche Wertminderung zurückzugeben, liegt eine grundsätzlich straflose Gebrauchsanmaßung vor. Eine notwendige Aneigung der Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert ist nicht gegeben.

Lösung des BGH
Der BGH kam mit der von ihm vertretenen Vereinigungstheorie zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten keine Zueignungsabsicht hinsichtlich des Mobiltelefons bzw. der Bilddateien unterstellt werden kann. Der Angeklagte wollte sich nach Ansicht des Gerichts „weder den Substanz- oder Sachwert des Geräts aneignen noch hat er dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert“. Dies folgt aus dem Fehlen des für die Aneignung erforderlichen Willens des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur für eine Gebrauchsanmaßung der Sache einsetzt.

Auch in Fällen, in denen der Täter die Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, als Druckmittel für eine Forderung einzusetzen oder den Eigentümer dadurch zu ärgern, hat der BGH in früheren Entscheidungen keine Zueignungsabsicht angenommen.

Ferner verneinte er im vorliegenden Fall eine Strafbarkeit wegen Raubes durch das bestimmungsgemäße Gebrauchen einer Sache, da das Durchsuchen des Speichers als auch das Kopieren von Bilddateien nicht zu ihrem vollständigen Verbrauch führt.

Konsequenzen für den Fall
Der BGH hob den Schuldspruch wegen Raubes auf und änderte diesen dahingehend ab, dass sich der Angeklagte lediglich einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht hat. Damit entfiel die Einzelstrafe wegen Raubes und die Sache wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Nur zur Wiederholung:
Ein Beispiel für eine strafbare Gebrauchsanmaßung findet sich in § 248 b StGB – der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges. Der unbefugte Gebrauch wird gem. § 248 b StGB wie folgt beschrieben:

Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

Brandstiftung durch teilweise Zerstörung eines Gebäudes gemäß § 306 Abs. 1 StGB

In dem Verfahren 4 StR 344/11 hatte sich der BGH mit der Frage der teilweisen Zerstörung eines Gebäudes im Rahmen der Brandstiftung zu befassen.

Was genau unter einer teilweisen Zerstörung eines Gebäudes zu verstehen ist, bedarf einer Gesamtschau aller Umstände und wird durch Fallgruppen der Rechtsprechung geprägt.

Dem letzten Fall, bei dem sich der BGH dieser Problematik zuwandte, lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der vor dem Landgericht München Angeklagte hatte sich nachts unter Verwendung eines Nachschlüssels Zutritt zu dem Verwaltungsgebäude einer Firma verschafft. Er wollte in dem Verwaltungsgebäude des geschädigten Unternehmens einen Brand legen, indem er in der Teeküche des Gebäudes eine Kaffeemaschine auf die Herdplatte stellte und diese dann auf maximale Leistung schaltete. Dabei war ihm bewusst, dass trotz des vorhandenen Brandmelders die Gefahr erheblicher Brandschäden am Gebäude bestand. Der geplante Brand sollte wie die Folge einer Unachtsamkeit eines Mitarbeiters aussehen. Wie beabsichtigt, fing die Kaffeemaschine Feuer und es kam zu einer Verrußung der Küche, die dadurch unbenutzbar wurde. Außerdem entstanden Putzabplatzungen an der Decke und es lösten sich zwei Wandfließen. Ein Vollbrand konnte verhindert werden. Trotzdem entstand ein Sachschaden von 15.000 bis 18.000 €.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht München aufgrund dieses Sachverhalts wegen vorsätzlicher Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB in Tatmehrheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In der Revision des Angeklagten hielt dieses Urteil der rechtlichen Nachprüfung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch nicht stand. Es wurde aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen.

Prüfung der Brandstiftung gem. § 306 StGB

Zunächst stimmte der BGH mit der Annahme des Landgerichts München überein, dass allein eine einfache Brandstiftung gem. 306 Abs. 1 StGB einschlägig sein könnte, da das Gebäude nicht den Wohnzwecken von Menschen gedient (§ 306 a StGB) und sich zur Tatzeit niemand in dem Gebäude aufgehalten hat oder verletzt worden ist (§§ 306 a, 306 b StGB).

Das Strafgesetzbuch beschreibt die einfache Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 des StGB wie folgt:

Wer fremde Gebäude in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Brandstiftung durch Inbrandsetzen eines Gebäudes
Die erste Tatalternative des § 306 Abs. 1 StGB ist das in Brand setzen eines Gebäudes. Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst ist, dass er unabhängig vom Zündstoff selbstständig weiter brennen kann. Ein Brand des Inventars reicht nicht aus. Vielmehr müssen für diese Tatalternative wesentliche Teile, wie z.B. Türen, Wände oder Fensterrahmen brennen.
Der Angeklagte brachte hier lediglich die Kaffeemaschine und keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes zum Brennen. Deshalb kam für das Landgericht München lediglich die zweite Tatalternative des § 306 Abs. 1 StGB, die ganz oder teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Brandlegung, in Betracht.

Brandstiftung durch ganz oder teilweise Zerstörung
Der Angeklagte wollte das Gebäude unmittelbar in Brand setzen. Da im Gegensatz zur ersten Tatalternative kein Branderfolg eintreten muss, hat er mit seiner Handlung einen Brand in dem Verwaltungsgebäude gelegt.

Als problematisch und nicht hinreichend begründet wertete der BGH jedoch die Einschätzung des Landgerichts München, dass der Angeklagte das Gebäude durch die Brandlegung teilweise zerstört haben soll.

Die Auslegung des Merkmals der teilweisen Zerstörung orientiert sich an der Auslegung der gleichlautenden Fassung des §§ 305, 305a StGB. Demnach ist ein
Gebäude teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbstständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden.

Zu beachten ist, dass aufgrund der höheren Strafandrohung der §§ 306, 306a StGB eine Zerstörung von Gewicht vorliegen muss. Sie liegt regelmäßig dann vor, wenn das Objekt in einem seines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bestandteils betroffen ist. Der Bundesgerichtshof hat eine teilweise Zerstörung beispielsweise für einen ausgebrannten Motor eines Pkws angenommen. Auch wenn ein verständiger Wohnungsinhaber die Wohnungsräume für eine beträchtliche Zeit nicht mehr benutzen kann, nicht aber wenn lediglich Mobiliar zerstört wurde, liegt nach Auffassung des BGH eine Zerstörung von Gewicht vor.

Dass der Angeklagte das Gebäude durch die Inbrandsetzung der Teeküche für eine nicht unbeträchtliche Zeit unbrauchbar gemacht hat, wurde jedoch vom Landgericht München nicht hinreichend belegt. Vor allem aber zweifelte der BGH daran, weil die Teeküche als Bewirtungsraum für Personal eher eine untergeordnete Bedeutung für den Widmungszweck des Gesamtgebäudes hat. Entsprechendes gelte „erst recht für die Frage, ob die Teeküche als für das ganze Gebäude zwecknötiger Teil oder als eine für den selbstständigen Gebrauch bestimmte und eingerichtete Abteilung anzusehen“ sei.

In Anbetracht der hohen Strafandrohung des § 306 StGB, der deshalb restriktiv auszulegen ist, verwies der BGH den Fall erneut an das Landgericht München. Dieses muss nun prüfen, ob sich der Angeklagte zumindest eines Versuchs im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder lediglich einer Sachbeschädigung strafbar gemacht hat.

Rechsanwalt Steffen Steffen, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

Körpverliche Misshandlung bei Körperverletzung – Strafrechtsdefinition

Obwohl ich als Strafverteidiger jeden Tag mit strafrechtlichen Normen zu tun habe, ist mir aufgefallen, dass ich im Vergleich zum Studium oder Referendariat nicht mehr so viele Definitionen im Schlaf beherrsche. Deshalb sollen an dieser Stelle in regelmäßigem Abstand klassische Strafrechtsdefinitionen zum Lernen und Wiederholen kurz ausgeführt werden.

Ein Klassiker ist der Straftatbestände ist die Körperverletzung. In § 223 StGB heißt es

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt.

§ 223 Abs. 1 beschränkt die Misshandlung nur auf das körperliche Wohlbefinden. Nicht tatbestandsmäßig sind demnach Handlungen, die nur psychische Auswirkungen haben (z.B. das Hervorrufen von Ekel). Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung wird aus Sicht eines objektiven Beobachters bestimmt, wobei der Konstitution des Opfers Rechnung zu tragen ist.
Beispiele für körperliche Misshandlungen sind Prellungen, Wunden, das Auslösen von Schlaf- und Konzentrationsstörungen und nach hM auch äußerliche Verunstaltungen, wie das Abschneiden der Haare.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Schwarzfahren – eine lohnende Angelegenheit?

Nach einem Bericht der Berliner Zeitung plant der öffentliche Nahverkehr die Strafen für das Schwarzfahren anzuheben. Derzeit kostet einmal Schwarzfahren in Berlin 40,00 €. Nach Auffassung des Nahverkehrsverbundes wirkt dieser Betrag nicht abschreckend.

Hierbei wird aber ausgeblendet, dass das Schwarzfahren auch eine Straftat und zwar die Leistungserschleichung gem. § 265 a StGB darstellt.

Nach § 265 a StGB macht sich strafbar, wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Wer durch diese Strafe nicht abgeschreckt wird, wird sich auch nicht von einer Erhöhung des bereits erhöhten Beförderungsentgeltes beeindrucken lassen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.strafrechtskanzlei-dietrich.de

Strafbarkeit beim Entfernen des Simlocks

Nach einem Bericht des Magazins Stern hat das Amtsgericht Göttingen entschieden, dass das Entfernen der Bindung an einen bestimmten Mobilfunk-Anbieter (Simlock) eine Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB darstellen würde. Nach § 269 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert, dass bei Ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde.

Der Verteidiger soll argumentiert haben, dass es sich bei der Simlocksperre lediglich um eine Nutzungssperre, nicht aber um Daten im Sinne von § 269 StGB, handeln würde.

Sollte die Entscheidung in den Instanzgerichten bestätigt werden, wird sie sich wohl in vielen Klausuren wiederfinden.

Rechtsanwalt Dietrich, Berlin

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