Archive for the ‘ Strafprozessrecht ’ Category

Dateikarten Strafprozessrecht 6-10

Ich mache mir gerade die Mühe, ein (passwortgeschütztes) Vorlesungsskript zum Strafprozessrecht in Dateikarten umzuwandeln, die sich z. B. mit Flashcards lernen lassen. Ich finde, auch strafrechtsblogger-Leser sollen etwas davon haben. Bis zum Ende des Wintersemesters werden es wohl etwa 400 Karten sein. Also: Dranbleiben!

6-10

6 Insbesondere wodurch soll im Strafprozessrecht ein faires Verfahren gewährleistet werden?

- wirksame Verteidigungsmöglichkeiten
- Gewährung rechtlichen Gehörs
- Gewährung effektiven Rechtsschutzes

7 Ist die Rehabilitierung des Beschuldigten, z. B. durch Urteil, auch ein Zweck des Strafverfahrens?

Nein

8 In welche 4 Teile gliedert sich das ordentliche Erkenntnisverfahren?

- Ermittlungsverfahren
- Zwischenverfahren
- Hauptverfahren erster Instanz
- Rechtsmittelverfahren

9 Wo ist das Ermittlungsverfahren gesetzlich geregelt? N

§§ 151-177 StPO

10 Wo ist das Zwischenverfahren gesetzlich geregelt? N

§§ 199-211 StPO

Dateikarten Strafprozessrecht 1-5

Ich mache mir gerade die Mühe, ein (passwortgeschütztes) Vorlesungsskript zum Strafprozessrecht in Dateikarten umzuwandeln, die sich z. B. mit Flashcards lernen lassen. Ich finde, auch strafrechtsblogger-Leser sollen etwas davon haben. Bis zum Ende des Wintersemesters werden es wohl etwa 400 Karten sein. Also: Dranbleiben!

1-5

1 Nenne die wichtigsten Aufgaben des Strafprozessrechts!
- Sicherung der Orientierungs- & Befriedungsfunktion des Strafrechts
- Schutz der Beschuldigtenrechte
- Schutz der sonstigen Beteiligten, inbs. des Opfers

2 Was ist die Funktion des Strafprozessrechts i.e.S.?
Herstellung und Erhaltung der Balance zwischen seinen unterschiedlichen und z.T. gegenläufigen Aufgaben

3 Was ist die primäre Funktion des Strafrechts?
- Erhaltung der Normorientierung und
- Wiederherstellung des gestörten Rechtsfriedens durch
- effektive Aufklärung d. Straftat und
- zügige Ermittlung und Aburteilung des Verantwortlichen

4 Was sind die sekundären Funktionen des Strafrechts?
- Resozialisierung
- Sicherung der Allgemeinheit

5 Das Strafprozessrecht soll die Beschuldigtenrechte schützen. Nenne 3 Beispiele! N
- Schutz vor entwürdigenden Maßnahmen und vor der Anwendung von Zwang zu einer aktiven Mitwirkung
- Wahrung der Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK)
- Gewährleistung eines fairen Verfahrens

Verbot der Doppelvertretung im Auslieferungsverfahren

Das OLG Rostock hat in einem Beschluss vom 02.06.10 – 2 Ausl 19/10 I 14/10 – entschieden, dass das im Strafverfahren geltende Doppelvertretungsverbot gem. § 146 StPO auch im Auslieferungsverfahren gilt. Nach § 146 StPO kann ein Verteidiger nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte vertreten. Im vorliegenden Verfahren saßen zwei Personen in vorläufiger Auslieferungshaft. Ein Rechtsanwalt zeigte sich für beide Personen als Beistand an und beantragte jeweils die Beiordnung gem. § 40 IRG. Dieser Antrag wurde mit Hinweis auf § 146 StPO abgelehnt. Nach Auffassung der zuständigen Richter sei § 146 StPO über den Verweis von § 40 Abs. 3 IRG entsprechend anzuwenden. Deshalb kann in internationalen Rechtshilfeverfahren in Strafsachen jeder Betroffene nur von einem Rechtsanwalt verteidigt werden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzlei

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. August 2010 -2 BvG 223/10- festgestellt, dass eine Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen Verdachts der Verteitung zu einer missbräuchlichen Asylantragstellung gem. § 84 Abs. 1 AusylVfG durch die betreuende Rechtsanwältin rechtswidrig gewesen ist. Dem lag zu Grunde, dass die Rechtsanwältin die Ehefrau des Asylbewerbers beraten hat, welche Möglichkeiten bestehen, den Ehemann nach Deutschland zu holen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei nur angeordnet werden darf, wenn dieser Eingriff verhältnismäßig ist. Der Normzweck von § 84 Abs. 1 AsylVfG sei es, Schlepperbanden zu bekämpfen, nicht aber, eine anwaltliche Beratung praktisch unmöglich zu machen. Im Alltag eines Rechtsanwaltes wird es regelmäßig Abgrenzungsschwierigkeiten geben, ob ein Verhalten des Rechtsanwaltes bereits tatbestandsmäßig ist. Deshalb darf eine Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume nur erfolgen, wenn konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, wobei die objektiven und subjektiven Umstände sorgfältig geprüft werden müssen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Voreingenommene Richter bei Kinderpornografie

Laut Bericht von www.heute.de ist am gestrigen Tage der in Deutschland größte Kinderpornografieprozess geplatzt. Vor dem Landgericht in Darmtstadt werden neun Männer eines Kinderpornografieringes beschuldigt, über einen längeren Zeitraum kinderpornografisches Videos und Bilder verbreitet zu haben.

Am vierten Verhandlungstag hat eine Schöffin ihre Voreingenommenheit öffentlich zum Ausdruck gebracht. Sie sagte:

Wo sind wird hier denn? In einem Pädophilenprozess. Die haben Straftaten begangen.

Dem Befangenheitsantrag eines Rechtsanwaltes erteidigung wurde anscheinend ohne weitere Begründung durch das Gericht stattgegeben.

Die Regeln über die Ausschließung eines Richters finden sich in den §§ 22 ff. der StPO.

Ein Richter ist gem. § 22 StPO und § 23 StPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in einem in § 22 StPO oder „§ 23 StPO aufgeführten „Näheverhältnis“ zur Tat steht. Insbesondere die Verwandtschaft in gerader Linie zum Beschuldigten oder dem Geschädigten führen zum Ausschluss.

In den Fällen des § 22 und § 23 StPO vermutet der Gesetzgeber, dass der Richter nicht die notwendige Distanz hat.

Darüber hinaus kann ein Richter gem. § 24 StPO abgelehnt werden. Dies ist zulässig, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Die Besorgnis besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Ein solches Misstrauen ist gerechtfertigt, wenn der Richter aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten eine innere Haltung eingenommen hat, die die vom Richter zu erwartende erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflussen kann.

Ein Ablehnungsgrund kann sich insbesondere aus abfälligen Äußerungen ergeben. Die Richterin hat durch ihre Aussagen zum Ausdruck gebracht, dass sie sich bereits innerhalb des Verfahrens abschließend eine Meinung über die Beschuldigten gebildet hat. Sie beschimpfte die Beschuldigten als Pädophile, die Straftaten begangen haben. Die Richterin brachte somit zum Ausdruck, dass die Unschuldsvermutung bei ihr keine Geltung hat.

Ein vernünftiger und verständiger Angeklagter kann davon ausgehen, dass der Richterin die erforderliche Distanz fehlt. Die Richterin wurde somit zu recht abgelehnt.

Rechtsanwalt Dietrich, Berlin

Berufung beschränkt auf Bewährung?

Nach Auffassung des Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 13.07.2010 – 1 Ss 91/10 – wird ein Berufungsgericht nicht von seiner Verpflichtung entbunden, zur Strafhöhe Stellung zunehmen, obwohl das Rechtsmittel auf die Prüfung der Frage nach der Aussetzung zur Bewährung beschränkt war. Als Begründung führt das OLG aus, dass die Höhe einer Freiheitsstrafe Auswirkungen auf die Frage haben kann, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Deshalb ist auch im Falle einer „Beschränkung“ grds. die Strafe als solches zu überprüfen. Das Berufungsgericht muss eigene Erwägungen zur Strafhöhe anstellen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Verteidigerpost darf bei beleidigendem Inhalt verwertet werden,

obwohl diese als Zufallsfund im Haftraum des Mandanten beschlagnahmt wurde. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses gewichtige Anhaltspunkte für eine (versuchte) Strafvereitelung des Rechtsanwaltes bestanden haben, die über den für den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen. So zumindest das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.05.10 – 2 BvR 141309 -.

Da diese Schriftstücke verwertet werden durften, wurde der Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren wegen Beleidigung verurteilt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Die Auswahl des Pflichtverteidigers oder: Auf den Richter kommt es an

ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding

Das deutsche Strafprozessrecht gibt jedem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf einen sog. Pflichtverteidiger – insb. dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, Untersuchungshaft angeordnet wurde oder die Sache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders kompliziert ist. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, stellt das Gericht dem Angeklagten einen Verteidiger. Dessen Honorar wird aus der Staats- bzw. Landeskasse bestritten; er kostet den Angeklagten zunächst also nichts. Das ändert sich jedoch, wenn der Angeklagte – trotz Vertretung durch den Pflichtverteidiger – verurteilt wird. Dann holt sich der Staat das verauslagte Verteidigungshonorar beim Verurteilten wieder.

Grundsätzlich können sich Angeklagte “ihren” Pflichtverteidiger aussuchen. Leider machen die wenigsten von diesem Auswahlrecht Gebrauch. Meist lassen sie die für diese Auswahl vom Gericht gesetzte Frist verstreichen oder stellen die Auswahl des (Pflicht-)Verteidigers gleich von Anfang an in das Ermessen des Gerichts. Beides ist eine Dummheit, die sich später oft rächt.

Wie wählt der Richter einen (Pflicht-)Verteidiger aus? Offiziell steht ihm in den meisten Bundesländern eine Liste der örtlichen Strafverteidigervereinigung zur Verfügung, in der alle Rechtsanwälte enthalten sind, die meinen, von Strafrecht etwas zu verstehen. Wie wählt der Richter nun aus dieser Liste einen Verteidiger aus? Kämpft er sich von A bis Z durch, bis er jeden in der Liste aufgeführten Anwalt ein Mal beigeordnet hat? Fährt er mit zittriger Hand und mit geschlossenen Augen nach dem Wünschelrutenprinzip über die Liste, bis der Zufall sie über einem bestimmten Namen verharren lässt? Wohl kaum. In der Praxis haben die meisten Richter ein mehr oder weniger geheimes Reservoir von fünf bis zehn Anwälten, auf die sie die bei ihnen anlaufenden Fälle von Pflichtverteidigungen verteilen. Meist sind dies Anwälte, bei denen der Richter sich sicher sein kann, dass er mit ihnen den jeweiligen Fall in möglichst kurzer Zeit und mit möglichst wenig Aufwand „durchverhandeln“ kann. Anwälte also, die keine unbequemen Anträge stellen, keine langwierigen Zeugenbefragungen durchführen und die möglichst selten Rechtsmittel gegen das vom Richter letztendlich gefällte Urteil einlegen. Also auch Anwälte, die den Mandanten – auch bei aus Verteidigungssicht aussichtsreicher Beweislage – zu Geständnissen raten.

Solche Anwälte auszuwählen, entspricht dem durchaus nachvollziehbaren Motiv der Konfliktvermeidung. Den Interessen der Angeklagten dient eine solche Vorgehensweise dagegen oft nicht. Das deutsche Strafprozessrecht geht davon aus, dass die Wahrheitsfindung dadurch bewerkstelligt wird, dass sich mit dem Staatsanwalt auf der einen und dem Strafverteidiger auf der anderen Seite zwei Antipoden gegenüberstehen, die möglichst vehement unterschiedliche Positionen vertreten: Der Staatsanwalt das Strafverfolgungsinteresse des Staates und der Strafverteidiger die Interessen des Angeklagten. Der Richter hat den Kampf dieser beiden Gegenspieler im Prozess zunächst nur zu koordinieren und soll dann am Ende des Prozesses angesichts der beiden gegensätzlichen Positionen ein möglichst gerechtes Urteil fällen.

Wenn der vom Richter ausgesuchte (Pflicht-)Verteidiger aber aus falsch verstandener Loyalität zu dem ihm gewogenen Richter nicht „kämpft“, sondern sich – im Interesse des ihn beiordnenden Richters – eher einem möglichst schnellen Verfahrensabschluss verpflichtet sieht, dann ist das kämpferische Gleichgewicht zwischen Staatsanwalt und Verteidiger gestört. Dies wiederum geht meist zu Lasten des Angeklagten.

Um es klar zu sagen: es gibt auch Richter, die „unbequeme“ Verteidiger zu Pflichtverteidigern bestellen. Und es gibt auch Rechtsanwälte, die als vom Gericht ausgewählte (Pflicht-) Verteidiger vehement und mit vollem Einsatz für die Interessen ihrer Mandanten streiten. Nach meiner Erfahrung ist dies bei Anwälten, die überwiegend Pflichtverteidigungen übernehmen, jedoch eher die Ausnahme als die Regel. Anwälte, die auf Pflichtverteidigungen angewiesen sind, tun sich im Regelfall eher schwer, im Prozess eine Position einzunehmen, die „ihrem“ Richter aus zeitökonomischen Gründen missfallen könnte. Solange die Richter in der Praxis ein tatsächliches Ermessen bei der Auswahl „ihrer“ Pflichtverteidiger haben, besteht deshalb die Gefahr, dass Pflichtverteidiger bestellt werden, die sich eher den Interessen des Richters als denen des Angeklagten verpflichtet fühlen.

Die Lösung dieses Dilemmas kann nur darin liegen, dass eine vom Gericht unabhängige Stelle den Richtern in Fällen der Pflichtverteidigung einen Pflichtverteidiger zuweist. Dies könnte die Anwaltskammer sein oder eben die örtliche Strafverteidigervereinigung, die eine Pflichtverteidigerliste führt und die Anzahl der Pflichtverteidigungen – etwa nach einem Turnusverfahren – gleichmäßig auf die in der Liste enthaltenen Rechtsanwälte verteilt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Auswahl der Insolvenzverwalter durch die Insolvenzrichter (BVerfG, Beschluss vom 3. August 2004 – 1 BvR 135/00), die eine durchaus vergleichbare Situation behandelt, weist da schon in die richtige Richtung.

So lange die Auswahl der Pflichtverteidiger weiterhin gehandhabt wird wie bislang, kann jedem Angeklagten nur geraten werden, sich „seinen“ Pflichtverteidiger aktiv selbst auszusuchen und so der Auswahlentscheidung des zuständigen Richters zuvorzukommen.

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding, Berlin

Revison wegen mangelnder Akteneinsicht

In dem Verfahren des Bundesgerichtshofes – 4 StR 599/09 - warf der BGH zunächst die Frage auf, ob sich das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO auch auf Ermittlungsakten im Zusammenhang stehender anderer Verfahren erstreckt, die durch das Gericht nicht beigezogen worden sind.

Er deutete an, dass dies unter Umständen nicht der Fall sei. Ausgangspunkt wäre der Wortlauf  von Abs. 1:

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen

Da die Akten aus den anderen Verfahren dem Gericht nicht vorliegen, kann sich der Verteidiger nicht auf § 147 StPO stützen.

Der BGH brauchte die Frage aber nicht zu beantworten, weil er der Auffassung ist, dass man bei einer Revision wegen mangelnder Akteneinsicht vortragen muss, welche genau bezeichneten Stellen aus der jeweiligen Akte relevant gewesen wären und welche Konsequenzen die Verteidigung aus der Kenntnis dieser Aktenteile gezogen hätte.

Sollte dem Verteidiger der Akteninhalt noch immer nicht zugänglich sein, muss der Verteidiger darlegen, welche zumutbaren Anstrengungen er bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung dieser Verfahrensrüge unternommen hat, um Aktenkenntnis zu erlangen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Rechtsanwalt

Abwesenheit des Angeklagten

Ein Gastbeitrag von Alexander Barthel

Der Europäische Gerichthof für Menschrechte (EGMR) hat in einem Urteil vom 22 September 2009 seine ständige Rechtsprechung zum fairen Verfahren und dem Grundsatz einer effektiven Verteidigung des Angeklagten im Strafverfahren erneut bestätigt (Dr. Wolfram Karl, LLM, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6 Rn 385).

Im vorliegenden Fall war eine Berufung von einem finnischen Gericht verworfen worden, weil der Angeklagte schuldhaft zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, obwohl sein Rechtsanwalt verteidigungsbereit anwesend war.

Der EGMR sah in der Verwerfung der Berufung alleine auf Grund der fehlenden Anwesenheit des Angeklagten eine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK.

In Art. 6 Abs. 3 lit c EMRK heißt es:

Abs. 3

Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

(…)

c.)

sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

Nach dieser Vorschrift kann sich ein Angeklagter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Verteidiger vertreten lassen.

Nach Auffassung des EGMR müsse zwar dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, mit wirksamen Mitteln die unentschuldigte Abwesenheit des Angeklagten zu sanktionieren, insbesondere weil der Anwesenheit des Angeklagten in Strafverfahren ein besonderes Gewicht zukommt. Darüber hinaus liegt die eigene Anwesenheit auch im eigenen Interesse des Angeklagten. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass dem Angeklagten als Sanktion für seine unentschuldigte Abwesenheit sein Recht auf rechtliches Gehör und sein Recht auf eine effektive Verteidigung genommen wird.

Daher ist auch bei unentschuldigtem Fehlen des Angeklagten zur Wahrung einer effektiven Verteidigung dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, seinen Mandanten vor Gericht zu vertreten und zu verhandeln (siehe Lala gegen die Niederlande, 22. September 1994, § 33 Serie A-Nr. 297-A; Van Geyseghem gegen Belgien [GC], Nr. 26103, ECHR 1999-I.). Weiterhin müsse dem Angeklagten immer die Gelegenheit gegeben werden, vom Gericht effektiv gehört zu werden (Van de Hurk gegen die Niederlande, 19. April 1994, §59, Serie A Nr. 288; Virgl Ionescu gegen Rumänien, Nr. 53037/99, §44, 28. Juni 2005). Ohne diese Grundsätze sei ein faires Verfahren nicht zu gewährleisten.

Deshalb müsse der Gesetzgeber andere Möglichkeiten schaffen, als die, welche zu einem Verlust des rechtlichen Gehörs und der effektiven Verteidigung führen würden.

Auch in der deutschen Strafprozessordnung gibt es mit § 329 StPO eine Norm, welche eine Verwerfung der Berufung auf Grund der Abwesenheit des Angeklagten zum Verhandlungsbeginn anordnet.

Nach seinem Wortlaut gestattet § 329 StPO die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, wenn eine Vertretung zulässig ist. Diese Möglichkeit bezog sich im Ergebnis bisher nur auf die Fälle des § 411 Abs. 2 StPO. Im Strafbefehlsverfahren kann sich der Angeklagte nach der Einlegung des Einspruchs eines Verteidigers bedienen. Er muss nicht persönlich in der Hauptverhandlung erscheinen.

Abgesehen von § 411 StPO gibt es praktisch keine Fälle, in denen eine Vertretung bisher zulässig wäre.

Nach meiner Auffassung müsste die Vorschrift des § 329 StPO so ausgelegt werden, dass sich der Angeklagte immer durch einen Verteidiger in der Berufungsverhandlung vertreten lassen kann.

Sollten sich die deutschen Berufungsgerichte nicht der Entscheidung des EGMR unterwerfen, ist es nur eine Frage der Zeit, bis sich der EGMR mit dem deutschen Berufungsrecht beschäftigen muss.

Rechtsreferendar Alexander Barthel, Berlin