Archive for the ‘ Strafprozessrecht ’ Category

Was passiert, wenn der Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheint

Ein Gastbeitrag von Nika Telysheva, Jurastudentin an der Freien Universität Berlin

Mit dem Strafverteidiger Steffen Dietrich war ich kürzlich während meines Praktikums bei einer interessanten Verhandlung, die mit mehreren Unterbrechungen fast 6 Stunden gedauert hat und trotzdem nicht zu Ende geführt werden konnte. Das Problem bestand darin, dass der Angeklagte wegen Krankheit zur Verhandlung nicht erschienen ist. Die Verhandlung wurde mehrmals unterbrochen und der Richter hat sich ständig in das Hinterzimmer entfernt um mit verschiedenen Ärzten zu telefonieren. Er wollte herausfinden, ob der Angeklagte wirklich krank gewesen war und ob er deshalb zur Verhandlung nicht kommen konnte. Es wurde sogar der Amtsarzt zum Angeklagten nach Hause geschickt. Ich habe mich deshalb gefragt, was der Richter hätte machen können.

Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Grundsätzlich gilt, dass eine Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht stattfindet, § 230 Abs. 1, StPO. Dadurch sollen einem Angeklagten rechtliches Gehör, sowie die Möglichkeit uneingeschränkter Verteidigung gewährt werden. Ausgeblieben ist der Angeklagte, wenn er beim Aufruf der Sache nicht im Gerichtssaal ist, nicht alsbald eintrifft, oder wenn er sich im Sitzungssaal nicht zu erkennen gibt.

Es wird ohne den Angeklagten nicht verhandelt, wenn er sich ordnungsgemäß krank gemeldet hat. Eine einfache Krankmeldung gegenüber dem Gericht genügt in der Regel aber nicht. Vielmehr ist es erforderlich, dass ein Arzt bestätigt, dass man infolge der Erkrankung verhandlungsunfähig ist. Weiterhin sollte der Arzt in einem medizinischen Attest eine bestimmte Diagnose aufführen. Hintergrund ist, dass man zum Beispiel mit einem gebrochenen Finger zwar nicht zur Arbeit gehen aber trotzdem vor Gericht erscheinen kann.

Wenn das Gericht Bedenken an der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten haben sollte, ist es befugt, einen Amtsarzt zum Angeklagten nach Hause zu schicken. Der Amtsarzt soll dann die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten prüfen. Als Angeklagter ist man natürlich nicht verpflichtet, während einer Krankheit zu Hause zu bleiben. Man kann sich auch sehr gemütlich bei einer Oma oder Tante pflegen lassen. Wenn man aber zu Hause von einem Amtsarzt angetroffen wird, so sollte man sich lieber von ihm untersuchen lassen.

Neben dem Erscheinen besteht für den Angeklagten die Verpflichtung bis zum Ende der Verhandlung zu bleiben, § 231 Abs. 1 StPO. Sollte das Gericht Zweifel haben, ob der Angeklagte dieser Verpflichtung nachkommen wird, hat der Vorsitzende das Recht, den Angeklagten festzunehmen und während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam zu nehmen und, bis die Verhandlung zu Ende ist, festzuhalten, §231 Abs.2 StPO. Also wenn Sie sich überlegen, bei der Hauptverhandlung auszubleiben, lieber gar nicht vorbeischauen und einfach gucken was passiert.

Entfernt sich der Angeklagte dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. Will der Angeklagte den Gerichtssaal nicht betreten, lässt ihn der Vorsitzende hereinbringen gemäß § 231 Abs.1 Satz 2 StPO.

Es besteht die Möglichkeit ohne den Angeklagten zu verhandeln und zwar in folgenden gesetzlich geregelten Fällen:

  • Herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit, § 231a StPO
  • Abwesenheit wegen ordnungswidrigen Benehmens, § 231b StPO
  • Beurlaubung des Angeklagten, § 231c StPO.
  • Hauptverhandlung trotzt Ausbleiben, § 232 StPO

Dieser Beitrag wird fortgesetzt.

Schwere Geburt

Vorgesteren erhielt ich ein Fax, auf dem vermerkt war, dass mein Mandant bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig ist.

Gut dachte ich, dann würde wohl der Termin vor dem Landgericht Berlin am heutigen Tage um 09.30 Uhr ausfallen und wenn nicht ausfallen, dann wenigstens nicht lange dauern.

So hatte ich gedacht und mich getäuscht. Heute morgen rief der Richter an und meinte, dass die Verhandlung stattfinden würde. Ihm hatte das Attest nicht besonders gut gefallen und auch die telefonische Auskunft des Arztes nicht beruhigt.

Deshalb musste sich heute der Amtsarzt auf den Weg zu meinem Mandanten machen und dann um 15.00 Uhr feststellen, dass mein Mandant bis auf weiteres verhandlungsunfähig ist. Um 15.30 Uhr wurde nach mehrmaligen Unterbrechungen die Hauptverhandlung ausgesetzt und festgelegt, dass ein neuer Termin von Amts wegen stattfinden würde. Dies hatte ich bereits um 09.40 Uhr vorgeschlagen.

Rechtsanwalt Dietrich, Berlin

BGH bestätigt Urteil wegen Mordes auf Recyclinghof – und wir schauen ins Gesetz

Aus der Pressemitteilung des BGH vom 02. März 2011:

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Mordes auf Recyclinghof in Berlin

Im Januar 2010 erstach der 23 Jahre alte Angeklagte, der auf einem Recyclinghof in Berlin arbeitete, während der Nachtschicht auf dem Gelände seiner Arbeitsstelle eine 26jährige Kollegin. Nach den Urteilsfeststellungen war er aus Wut auf die Idee gekommen, einen beliebigen Menschen zu töten. Auf seiner Suche nach einem Opfer traf er die ihm nur flüchtig bekannte Kollegin im Damenumkleideraum an. Er überwältigte, fesselte und vergewaltigte sein Opfer. Nach einer halben Stunde tötete er sie durch zwei Messerstiche. Die Leiche der Frau versteckte er in einem Container. Sie wurde erst aufgefunden, nachdem die Polizei mehrmals das Gelände nach der Vermissten durchsucht hatte.

Der geständige Angeklagte wurde durch das Landgericht Berlin wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Warum stellt das Schwurgericht eine “besondere Schwere der Schuld” fest? Wenn Die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe, § 46 Abs. 1 S. 1 StGB ist und lebenslange Freiheitsstrafe die höchste in Deutschland mögliche Strafe, müsste die Schuld eines Mörders doch immer “besonders schwer” sein..

Hintergrund dieser Feststellung ist § 57a Abs. 1 S. 1 StGB. Das Gericht setzt nach § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 1.-3. in Verbindung mit 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3. StGB die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet,
3. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und
4. die verurteilte Person einwilligt.

Zunächst kommt es nur auf die ersten beiden Punkte an.

Grundsätzlich wird der zu lebenslanger Haft Verurteilte nach 15 Jahren auf Bewährung entlassen, es sei denn, die besondere Schwere der Schuld steht dem entgegen.

Wann die besondere Schwere der Schuld vorliegt, ist erwartungemäß umstritten.
Die Meinungen reichen von einem (1) Abweichen von der Mindestschuld über ein (2) Abweichen von der Durchschnittsschuld bis hin der Feststellung der besonderen Schuld lediglich in (3) Extremfällen.

Die h. M. stellt auf ein erhebliches Abweichen von der normativ bestimmten Mindestschuld anhand von “Umständen von Gewicht” ab. Man müsse sich fragen, ob die Vollstreckung von 15 Jahren eine unangemessen niedrige Strafe darstellen würde. Um es nicht völlig dem Belieben der Richter zu überlassen, die besondere Schwere der Schuld festzustellen, haben sich folgende Kriterien etabliert:

1) Art und Anzahl der verwirklichten Mordmerkmale
2) die Zahl der Opfer
3) die daneben gefährdeten Rechtsgüter

Das Tatgericht wird im Ausgangsfall vermutlich auf die erstaunliche Vielzahl der verwirklichten Mordmerkmale abgestellt haben.

Interessant ist letztlich ausnahmsweise einmal die Zuständigkeit: § 57a StGB ist eine Norm, die die Strafvollstreckung regelt. Hierfür ist gemäß §§ 454, 462a Abs. 1 StPO die Vollstreckungskammer zuständig – mithin gar nicht das Schwurgericht.

Wie aber soll die Vollstreckungskammer 15 Jahre nach der Verurteilung nachträglich eine besondere Schwere der Schuld feststellen, was zusätzlich für den Verurteilten eine große Ungewissheit bärge, möglicherweise nie entlassen zu werden? Hier ist das Rechtsstaatsprinzip berührt.

Das BVerfGE hat entschieden, dass die Vollstreckungskammer bei der Aussetzungsentscheidung an die Einschätzung des Tatgerichts hinsichtlich der besonderen Schwere der Schuld gebunden ist (“Schwurgerichtslösung” BVerfGE 86, 288, 317 ff). Nachträglich lasse sich die besondere Schuldschwere nicht mehr feststellen. Das BVerfG nennt das “verfassungskonforme Auslegung” der oben genannten Zuständigkeitsregelung. Eigentlich wäre aber der Gesetzgeber gefragt, die dem Rechtsstaatsprinzip entgegenstehende gesetzliche Regelung zu ändern.

Die Folge der BVerfG-Entscheidung: Das Tatgericht muss also, wenn es die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren verhindern will, im Urteil die besondere Schwere der Schuld feststellen. Das hat es im vorliegenden Fall getan.

Konstantin Stern

Dateikarten Strafprozessrecht 71 – 75

Zur Herkunft der Dateikarteninhalte siehe hier

71 Die ersten Beamten der StA am OLG und LG haben ein Devolutions- und Substitutionsrecht, § 145 I GVG. Was versteht man darunter?

- Devolution: Übernahme des Verfahrens
- Substitution: Ersetzung, d. h. Beauftragung eines anderen StA

72 Wo ist das Devolutions- und Substitutionsrecht der ersten Beamten der StA am OLG und LG geregelt? N

§ 145 I GVG

73 Skizziere die grobe Ämterstruktur der StA auf Bundesebene!

Generalbundesanwalt
-> Bundesanwalt X
-> Bundesanwalt Y
-> Bundesanwalt Z

74 Skizziere die grobe Ämterstruktur der StA auf Landesebene!

Generalstaatsanwalt
-> StA U
->StA V
->StA W …

&

LOStA A
->StA U
->StA V

LOStA B
-> StA W…

75 Welchem Gericht ist ein Generalstaatsanwalt zugeordnet?

OLG bzw. Kammergericht

Dateikarten Strafprozessrecht 56-60

Zur Herkunft der Dateikarteninhalte siehe hier

56-60

56 Aus welchen Normen ergibt sich die funktionale Zuordnung zw. StA und Polizei im strafprozessualen Ermittlungsverfahren? N

§ 161 S. 2 StPO, 152 GVG

57 Skizziere die funktionale Zuordnung zw. StA und Polizei im strafprozessualen Ermittlungsverfahren!

StA-> (Auftrag) -> Ermittlungspersonen der StA
StA -> (Ersuchen) -> Polizei

58 Was ist die Funktion der StA im Ermittlungsverfahren gem. §§ 152 II, 161 StPO?

Die StA trägt die rechtliche Gesamtverantwortung für das Ermittlungsverfahren
+ Pflicht zur offenen Kooperation mit der Polizei

59 Was ist die Funktion der Polizei im Ermittlungsverfahren gem. §§ (152 II, 161), 163 StPO?

- Recht und Pflicht des ersten Zugriffs
- Befugnis zu weiteren weisungsfreien Ermittlungen bei bagatellarischen Massendelikten
- Ermittlung unter der Sachleitung der StA in den übrigen Verfahren
+Pflicht zur offenen Kooperation mit der StA

60 Was ist der Grundsatz des Offizialprinzips?

Die Strafverfolgung geschieht von Amts wegen (ex officio) durch staatliche Strafverfolgungsbehörden

Dateikarten Strafprozessrecht 51-55

Ich mache mir gerade die Mühe, ein (passwortgeschütztes) Vorlesungsskript zum Strafprozessrecht in Dateikarten umzuwandeln, die sich z. B. mit Flashcards lernen lassen. Ich finde, auch strafrechtsblogger-Leser sollen etwas davon haben. Bis zum Ende des Wintersemesters werden es wohl etwa 400 Karten sein. Also: Dranbleiben!

51-55

51 Erläutere das Legalitätsprinzip!

StA und alle Polizeibeamten sind
- bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten – sog. {einfacher) Anfangsverdacht
- zur Aufnahme der Ermittlungen
- wg. aller strafbaren und verfolgbaren Taten
verpflichtet

52 Wann gilt das Legalitätsprinzip ohne Einschränkungen?

nur bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens

53 Wann wird das Legalitätsprinzip regelmäßig eingeschränkt?

beim Abschluss der Ermittlung – Opportunitätsprinzip

54 Nenne drei Beispiele für die Einschränkung des Legalitätsprinzips beim Abschluss der Ermittlungsverfahrens (Opportunitätsprinzip)!

- Absehen von Strafverfolgung, §§ 153-154 f StPO
- Absehen von der Strafverfolgung bei Drogenabhängigen in Therapie, § 37 BtMG
- Privatklagedelikte, §§ 374, 374 StPO

55 Wem stehen Möglichkeiten zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens aus Opportunitätserwägungen zu?

nur StA; nicht: Polizei

Dateikarten Strafprozessrecht 31-35

Ich mache mir gerade die Mühe, ein (passwortgeschütztes) Vorlesungsskript zum Strafprozessrecht in Dateikarten umzuwandeln, die sich z. B. mit Flashcards lernen lassen. Ich finde, auch strafrechtsblogger-Leser sollen etwas davon haben. Bis zum Ende des Wintersemesters werden es wohl etwa 400 Karten sein. Also: Dranbleiben!

31 Wo ist die Nebenklage gesetzl. geregelt?

§§ 395-402 StPO

32 Wo ist das Adhäsionsverfahren gesetzl. geregelt?

§§ 403-406c StPO

33 Wo ist das Objektive Verfahren gesetzl. geregelt?

§§ 440,441,444 III StPO

34 Welche 3 Möglichkateiten der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gibt es?

Verfahrenseinleitung
- kraft privater Initiative
- durch Anzeigen von Behörden
- kraft amtlicher Wahrnehmung

35 Wo ist die Verfahrenseinleitung kraft privater Initiative gesetzlich normiert? N

§ 158 StPO

Dateikarten Strafprozessrecht 26-30

Ich mache mir gerade die Mühe, ein (passwortgeschütztes) Vorlesungsskript zum Strafprozessrecht in Dateikarten umzuwandeln, die sich z. B. mit Flashcards lernen lassen. Ich finde, auch strafrechtsblogger-Leser sollen etwas davon haben. Bis zum Ende des Wintersemesters werden es wohl etwa 400 Karten sein. Also: Dranbleiben!

26-30

26 Wo ist das Strafbefehlsverfahren gesetzl. geregelt?

§§ 407-412 StPO

27 Wo ist das Privatklageverfahren gesetzlich geregelt?

§§ 374-394

28 Was ist die Besonderheit der Nebenklage?

Weiterer Ankläger neben der StA

29 Was ist die Besonderheit des Adhäsionsverfahrens?

Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren

30 Was ist die Besonderheit des Objektiven Verfahrens?

Festsetzung best. Rechtsfolgen ohne Verhandlung gegen den Beschuldigten

Dateikarten Strafprozessrecht 21-25

Ich mache mir gerade die Mühe, ein (passwortgeschütztes) Vorlesungsskript zum Strafprozessrecht in Dateikarten umzuwandeln, die sich z. B. mit Flashcards lernen lassen. Ich finde, auch strafrechtsblogger-Leser sollen etwas davon haben. Bis zum Ende des Wintersemesters werden es wohl etwa 400 Karten sein. Also: Dranbleiben!

21-25

21 Welche 6 besonderen Verfahrensarten gibt es neben dem ordentlichen Erkenntnisverfahren?

1) Beschleunigtes Verfahren
2) Strafbefehlsverfahren
3) Privatklage
4) Nebenklage
5) Adhäsionsverfahren
6) Objektives Verfahren

22 Was ist die Besonderheit des Beschleunigten Verfahrens?

Das Zwischenverfahren entfällt

23 Was ist die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens?

- grds. schriftliches Verfahren
- Hauptverhandlung erst nach Einspruch

24 Was ist die Besonderheit der Privatklage?

Verfolgung durch den Verletzten

25 Wo ist das beschleunigte Verfahren gesetzl. geregelt?

§§ 417-420 StPO

Dateikarten Strafprozessrecht 16-20

Ich mache mir gerade die Mühe, ein (passwortgeschütztes) Vorlesungsskript zum Strafprozessrecht in Dateikarten umzuwandeln, die sich z. B. mit Flashcards lernen lassen. Ich finde, auch strafrechtsblogger-Leser sollen etwas davon haben. Bis zum Ende des Wintersemesters werden es wohl etwa 400 Karten sein. Also: Dranbleiben!

16-20

16 Wer ist im Hauptverfahren erster Instanz zuständig?

Der Gerichtsvorsitzende bzw. das „erkennende“ Gericht

17 Womit endet das Ermittlungsverfahren?

- Verfahrenseinstellung oder
- Erhebung der öffentlichen Klage

18 Womit endet das Zwischenverfahren?
- Eröffnung des Hauptverfahrens
- Nichteröffnung des Hauptverfahrens
- ggf. Verfahrenseinstellung

19 Womit endet das Hauptverfahren erster Instanz?

(in der Regel) Urteil

20 Wann kommt es zum Rechtsmittelverfahren?

Bei Verurteilung und fristgerechter Einlegung eines Rechtsmittels