Kategorie: Unterhaltspflichtverletzung

Verletzung der Unterhaltspflicht – keine Anrechnung von Einkünften, die durch Straftaten gegen das Eigentum oder das Vermögen eines anderen erlangt wurden

Wer denkt, die Verletzung einer Unterhaltspflicht sei lediglich ein Kavaliersdelikt, hat das Strafgesetzbuch (StGB) nicht aufmerksam gelesen. Denn in § 170 Abs. 1 StGB wird die Verletzung der Unterhaltspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Den Tatbestand erfüllt, wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Ob eine bestehende Unterhaltspflicht verletzt wird, bestimmt sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Dieses Merkmal ist zwar in § 170 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich aber um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal....

Eine verletzte Unterhaltverpflichtung kann teuer werden.

Zahlungsverpflichtungen sind kein Freude. Miete, Versicherungen, Darlehen – überall Gläubiger, die Geld wollen. Aus strafrechtlicher Sicht gibt es im Forderungsmanagement mindestens eine zwei Klassengesellschaft. Die eine, die nur zivilrechtlich geschützt wird und die andere, die auch strafrechtlich abgesichert ist. In die zweite Gruppe gehören z.B. die Unterhaltsverpflichtungen. Verletzt man seine Unterhaltsverpflichtung kann man nicht nur zivilrechtlich in Anspruch genommen, werden. Es droht auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 170 StGB. Das Gesetz sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Unter Umständen kann auch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. Trotz der...