Archive for the ‘ Quiz ’ Category

Mitquizzen mit Halbwissen – Auswertung Runde 1

Wir sind euch die Auswertung der ersten Runde Mitquizzen mit Halbwissen schuldig.

Auf geht’s: Es hat uns sehr gefreut, dass so viele auf die richtige Lösung gekommen sind.

Wir hatten danach gefragt, ob sich der deutsche Industrielle I nach deutschem Strafrecht wegen Bestechung, § 334 StGB, strafbar macht, wenn er in China den chinesischen Beamten B besticht, um an einen Großauftrag zu gelangen.

Zu klären war, ob deutsches Strafrecht Anwendung findet.

Entsprechende Regelungen finden sich in den §§ 3 ff. StGB. Da sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort (§ 9 I StGB) im Ausland (China) liegen, könnte sich die Anwendbarkeit nach dem aktiven Personalitätsprinzip des § 7 II Nr. 1 StGB richten, wonach deutsches Strafrecht auf Taten Anwendung findet, die ein Deutscher im Ausland begangen hat, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

I ist Deutscher.

Ob die Bestechungstat auch in China mit Strafe bedroht ist, ist zu vermuten. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, schließlich ordnet Art. 2 § 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (IntBestG) die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf die Bestechung ausländischer Amtsträger unabhängig vom Recht des Tatorts an. Zudem stellt Art. 2 § 1 Nr. 2 lit. a IntBestG den ausländischen Amtsträger einem deutschen Amtsträger bei der Anwendung des § 334 StGB gleich, wenn sich der Vorteilsgewährende einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr verschafft.

Dazu müsste aber der chinesische Beamte B ein ausländischer Amtsträger im Sinne des Art. 2 § 1 Nr. 2 lit. a IntBestG sein.

Wonach sich die Amtsträgereigenschaft bestimmt, ist umstritten. Klar dürfte sein, dass die sonst bei § 334 StGB heranzuziehende Amtsträgerdefinition des § 11 I Nr. 2 StGB in diesem Fall nicht zu berücksichtigen ist, da die Vorschrift eine Begründung der Amtsträgereigenschaft nach deutschem Recht voraussetzt.

Eine Ansicht wendet zur Begründung der Amtsträgereigenschaft das Recht des Staates an, für den der Betroffene tätig wird, wodurch Art. 2 § 1 Nr. 2 lit. a zu einem Blanketttatbestand würde, der durch ausländisches Recht auszufüllen wäre. Die vorzugswürdige Gegenauffassung nimmt die Definition aus Art. 1 IV des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen geschäftlichen Verkehr, das durch IntBestG in deutsches Recht umgewandelt worden ist (s.o.). Danach ist Amtsträger, wer durch Ernennung oder Wahl ein Amt u.a. im Bereich der Verwaltung inne hat.

Letztlich kommt es auf den Streit hier aber nicht an, sodass B (ausländischer) Amtsträger und folglich für I deutsches Recht anwendbar ist.

Die beiden Gewinner veröffentlichen wir morgen an dieser Stelle!

Mitquizzen mit Halbwissen – Bücher gewinnen!

Wie angekündigt, veranstalten wir gemeinsam mit beck-shop.de in der Vorweihnachtszeit erneut Mitquizzen mit Halbwissen. 3 Quizrunden und eine Bonusrunde für jene, die in allen drei Runden dabei waren. Heute gibt es die Frage Nr. 1. Ihr habt eine Woche Zeit, die Lösung als Kommentar zu posten. Die Kommentare werden dann zusammen mit der richtigen Lösung freigeschaltet. Die weiteren Regeln findet ihr hier.

Frage 1:

Kann sich der deutsche Industrielle I nach deutschem Strafrecht wegen Bestechung, § 334 StGB, strafbar machen, wenn er in China den chinesischen Beamten B besticht, um an einen Großauftrag zu gelangen?

Bitte die Lösung mit ein paar Normen versehen.

Die Gewinne der ersten Runde: Ihr habt die Wahl zwischen

und

Bitte gebt zu eurer Lösung an, welches Werk ihr haben wollt.

Viel Glück!

Wer bis jetzt nicht daran gedacht hat,

Gegenstände, die nicht von der Polizei gefunden werden sollten, aus dem Fenster zu werfen, ist selber schuld.

Jetzt sollte man aber wirklich daran gedacht haben …

Na gut, ich sehe, dass die Frage doch sehr schwierig ist, deshalb hänge ich noch einen ran. Woran sollte man denken, wenn man drei alte VW Busse in seinem Rückspiegel sieht?

Rechtsanwalt Dietrich, Berlin

Frohe Ostern / Mitquizzen mit Halbwissen Runde 4

Ich bin aus dem Israel-Urlaub zurück und versuche nun, übrig gebliebenes aufzuholen. Bevor ich aber in der kommenden Woche u.a. den Gewinner der vergangenen Runde Mitquizzen mit Halbwissen bekannt geben werde, möchte ich die neue Runde Mitquizzen mit Halbwissen einleiten. Wieder gibt es einen Titel aus der Strafrechtsliteratur des Beck-Verlags zu gewinnen.

Kudlich Strafrecht AT Kudlich
Strafrecht Allgemeiner Teil
Lehrbuch/Studienliteratur
3., neu bearbeitete Auflage 2009.
C. H. Beck

Die erste Frage lautet:

Welcher Tatbestand im Strafgesetzbuch kann nur von Männern verwirklicht werden?

Die richtige Lösung bitte an: stern[at]strafrechtsblogger.de Wer uns darüber hinaus schreibt, wie toll er den diebischen Osterhasen auf der rechten Seite findet, erhält einen Zusatzpunkt. Abgerechnet wird wie immer nach drei Fragen. Übrigens: Mit einem Klick auf das Bild gelangt man zum Newsletter des Beck-Shops, für den ma angemeldet sein muss, um zu gewinnen – einmal genügt natürlich völlig.

Ich wünsche euch frohe Ostern.

Mitquizzen mit Halbwissen Runde 3 – 3/3 und Strafverteidiger-Russisch: Die Verwirklichungsstufen der Tat – ступени осуществления преступления

Die Verwirklichungsstufen der Tat heißen auf Russisch ступени осуществления преступления. Die Tat wird sonst in der Regel mit деяние übersetzt, was im Russischen offenbar ein eher unübliches Wort für (Straf)tat ist, aber die deutsche Allgegenwärtigkeit dieses Begriffes zum Ausdruck bringen soll. (уголовное) преступление ist nämlich nach der deutschen Doktrin das Verbrechen (im Gegensatz zum Vergehen).

Die Stadien bzw. Stufen der Tat (Sg. ступень) werden übersetzt mit:

приговотление – Vorbereitung
покушение – Versuch
исполнение – Vollendung
окончание – Beendigung

Nun zur 3. Quizfrage in der dritten Runde Mitquizzen mit Halbwissen:

Die Vorbereitung einer Straftat ist in Deutschland grundsätzlich straflos. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen. Schickt wenigstens eine davon an stern[at]strafrechtsblogger[.]de. Den Gewinner der dritten Runde Mitquizzen mit Halbwissen erwartet das Lehrbuch Strafvollstreckung von Wagner.

Viel Erfolg!

Hinweise zum Quiz

Wer noch am Quiz (Frage 2/3) teilnehmen möchte: Hinweise zur Lösung findet man hier, hier und evtl. auch hier.

Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass, wer gewinnen will, für den Beckshop-Newsletter angemeldet sein muss.

Teilnehmen kann man noch bis heute abend.

Konstantin Stern

Mitquizzen mit Halbwissen Runde 3 2/3 – Wagner Strafvollstreckung gewinnen!

Ich nehme die Aufforderung, endlich das Quiz fortzuführen, gerne auf und stelle heute die zweite Frage der dritten Runde Mitquizzen mit Halbwissen.

Ich denke, diesmal ist es auch etwas für die zahlreichen Jura-Laien, die in den letzten Wochen fleißig strafrechtsblogger gelesen und kommentiert haben. Bei “Wer wird Millionär” konnte man mit der richtigen Beantwortung dieser Frage übrigens 500.000 € gewinnen. Bei uns gibt es das Lehrbuch “Strafvollstreckung von Alois Wagner, 2. Auflage 2009.

Welcher Tatbestand ist in Deutschland prinzipiell straffrei?

A: Steuerhinterziehung
B: Gefängnisausbruch
C: Fahrerflucht
D: üble Nachrede

Die richtige Lösung per Mail an: stern[at]strafrechtsblogger.de.

Konstantin Stern

Kerkeling klaut Kuchen – Mitquizzen mit Halbwissen Runde 3

Fall nach: “Ich bin dann mal weg. Meine Reise auf dem Jakobsweg. 59. Auflage 2007, S. 159.”

Der Entertainer und Moderator K begibt sich 2001 auf den Pilgerweg nach Santiago de Compostela. Am 29. Juni 2001 schreibt er in sein (Tage-)Buch folgendes:

Ohne Frühstück bin ich heute nicht zu ertragen und lieber nehme ich ein schlechtes Frühstück zu mir als gar keins! Ohne Frühstück bin ich nichts und kann ich nichts! Zwei bräunliche Bananen habe ich zwar immer dabei und lauwarmes Wasser ist auch zur Genüge in meiner Flasche, aber mir ist halt nach etwas Substanziellerem mit einer schönen Tasse Kaffee zu Mute. Also klaue ich mir ein Stück Marmorkuchen von der Theke und verschlinge es. Das wird sicher kein Fall für die Guardia Civil.

Etwas später fügt er hinzu:

Allerdings war das, was ich mir da eben im Mundraubverfahren zugeführt habe, kein richtiges Frühstück.

Bezüglich der Frühstücksqualität hat Kerkeling sicher Recht. Aber liegt er auch im Hinblick auf die strafrechtliche Bewertung richtig?

Lösungen per Mail an: stern[at]strafrechtsblogger.de

Es gibt auch wieder etwas zu gewinnen. In der dritten Runde “Mitquizzen mit Halbwissen” verlosen wir das Werk

Wagner: Strafvollstreckung Wagner
Strafvollstreckung
Lehrbuch für Studium und Praxis
2. Auflage 2009. XVI, 177 S.: mit zahlreichen Tabellen. Kartoniert
C. H. Beck ISBN 978-3-406-57998-1
29,90 € inkl. MwSt.

Weiterhin gilt, dass, wer gewinnen will, den (kostenlosen) beck-shop-Newsletter abonniert haben muss.

Auch alle weiteren Regeln gelten fort.

Gewinner!

Wir wünschen euch ein gesundes neues Jahr 2010 und – auch wenn es für ein Weihnachtsgeschenk zeitlich nicht mehr gereicht hat – möchten den Gewinner der 2. Runde “Mitquizzen mit Halbwissen” mit freundlicher Unterstützung des Beck-Verlags bekannt geben.

Wir waren wieder gewohnt großzügig bei den Lösungen und empfehlen euch eine etwas intensivere Beschäftigung mit den Problemen des Weihnachtsbaum-Falles. Was ist zum Bespiel mit dem nicht vollendeten Regelbeispiel..? Die kleinen Ungereimheiten unseres aktuellen Blog-Maskottchens haben alle erkannt und die ganz unterschiedlichen Ansichten zu den berufsspezifischen Taten des Nikolaus haben uns besonders gefreut. Hervorzuheben ist hier die knappe aber feine Lösung von Jens Ferner von Jurakopf.de

Zwei Teilnehmer hatten je drei richtige Antworten abgegeben. Daher entschied das Los.

Zu gewinnen gab es diesmal

Putzke/Scheinfeld Strafprozessrecht Putzke/Scheinfeld Strafprozessrecht
Lehrbuch/Studienliteratur
mit Fällen und Aufbauschemata
2. Auflage 2009 XIV, 204 S. Kartoniert
C. H. Beck ISBN 978-3-406-59492-2

Gewonnen hat Robert Feind (Robson) aus Frankfurt/Oder.

Der Trost für alle anderen: Mitquizzen mit Halbwissen geht schon bald in die dritte Runde. Wieder wird ein tolles Buch verlost.