Archive for the ‘ Pflichtverteidiger ’ Category

Sitzstarker Pflichtverteidiger

In einem Strafverfahren in Berlin wegen Diebstahls wurde einem von mir bereits länger vertretenen Mandanten am Bereitschaftsgericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Unmittelbar nach der Inhaftierung wendete sich der Mandant an mich und bat, dass ich ihn vertrete.

Da ich diesen Mandanten bereits länger betreue, wandte ich mich an den beigeordneten Rechtsanwalt und fragte an, ob er mit der Auswechslung als Pflichtverteidiger einverstanden sei. Selbstverständlich sollte der Rechtsanwalt die bereits angefallenen Gebühren abrechnen können. Im Gegensatz zu Kollegen, die häufig strafrechtliche Fälle in Berlin bearbeiten, stimmte der Rechtsanwalt nicht zu und bestand darauf, meinen Mandanten weiterhin zu vertreten. Als Begründung gab er an,

Ich habe die Akte gelesen und kann dies auch tun!

Na gut, dachte ich. Dann stelle ich beim Ermittlungsrichter einen Antrag auf Entpflichtung, da ich das Verfahren als Wahlverteidiger führen würde. Dies teilte ich dem Gericht mit. Zu meiner Verwunderung wurde aber die Beiordnung nicht aufgehoben. Auch das Landgericht Berlin sah auf meine Beschwerde keine Veranlassung, die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben.

Vorsorglich habe ich gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof in Berlin erhoben.

Mittlerweile wurde mein Mandant in diesem Verfahren freigesprochen. Dem Freispruch war vorausgegangen, dass das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der Strafprozessordnung die Bestellung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung aufgehoben hat.

Im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens trug ich daraufhin vor, dass sich die Verfassungsbeschwerde nicht erledigt hat. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat sich leider nicht meiner Rechtsauffassung angeschlossen und ist in dem Verfahren VerfGH 166/12 davon ausgegangen, dass aufgrund der Erledigung kein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist aber, dass zunächst durch den Verfassungsgerichtshof umfassend dargelegt wird, dass ich den Rechtsweg nicht eingehalten habe, da zunächst die Revision einschlägig gewesen wäre. Zur Wiederholung der Fragen der Rechtswegerschöpfung eine sehr schöne Entscheidung. Da aber die Revision aufgrund des Freispruchs nicht mehr möglich war, waren die Ausführungen vielleicht nicht notwendig.

Leider bleibt deshalb auch weitehin die Rechtsfrage ungeklärt.

Noch bemerkenswerter empfand ich aber den Pflichtverteidiger, dem es nicht unangenehm war, dem Verfahren beizuwohnen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin ist hier abzurufen:

VerfGH 166/12

Rechtsanwalt Dietrich, Rechtsanwalt für Strafrecht aus Berlin

Terminverlegung – ein für den Strafverteidiger leidiges Thema

Immer wieder kommt es vor, dass es im Strafverteidigeralltag zu Terminkollisionen in Bezug auf Hauptverhandlungen kommt. Die Praxis der Gerichte im Umgang hiermit ist sehr verschieden. Es gibt Gerichte, die verständnisvoll den Termin verlegen. Andere Gerichte stemmen sich mit Händen und Füßen gegen eine Verlegung.
In der Entscheidung des Landgericht Neuruppin 13 Qs 6/12 wurde im Beschwerdeverfahren der vom Amtsgericht Perleberg festgesetzte Termin zur Hauptverhandlung aufgehoben. Das Amtsgericht Perleberg hatte ohne Anhörung meines Mandanten diesem einen Pflichtverteidiger bestellt. Als ich mich dann als Verteidiger beim Amtsgericht Perleberg anzeigte und um Terminverlegung bat, wurde mir mitgeteilt, dass der Termin mit dem Pflichtverteidiger abgesprochen sei und deshalb eine Verlegung nicht Betracht käme. Das Landgericht Neuruppin hat in seinem Beschluss festgestellt, dass bei rechtswidriger Bestellung eines Pflichtverteidigers großzügigere Maßstäbe bei einem Verlegungsantrag des Wahlverteidigers anzulegen seien.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Pflichtverteidigerin verheizt unschuldigen Mandanten

Grau und unscheinbar schleichen sie durch die Gänge des Amtsgerichts Tiergarten. Immer auf der Suche, ihr Wohlwollgen gegenüber den Richtern zum Ausdruck zu bringen. In ihrer Unterwürfigkeit sind diese Rechtsanwälte auch bereit, ihren vom Gericht anvertrauten Mandanten zu opfern.

Diese Woche war ich in einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten, in der mein Mandant beschuldigt wurde, mit einem Bekannten einen Ladendiebstahl begangen zu haben.

Der Sachverhalt war folgender:
Es gab einen Ladendetektiv, welcher den zweiten Beschuldigten gesehen hat, wie dieser zwei Flaschen Wodka meinem Mandanten übergab. Nach einem kurzen Gespräch verschwand der zweite Beschuldigte. Den Gesprächsinhalt konnte der Detektiv nicht wahrnehmen. Mein Mandant steckte dann die Flaschen in seine Hose und wollte den Laden verlassen.

Mein Mandant berichtete mir, dass er in dem Gespräch mit dem zweiten Beschuldigen diesem mitteilte, dass der den Alkohol nun nicht mehr kaufen, sondern stehlen wolle. Da dies der zweite Beschuldigte nicht wollte, verließ er den Laden. Er wollte sich am Ladendiebstahl nicht beteiligen.

Nach dem Diebstahl wurden beide von der Polizei festgenommen. Da der zweite Beschuldigte anscheinend keinen Rechtsanwalt kannte, suchte das Gericht ihm eine Verteidigerin als Pflichtverteidiger aus.

Ich erklärte dann der Pflichtverteidigerin, dass mir mein Mandant mitgeteilt hatte, dass ihr Mandant nicht schuldig sei. Dies war aber der Pflichtverteidigerin egal, da sie schon mit der Richterin vereinbart hatte, dass ihr Mandant im Falle eines Geständnisses aus der Haft entlassen werden würde.

Klingt zunächst toll, doch wurde der Mandant zu vier Monaten ohne Bewährung verurteilt. Pech ist auch, dass er bereits unter einer hohen Bewährungsstrafe steht. Diese Bewährungsstrafe wird nun widerrufen werden und der Mandant der Pflichtverteidigerin muss dann ca. zwei Jahre ins Gefängnis muss. Der arme Kerl wird spätestens bei der Ladung zum Haftantritt merken, dass die kurzfristige Freiheit teuer erkauft worden ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin – Kreuzberg

Der Pflichtverteidiger und das faire Verfahren

Unter den Voraussetzungen des § 140 StPO ist einem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Insbesondere muss ein Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 StPO bestellt werden, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zu Last gelegt wird. Weitere Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder z.B. bereits erfolgte Strafhaft von mindestens drei Monaten.

Neben den ausdrücklich geregelten Anordnungsgründen in Abs. 1 sieht Abs. 2 eine Generalklausel für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Nach dieser Vorschrift ist einem Beschuldigten insbesondere ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2012 in dem Verfahren 502 Qs 77/12 darüber hinaus entschieden, dass einem Beschuldigten auch aus den Gründen des fairen Verfahrens in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein Mitbeschuldigter durch einen Pflichtverteidiger vertreten.

Das Landgericht Berlin führt zutreffend aus, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten von vornherein ein Nachteil entsteht. Der durch einen Pflichtverteidiger vertretene Beschuldigte kann sich aufgrund der durch den Anwalt genommen Akteneinsicht umfassend über den erhobenen Vorwurf informieren und seine Einlassung daran ausrichten. Dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschuldigten steht dieses Recht nicht zu.

Die Entscheidung ist aus rechtsstattlichen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen. Gerichte nehmen häufig ihre propagierte Fürsorgepflicht gegenüber dem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschuldigten nicht hinreichend wahr.

Die Entscheidung finden Sie hier:
Pflichtverteidiger LG Berlin

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Wer hat Lust, 120 DVDs mit Telefonmitschnitten bei der Kriminalpolizei zu hören?

Zunächst hatte ich ja herzlich gelacht über den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 29. Mai 2012. Doch als ich die Entscheidung zu Ende gelesen hatte, musste ich feststellen, dass das gar kein Witz war. Die meinen das ernst.

Es gab eine ganze Weile Streit, ob zur Ermittlungsakte nur das gehört, was auf Papier geschrieben steht – so der allgemeine Verständnis von einer Akte, oder auch Videos, Tonaufnahmen, digitale Bilder, die im Rahmen der Ermittlungshandlungen entstanden sind. Zurecht ist es mittlerweile einhellige Ansicht, dass die Form der Perpetuierung keine Rolle spielen kann. Insbesondere sind Audiodateien (z. B. infolge von TKÜ-Maßnahmen) Aktenteile, die der Einsichtnahme nach § 147 unterliegen und hierfür als Kopie zur Verfügung zu stellen sind (OLG Stuttgart, NJW 2003, 767; OLG Frankfurt a. M., StV 2001, 611; BayObLG 1990, 128 = NJW 1991, 1070).

Einen neuen Weg will jetzt das OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 29.05.2012 – 2 Ws 146/12) beschreiten. Es hat entschieden, dass der Verteidiger keinen Anspruch auf Erstellung einer Kopie von Audiodateien, die das Ergebnis von TKÜ-Maßnahmen beinhalten, habe. Dies soll darauf beruhen darauf, dass durch die Erstellung einer Datenkopie der Eingriff in Persönlichkeits- und Datenschutzinteressen unbeteiligter Dritter vertieft und auch die Einhaltung der die Sicherung der Angemessenheit des Grundrechtseingriffs dienenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Löschung der aufgezeichneten Gespräche gemäß § 101 Abs. 8 StPO erschwert werde. Das versagte Recht auf eine eigene Kopie des Audiomaterials wird also z.T. damit begründet, dass man zur selben Zeit das – vielleicht gar entlastende Material – nicht löschen könne.

Für eine sachgerechte Verteidigung würde es genügen, die auf – in diesem Fall 120 – DVDs gespeicherten Audiomitschnitte während der üblichen behördlichen (!) Arbeitszeiten (werktags zwischen 08.30 Uhr und 17.00 Uhr). bei der Kriminalpolizei anzuhören.

Das dürfte nicht nur mit den sonstigen Aufgaben des Strafverteidigers zur selben Zeit (u. a. Hauptverhandlungen, Besuche in der JVA) kollidieren, sondern eine ganz besondere organisatorische Kompetenz erfordern, schließlich darf (!) der Beschuldigte sowie ein Dolmetscher ebenfalls (gleichzeitig) anwesend sein. Allein das Durchhören des Materials dürfte nach Rechnung von Meyer-Mews (NJW 2012, 2743) 17-23 Arbeitstage dauern – wobei Meyer-Mews in seiner Rechnung offenbar von CDs statt DVDs ausgeht.

Und erst die anderen Verfahren: “Herr Verteidiger, wie schaut es bei Ihnen bezüglich des Fortsetzungstermins in der kommenden Woche aus?” – “Tut mir leid, in den nächsten zwei Monaten bin ich stets bis 17.00 Uhr bei der Kriminalpolizei zum Hören. Vor 08.30 Uhr hätte ich noch etwas frei. Und am Wochenende.”

Ich nehme an, das OLG hat sich beim Abfassen der Beschlussgründe auch köstlich amüsiert.

Update 17.09. 21.45 Uhr:

In Reaktion auf den Kommentar von meine5cent habe ich die von Meyer-Mews und nun auch von mir zitierten Entscheidungen rausgenommen.

An der Bewertung der Entscheidung ändert sich aber dennoch nichts: “Die Art der Konservierung der verfahrensbezogenen Informationen ist unerheblich. Insbesondere besteht ein Recht zur Einsicht in Computer-Dateien, die solche Informationen enthalten – die Dateien sind Bestandteil der Akten. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch auf Ton- und Bildaufnahmen, soweit der Vorwurf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (auch) auf sie gestützt wird.” (Löwe-Rosenberg § 147 Rdn. 29.)

Falls jemand eine obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema Audio-Dateien kennt, kann das doch mal im Kommentar posten.

Mord ohne Leiche

Im Strafverfahren gegen einen Mann aus der Eifel wegen Anstiftung zum Mord und wegen Mordes hat der BGH mit Entscheidung vom 02. Mai 2012 die Verurteilung des Mannes zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das LG Trier vom 25. Februar 2011 bestätigt. Eine Leiche wurde jedoch nie gefunden. Daher war das Verfahren um den “Mordfall ohne Leiche” in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden.

Der Tat war ein Streit um das Eigentum an eiem Gehöft in einem abgelegenen Dorf in der Eifel vorausgegangen. Das Tatopfer hatte das Eigentum in den 1980er Jahren verloren und ein lebenslanges Wohnrecht behalten. Nachdem der Angeklagte das Gehört 1987 kaufte, kam es regelmäßig zu Streit. Dieser eskalierte 1988, als der Angeklagte mit einer Pistole auf das spätere Tatopfer schoss. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes verurteilt und seine Unterbringung in einer Psychiatrie angeordnet. Ihm gelang jedoch die Flucht. Bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung konnte der Angeklagte untertauchen.

Nach der Jahrtausendwende kehrte der Angeklagte wieder in das Gehöft zurück. Kurz darauf bot er einem Mieter des Gehöfts 10.000,00 € für die Tötung des späteren Tatopfers an. Dieser lehnte jedoch ab: Ein Fall des § 30 StGB. Dort heißt es:

§ 30 Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach
den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft.

Der Anstiftungsversuch ist somit nur in Bezug auf Verbrechen, nicht aber auf Vergehen strafbar. Hinsichtlich des versuchten Mordes bestehen an der Verbrechenseigenschaft natürlich keine Zweifel, siehe § 12 StGB (iVm 211, 212, 22, 23 I StGB).

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber
bedroht sind.

Im Sommer soll der Angeklagte dem späteren Tatopfer zudem mit einer Schaufel in der Hand gedroht haben, ihm “das Hirn aus dem Kopf zu schlagen”.

Nachdem das Tatopfer am 04. September 2007 nach 22.30 Uhr nach Hause kam, ward es nicht mehr gesehen.

Diese Indizien genügten dem Landgericht und nun auch dem BGH zur Verurteilung. Als Mordmerkmale wurden bezüglich der versuchten Anstiftung Habgier und bezüglich des vollendeten Mordes niedrige Beweggründe angenommen.

Das erscheint etwas dünn, man darf auf die Veröffentlichung des Urteils in Textform gespannt sein. Wir werden es hier verlinken.

Aktenzeichen 2 StR 395/11; Vorinstanz: LG Trier 8007 Js 22485/07.1 Ks

Zur Pressemitteilung: hier klicken

Löwenmutter kämpft und ihren Pflichtverteidiger

Manchmal hat man wirklich das Gefühl, dass Richtern das Gefühl von Rechtsstaatlichkeit vollständig abhanden gekommen ist.

Gestern Vormittag wurde ich von der Mutter eines Mandanten angerufen. Sie teilte mir mit, dass ihr Sohn verhaftet worden sei und mich sehen will. Nach ein paar Telefonaten hatte ich herausgefunden, dass mein Mandant zu einer Hauptverhandlung nicht erschienen und deshalb ein sogenannter 230 Haftbefehl erlassen worden ist. Also dachte ich mir, dass ich meinen Mandanten doch gleich mal in den Vorführzellen vor der Verkündung des Haftbefehls aufsuchen könnte. Wie üblich, wollte die zuständige Wachtmeisterin die Bestätigung des Richters haben, dass ich meinen Mandanten besuchen gehen kann.

Unmittelbar nach telefonischer Kontaktaufnahme teilte der Richter mir ungefragt mit, dass mein Mandant bereits einen Pflichtverteidiger habe und ich auf gar keinen Fall beigeordnet werden würde. Hierauf teilte ich mit, dass die Pflichtverteidigung nicht mein Anliegen sei, ich einfach nur meinen Mandanten vor Verkündung des Haftbefehls aufsuchen möchte. Hier wurde ich dann angeschriehen, dass dies nicht möglich sei, weil mein Mandant bereits einen Pflichtverteidiger habe und ich nicht mandatiert sei. Ich dachte mir kurz, dass ich den Richter wegen Befangenheit ablehnen sollte. Um die Situation nicht vollständig eskalieren zu lassen, meinte ich nur, dass ich mir aus meinem Büro eine Vollmacht schicken lassen und dann meinen Mandanten aufsuchen würde. Da hörte ich nur noch das Piepen in der Leitung.

Gesagt getan, mit der Vollmacht konnte ich dann meinen Mandanten besuchen.

Nach dem Gespräch mit meinem Mandanten ging ich beim Richter vorbei und nach mehreren erneuten Anschreiattacken wurde mir dann auch – nach Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – die Ermittlungsakte ausgehändigt. In dieser konnte ich feststellen, dass der Pflichtverteidiger nach “pflichtgemäßen Ermessen” vom Gericht ausgesucht worden ist. Leider haben die meisten deutschen Strafrichter in diesem Bereich kein Gespür für ein rechtsstaatliches Verfahren. Sie halten sich Rechtsanwälte als verlängerten Ermittlungsarm. Solange sich jeder Richter seinen eigenen Rechtsanwalt aussuchen kann, werden die Rechte von Beschuldigten mit Füßen getreten.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.pflichtverteidiger-notwendige-Verteidigung.de