Kategorie: Verkehrsrecht

Taschenrechner am Steuer ist verboten

Wird man am Steuer mit einem Handy oder einem anderen elektronischen Gerät erwischt, kann einem gemäß § 23 Abs. 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) ein Bußgeld auferlegt werden. Zwar kann ein Verstoß meist ohne größere Probleme festgestellt werden, allerdings gibt es auch öfters Fälle, die die Gerichte vor eine Herausforderung stellen. So auch den Bundesgerichtshof (BGH), der sich in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2021 (4 StR 526/19) mit der Frage auseinandersetzen musste, ob ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a...

125,00 € Bußgeld wegen Filmens einer Unfallstelle während der Fahrt

Es gibt viele Möglichkeiten, sich im Straßenverkehr einer Ordnungswidrigkeit schuldig zu machen. Eine davon ist die Benutzung des Handys am Steuer, etwa zum Telefonieren, SMS schreiben, Fotografieren oder Filmen. Letzteres wurde dem in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren Beschuldigten vorgeworfen. Er soll an einer Unfallstelle vorbeigefahren und diese fotografiert oder gefilmt haben. Obwohl sich der Beschuldigte dahingehend einließ, das Handy lediglich auf den Beifahrersitz gelegt und nicht verwendet zu haben, verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop-Rauxel (Urteil vom 29.01.2019 – 6 OWi – 267 Js OWi 1998/18) wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu einer Geldbuße von 125,00 €. In der Hauptverhandlung...

Ordnungswidrigkeit – Maß des unterschrittenen Sicherheitsabstands kann auf Vorsatz hindeuten

Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht teilweise Erfolg (Beschluss vom 02. August 2019 – 201 ObOWi 1338/19). Das BayObLG konnte sich anhand der Urteilsausführungen nicht von einem vorsätzlichen Handeln überzeugen. Denn eine vorsätzliche Tatbegehung setze voraus, dass der Betroffene die Unterschreitung des erforderlichen Abstands erkenne und zumindest auch billigend in Kauf nehme.

Allein das Halten eines Handys am Steuer begründet keine Ordnungswidrigkeit

Wer am Steuer mit einem Handy oder einem anderen elektronischen Gerät erwischt wird, kann gemäß § 23 Abs. 1a StVO mit einer Geldbuße belegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gerät nicht nur gehalten, sondern auch tatsächlich benutzt wird. Dies hat kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 entschieden.

Ein verbotenes „Rennen mit Kraftfahrzeugen“ kann schon auf kurzer Strecke vorliegen, selbst wenn keine „absoluten“ Höchstgeschwindigkeiten erreicht werden

Mit seinem „Raser-Urteil“ hat das Landgericht Berlin – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) – im Februar 2017 für großes Aufsehen gesorgt, weil es die Angeklagten im Zusammenhang mit einem illegalen Straßenrennen, bei dem ein unbeteiligter Autofahrer getötet worden war, wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt hat. Die juristische Überprüfung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof steht noch aus. Dennoch setzte das Urteil des Landgerichts Berlin ein deutliches Zeichen in Richtung der Raser-Szene. Auch das Berliner Kammergericht hat sich in seinem Beschluss vom 07. Juni 2017 – 3 Ws (B) 117 – 118/17) – zum Vorliegen eines Straßenrennens geäußert, hier jedoch in...