Archive for the ‘ Medienstrafrecht ’ Category

Nacktfotos

Hansi und Bibi sind glücklich verliebt. Weil die beiden so glücklich verliebt sind, holt der Hansi eines Abends vor dem Schlafengehen plötzlich die Spiegelreflexkamera heraus, die er von der Bibi vom Weihnachtsmann zu Weihnachten geschenkt bekommen hat, um ein paar scharfe Fotos von den scharfen Bibi zu knipsen.

Die Bibi macht sich für den Hansi und die Kamera nackig und rekelt sich, wie sie das aus den Lieblingssendungen des Hansi kennt. Schließlich entstehen ein paar “absolut ästhetische” Nacktaufnahmen von der Bibi.

Das Glück von Hansi und Bibi hält aber nicht lang. Hansi hat nämlich auch noch mehr scharfe Fotos gemacht, auf denen die Bibi gar nicht drauf ist. Hansi muss ausziehen, die Fotos samt Negativen vergisst er aber bei der Bibi.

Eines Tages braucht Bibi dringend Geld. Sie schickt daher ihre ästhetischen Fotos an den Playboy, der diese auch tatsächlich auf einer der hinteren Seiten druckt.

Frage:
Darf die das? (unjuristisch) bzw.
Strafbarkeit der B? (vermeintlich juristisch)

Bibi könnte sich, indem sie die “eigenen” Nackfotos an den Playboy geschickt hat, gemäß § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ( strafbar gemacht haben.

Das verwundert natürlich zunächst. Immerhin wollte sie ja selbst, dass jeder die nackige Bibi am Kiosk kaufen kann. Wichtig ist aber, dass das UrhG nicht etwa Persönlichkeitsrechte strafrechtlich schützt, sondern “nur” wirtschaftliche (Verwertungs-)Rechte.

Und es könnte sein, dass der Hansi ein Recht an den Bildern von der Bibi hat, weil er die Kamera bedient hat.

§ 106 Abs. 1 UrhG lautet so:

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gefordert wird ein Werk iSd § 106 Abs. 1 UrhG. Was das ist, sagt der § 2 UrhG.

Dort findet man in der längeren Liste unter Punt 5

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden.

Jetzt sind die Bilder des Hansi sicher nicht schlecht, aber unter Lichtbildwerken versteht man eher die gesellschaftlich anerkannten Schmuddelbildchen eines Helmut Newton als die Fotos aus dem Schlafzimmer von Hansi und Bibi.

Das macht aber zunächst gar nichts. Schließlich sagt § 72 UrhG

Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

Fotos sind Lichtbilder -> Lichtbilder werden wie Lichtbildwerke geschützt -> Lichtbildwerke werden durch § 106 Abs. 1 UrhG geschützt -> Fotos werden von § 106 Abs. 1 UrhG geschützt?

Nein.

Die Kette “Lichtbilder werden wie Lichtbildwerke geschützt” gilt nur im Zivilrecht. Strafrechtlich müssen wir auf § 108 I Nr. 3 ausweichen, der stellt nämlich bestimmte unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte unter Strafe. Das kann immer dann relevant sein, wenn nicht schon eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes im Sinne dese § 2 UrhG vorliegt.

Bibi könnte sich, indem sie das Foto an den Playboy geschickt hat, wegen unerlaubten Eingriffes in verwandte Schutzrechte gemäß § 108 I Nr. 3 strafbar gemacht haben.

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten

3. ein Lichtbild (§ 72 -> hier ist sogar der Verweis!) … vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das hat die Bibi zweifellos gemacht. Sie hat das Foto ohne Einwilligung des Hansi an den Playboy geschickt.

Rechtswidrigkeit und Schuld sind auch problemlos.

Bibi hat sich also wegen unerlaubten Eingriffes in verwandte Schutzrechte strafbar gemacht.

Ein paar Zusatzinfos:
- §§ 106 und 108 UrhG haben den gleichen Strafrahmen, nämlich Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
- der Versuch ist jeweils strafbar, § 106 Abs. 2 bzw. § 108 Abs. 2 UrhG
- Beides sind relative Antragsdelikte, § 109 UrhG. Sie werden also grundsätzlich nur verfolgt, wenn der Geschädigte (hier der Hansi) einen Strafantrag stellt, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, hier: (-)

Was merken wir uns? Immer vorher beim Fotografen nachfragen, bevor wir dessen Fotos veröffentlichen. Auch wenn es nur ein Hobbyknipser ist.

Abwandlung: Wie wäre es, wenn nicht die Bibi, sondern der Hansi die Fotos an den Playboy geschickt hätte? Lösungen als Kommentar posten! Es soll zu eurem Schaden nicht sein.

kurz notiert: § 130 Abs. 4 StGB ist mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob das Verbot einer geplanten Veranstaltung unter freiem Himmel in der Stadt Wunsiedel mit dem Thema “Gedenken an Rudolf Heß” gestützt auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz in Verbindung mit § 130 IV StGB verfassungsgemäß ist.

Das Bundesverfassungsgerichts wies die Verfassungsbeschwerde – unter anderem – im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und Art. 103 Abs. 2 GG als unbegründet zurück.

Zur Pressemitteilung

Konstantin Stern

Hat sich Robert Enkes Psychiater Valentin Markser wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar gemacht?

Der Nachgang zu dem Selbstmord des Torwarts von Hannover 96 erzeugt ein strafrechtliches Problem. Der ehemalige Psychiater von Robert Enke, Valentin Markser, hat sich gestern dezidiert zur Krankheit von Robert Enke geäußert.

Möglicherweise macht er sich dadurch nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) strafbar.

Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis [...] offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden war.

Markser war Arzt von Enke und hat in diesem Zusammenhang von der Krankheit erfahren. Markser hat auch über Enkes Krankheit und weitere persönliche Lebensumstände Auskunft gegeben.

Die Tat wird gem. § 203 Abs. 4 StGB auch dann verfolgt, wenn der Täter das fremde Ereignis nach dem Tod des Betroffenen offenbart.

Die Tat ist auch nicht gerechtfertigt.

Eine rechtfertigende Einwilligung (hier bereits ein tatbestandsausschließendes Einverständnis) kann Enke nicht geben und hat – soviel bereits bekannt ist – es auch nicht getan. Insbesondere hat er seine Krankheit verheimlicht.

Das Recht auf Einwilligung geht auch nicht auf nahe Angehörige über (hier zB seine Witwe). Das Geheimnis betrifft den persönlichen Lebensbereich. Die Verfügungsbefugnis ist somit höchstpersönlich ist und erlischt daher mit dem Tod des Berechtigten (vgl. RG 71 22, BGHZ 91, 398 f., NJW 83, 2628, Bay[Z] NJW 87, 1492, Naumburg NJW 05, 2018 m. Bspr. Spickhoff 1982, Hoyer SK 79, Jung NK 21, Lenckner aaO [1966] 181, Eb. Schmidt NJW 62, 1745, Schünemann LK 117).

Laut Kommentar von Schönke/Schröder (beck-online) können somit weder die Erben noch die nächsten Angehörigen in diesem Fall den Schweigepflichtigen von seiner Pflicht entbinden (h.M.; and. Kuchinke aaO 376 ff., Solbach DRiZ 78, 206).

Dass sich eine Offenbarungspflicht aus anderen Gründen ergibt, ist nicht ersichtlich.

Markser hat also möglicherweise den Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Er wäre nach derzeitiger Informationslage weder gerechtfertigt noch entschuldigt.

Die Tat wird gem. § 205 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht geht beim Tod des Verletzten auf die nahen Angehörigen über, § 205 Abs. 2 StGB.

Die Witwe kann die Strafbarkeit des Arztes vermeiden, indem sie keinen Strafantrag stellt.

Möglicherweise steht dieses Recht aber auch anderen Angehörigen zu.

Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Konstantin Stern