Kategorie: Rechtsanwalt für Strafrecht

Voraussetzungen einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i Abs. 1 StGB

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs soll das Vorliegen einer Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ nach den, durch die Rechtsprechung bereits entwickelten, Auslegungskriterien zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr.1 StGB zu bestimmen sein. Danach könne eine Berührung objektiv, nach dem äußeren Erscheinungsbild, aber auch subjektiv, nach den Umständen des Einzelfalls sexuell bestimmt sein. Auch ambivalente Berührungen, die für sich genommen keinen sexuellen Charakter aufweisen können tatbestandsmäßig sein. Hierbei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. Es reiche allerdings nicht aus, dass die Handlung allein nach der Vorstellung des Täters sexuellen Charakter habe.

1.000 Ecstasy-Pillen – ohne Feststellungen zum Wirkstoffgehalt kein Erwerb in nicht geringer Menge

In gerichtlichen Verfahren gilt der allseits bekannte Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. So auch bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, muss die Wirkstoffkonzentration der Drogen geschätzt werden. Das Gericht muss dabei andere sicher feststellbare Umstände berücksichtigen. Dazu zählen etwa die Herkunft und der Preis der Betäubungsmittel, die Handelsstufe oder Begutachtungen in Parallelverfahren. Dem Beschluss vom 31.05.2016 – 3 StR 138/16 lag dem Bundesgerichtshof ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Beschuldigte 500 Ecstasy-Tabletten, 700g Marihuana, später erneut 500 Ecstasy-Tabletten und 3kg Amphetamin erworben hatte. Das Landgericht hatte es zuvor versäumt,...

Und nach der Uni…

… Rechtsanwalt werden! Gemäß der aktuellen Befragung des jährlich durchgeführten Sozio-ökonomischen Panels schätzen sich (ausgerechnet) Rechtsanwälte als die zufriedensten Menschen ein. Auf einer Skala von 1 bis 10 gaben sie sich im Mittel einen Wert von 7,83 Punkten (Zufriedenheit mit ihrem Leben) bzw. 7,57 Punkten (Zufriedenheit mit der Arbeit). Damit lagen sie an der Spitze. Andere ebenfalls selbstbestimmt arbeitende Berufsgruppen (Forscher, Lehrer, Ärzte) erreichten allerdings ähnlich hohe Werte. Mehr Zahlen und Infos gibt es auf FAZ.net

Besser spät als nie – der Zeitpunkt des Beweisantrags

Richter und Laien unterscheidet eine für den Strafprozess ganz entscheidende Fähigkeit: Die Fähigkeit, zu jedem Zeitpunkt objektiv zu sein. Vielleicht ist der NSU-Prozess ein gutes Beispiel, um das Dilemma zu erklären. Wenn Beate Zschäpe nach zweieinhalb Jahren eine Aussage macht, folgert ein Laie daraus, dass diese Aussage nach solch einer langen Zeit des Schweigens erlogen sein muss. Vom Zeitpunkt der Aussage wird also ein Schluss auf den Wahrheitsgehalt der Aussage gezogen. Der Richter hingegen ist stets objektiv und betrachtet die Aussage als solche, ganz losgelöst von dem Zeitpunkt, zu dem sie gemacht wird. So viel zu den Klischees. In Wirklichkeit...

Die Qual der Rechtsmittelwahl

An der Richtigkeit des einen oder anderen Strafurteils kann man freilich zweifeln. Deshalb sieht die Strafprozessordnung die Möglichkeit vor, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Dazu zählen die Berufung und die Revision. Die Berufung führt im Ergebnis zu einer vollständigen Überprüfung des Urteils, die Revision nur zu einer Überprüfung auf Rechtsfehler. Weil aber von einem Angeklagten ohne juristische Fachkenntnisse nicht erwartet werden kann, dass er mit den Unterschieden von Berufung und Revision vertraut ist, besagt § 300 StPO klar und deutlich: „Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.“ Die Nichtbezeichnung des Rechtsmittels wurde nun aber einer Anwältin zum mehr oder...

Kontaktabbruch ist kein Grund für die Entpflichtung des Pflichtverteidigers

Im Alltag mag es durchaus so sein, dass ein einseitiger Kontaktabbruch zwischenmenschliche Beziehungen schädigen und erschüttern kann. Auf das Verhältnis zwischen Mandant und Pflichtverteidiger ist dieser Erfahrungssatz jedoch nicht übertragbar. Hier muss eindeutig mehr passieren, um das Vertrauensverhältnis schwerwiegend zu erschüttern, wie ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 25.08.2015 – 3 Ws 307/15 zeigt. Ausgangspunkt für die vom OLG zu entscheidende Beschwerde war folgender Sachverhalt: Das Landgericht Bielefeld hatte dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellt, der ihn in der Hauptverhandlung vertreten sollte. Dies funktionierte vorerst gut, bis der Angeklagte nicht mehr zu den Terminen vor Gericht erschien. Sein Pflichtverteidiger...