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Man soll den Tag nicht vor dem Abend schlecht machen!

Regelmäßig bekommt man als Verteidiger einen Schreck, wenn man auf einem übersandten Urteil den Vermerk vorfindet:

Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt

In einem Verfahren wegen Ladendiebstahls hatte mein Mandant im Anschluss an den Diebstahl Gewalt angewendet. Deshalb wurde er durch die Staatsanwaltschaft Berlin wegen räuberischen Diebstahls angeklagt.

In diesem Verfahren konnte ich darlegen, dass die Gewaltanwendung nicht dazu diente, sich den Besitz an der Ware zu erhalten. Auch sei eine Bewährungsstrafe trotz der bereits zahlreichen Vorverurteilungen und Hafterfahrungen ausnahmsweise gerechtfertigt. Das Gericht verurteilte deshalb meinen Mandanten lediglich wegen einfachen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe. Hiermit war die Staatsanwaltschaft Berlin nicht einverstanden und legte Berufung ein.

Leider verschlechterte sich die Prognose nach der Urteilsverkündung erheblich, insbesondere wurde mein Mandant in einem weiteren Verfahren verurteilt. Für die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Berlin sah es somit eher düster aus.

Aber man soll den Tag nicht vor dem Abend schlecht machen! Unmittelbar vor der Hauptverhandlung kamen das Gericht, die Staatsanwaltschaft und ich ins Gespräch. Ohne große Hoffnung fragte ich, ob man nicht unser Verfahren gem. § 154 StPO aufgrund der anderen Verurteilung einstellen könnte. Und tatsächlich erklärte sich die Staatsanwaltschaft hierzu bereit.

Ohne die Berufung der Staatsanwaltschaft hätte es diese Einstellung nicht gegeben und mein Mandant hätte die doppelte Strafe abzusitzen.

Es hilft also auch manchmal die Berufung der Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

Ich brauche keinen Anwalt, ich bin unschuldig!

So oder ähnlich dachten Mandanten, bevor sie in den Mühlen der Justiz gemahlen, zum Teil auch zermahlen worden sind.

Letzte Woche konnte ich ein Verfahren vor dem Landgericht Berlin zur Einstellung bringen, in welchem der Mandant die Mühlsteine der Justiz bis zur erstinstanzlichen Verurteilung vor dem Amtsgericht ertragen hatte. Nach seiner Verurteilung vor dem Amtsgericht war sein Vertrauen in die Strafrechtspflege vollständig zerstört und er wandte sich an mich.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seinen Hausmeister in Berlin Kreuzberg körperlich angegriffen zu haben. Der Hausmeister sollte sich laut der Ermittlungsakte leichteste Verletzungen zugezogen haben. Als braver Staatsbürger folgte unser Mandant der Vorladung der Polizei und schilderte dort das Geschehen, wie es sich zugetragen hatte. Die erwartete Einstellung blieb dann aber aus, und es folgte die Anklageschrift. Unser Mandant ging nun davon aus, dass man ihm wenigstens in der Hauptverhandlung vor Gericht glauben würde. Dort bestritt er vehement die Vorwürfe. Trotz der vom mutmaßlich Geschädigten vorgetragenen leichtesten Folgen wurden immer weitere Hauptverhandlung notwendig, da weitere Zeugen vorgeladen und Arztberichte eingeholt werden mussten. Zum Schluss folgte die Verurteilung, die dann auch darauf gestützt wurde, dass unser Mandant ein aggressives Aussageverhalten vor Gericht gezeigt habe und diese ließe wohl den Schluss zu, dass unser Mandant auch körperlich aggressiv sei. Dass unser Mandant im Begriff war, aufgrund der offen zur Schau gestellten Verurteilungswut des Gerichts, seinen Glauben in die Strafrechtspflege zu verlieren und deshalb irgendwann wohl nicht mehr ganz so höflich war, wurde durch das Gericht nicht in Betracht gezogen.

Nach Berufungseinlegung besprach ich die Angelegenheit mit dem Landgericht. Dieses war dann zum Glück nicht so verblendet wie das Amtsgericht und stimmte einer Einstellung zu.

Hier kann ich nur nochmals mitteilen, auch wenn man unschuldig ist, sollte man sich weder auf die Polizei, die Staatsanwaltschaft noch das Gericht verlassen. Diese Institutionen haben in der Regel kein Interesse daran, ihre Unschuld zu beweisen.

Spätestens wenn Sie eine Anklage zugestellt bekommen und das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat, haben sich die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht der vorläufigen Meinung angeschlossen, dass Sie der Böse sind, der bestraft werden muss. Von dieser vorläufigen Meinung rückt das Gericht häufig nur sehr ungern wieder ab.

Deshalb die Empfehlung:

Sobald Ihnen bekannt wird, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird, wenden Sie sich unverzüglich an einen Rechtsanwalt. Nur der Verteidiger kann gegenüber den Staatsdienern auf Augenhöhe Ihre Interessen wahrnehmen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Berufung beschränkt auf Bewährung?

Nach Auffassung des Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 13.07.2010 – 1 Ss 91/10 – wird ein Berufungsgericht nicht von seiner Verpflichtung entbunden, zur Strafhöhe Stellung zunehmen, obwohl das Rechtsmittel auf die Prüfung der Frage nach der Aussetzung zur Bewährung beschränkt war. Als Begründung führt das OLG aus, dass die Höhe einer Freiheitsstrafe Auswirkungen auf die Frage haben kann, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Deshalb ist auch im Falle einer „Beschränkung“ grds. die Strafe als solches zu überprüfen. Das Berufungsgericht muss eigene Erwägungen zur Strafhöhe anstellen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin