Bundesverfassungsgericht: Schmerzensgeld bei Polizeischikane

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei einer als rechtswidrig festgestellten freiheitsentziehenden Maßnahme die Versagung eines Amtshaftungsanspruchs (hier: Zahlung von Schmerzensgeld) eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellen kann.

Voraussetzung für den Anspruch auf Schmerzensgeld ist, dass

  • die Verletzung der immateriellen Persönlichkeitsbestandteile hinreichend schwer ist (Umstände des Gewahrsamsvollzugs, Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme) und
  • andere Genugtuungsmöglichkeiten fehlen

Die Beschwerdeführer hatten bereits im Jahr 2001 eine Castor-Demonstration beobachten wollen. Dazu saßen sie 3 km entfernt von den Bahnschienen in ihrem Auto. Beide Beschwerdeführer wurden von Polizisten in Gewahrsam genommen und erst nach 10 Stunden wieder entlassen.

Nachdem das AG Uelzen die Rechtswidrigkeit der Maßnahme bestätigt hatte, scheiterte die Amtshaftungsklage auf Zahlung von Schmerzensgeld vor dem LG Lüneburg. Auch die Berufung vor dem OLG blieb erfolglos.

Das Bundesverfassungsgericht stellte die Grundrechtsverletzung fest und rügte, dass bis zum Berufungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, dass die Voraussetzungen für die freiheitsentziehende Maßnahme nicht gegeben waren und die Umstände des Gewahrsamsvollzugs bei der Versagung des Schmerzensgeldes in nicht mehr tragfähiger Weise außer Acht gelassen wurden.

Das Urteil ist zu begrüßen. Es zeigt, dass man sich gegen Polizei-Schikane zur Wehr setzen sollte. Dies gilt vor allem unter dem Blickwinkel der abschreckenden Wirkung, die derartige Maßnahmen für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten der Beschwerdeführer und aller, die von dem Vorfall Kenntnis erlangen, haben.

Bedauerlich ist allenfalls, dass die Beschwerdeführer 8 Jahre auf dieses Urteil warten mussten.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts kann man hier einlesen.

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3 Antworten

  1. UnAsleep sagt:

    § 839 BGB
    „Beamte“ haften persönlich mit ihrem Privateigentum, wenn sie rechtswidrig handeln.

    Das vermeintliche „Staatshaftungsgesetz“ von 1981 (StHG) wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 19.10.1982 (BVerfGE 61.149) für nichtig erklärt.

  2. el_wurst sagt:

    Polizeischikane gehört ja irgendwie auch zum Strafrecht von daher ist das Thema schon ganz richtig hier. Peter Paul M. der ja wohl, so wie sein Fahrrad im Straßengraben lag, vom Fahrrad gestoßen worde ist, könnte also auch mal über einen entsprechenden Anspruch nachdenken. Er dürfte ja jetzt wieder Zeit haben.

  3. Der Golfer sagt:

    Ich finde es sehr schön, dass auch einmal etwas abseitige Themengebiete des Strafrechts berücksichtigt werden. Weiter so!

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