Bundesgerichtshof entscheidet erstmals über die Strafvorschrift des § 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Der 3. Strafsenat (Staatschutzsenat) des Bundesgerichtshofs entscheidet erstmals in einem Verfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB).

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen eine Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion

Der Angeklagte soll Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt gehegt und sich entschlossen haben, eine Sprengvorrichtung herzustellen. Dieses Vorhaben soll er in die Tat umgesetzt haben.

Ein konkreter Einsatzzeitpunkt und –ort seien zwar noch nicht bestimmt gewesen, sein Vorsatz jedoch dahin gegangen, die Vorrichtung in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen und dadurch eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu töten.

Als der Angeklagte Leuchtkugeln aus Feuerwerkskörpern zerkleinerte und mit weiteren Substanzen vermischte, soll es zu einer Explosion gekommen sein, bei der er Verbrennungen erlitt und Sachschaden entstand.

Der 3. Senat muss über die Verfassungsgemäßheit der Strafvorschrift sowie über die vom Angeklagten beanstandete Verletzung formellen sowie materiellen Rechts entscheiden.

Wer Ende März noch nichts vorhat: Verhandlungstermin ist der 27. März 2014.

Die Aktenzeichen zum Stöbern:
Vorinstanz LG Frankfurt: 5/30 KLs – 6120 Js 208420/11 (8/12)
BGH: 3 StR 243/13

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4 Antworten

  1. Obwohl Strafschutzsenat eine sehr schöne Wortschöpfung darstellt, ist natürlich Staatsschutzsenat korrekt 🙂 Geändert und vielen Dank für den Hinweis!

  2. Linke sagt:

    Strafschutzsenat oder eher Staatsschutzsenat? 😉

  3. Der BGH wird sich zunächst mit der Verfassungsmäßigkeit auseinandersetzen. Soweit der BGH die Vorschrift danach für verfassungswidrig hält, wird er nach Art. 100 GG verfahren.

  4. Entscheidet der BGH über die Verfassungsmäßigkeit einer Strafvorschrift?

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