Bitte mit Vorspiel

Gustav Geiz konnte es nicht besser wissen, denn zum Zeitpunkt der Tat – wir schreiben den 16. Juni 1997 – war an die 1. Staffel von How I met your Mother noch nicht zu denken. Deren 18. Folge lautet im Orignial: Nothing Good Happens After 2 A.M. – Nichts Gutes passiert nach 2 Uhr Morgens. Wenn es zwei Uhr morgens ist, kann man nur einen Rat geben: Geh nach Hause.

Gustav Geiz ging nicht nach Hause, sondern erreichte gegen 02:30 Uhr den „Kontakthof“ eines Bordells in Hamm und sprach die dort als Prostituierte tätige Karla Käuflich, sein späteres Opfer an. Er erkundigte sich bei ihr, „was der Geschlechtsverkehr koste, wenn sie dabei Strapse trage“.

Man einigte sich bald auf 100,00 DM. Gustav Geiz ging mit Karla Käuflich ins stille Kämmerlein. Dann überlegte er es sich jedoch anders und holte einen schwarzen Strumpf als Drosselungswerkzeug sowie zwei bereits miteinander verbundene Kabelbinder als Fessel hervor und warf sich auf die Prostituierte, weil er sie überwältigen, anschließend fesseln und mit ihr nach seinem Belieben verfahren wollte. Karla Käulich rief jedoch um Hilfe, sodass das Vorhaben von Gustav Geiz scheiterte.

Ob es ihm darum ging, den ausgehandelten Geschlechtsverkehr ohne Entgelt zu erhalten oder die Einnahmen der Käuflich oder
nacheinander beides, konnte das Landgericht nicht sicher feststellen. Aus Sicht des Landgerichts war das jedoch nicht so schlimm, schließlich habe der abgenötigte Geschlechtsverkehr auch einen Vermögenswert, nämlich 100,00 €. Somit kam es zu einer Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und 3 Jahren Freiheitsstrafe.

Der Bundesgerichtshof (4 StR 189/13) wollte aber nicht allen sexuellen Praktiken einer Prostituierten einen Vermögenswert zuschreiben. Dem bloßen abgenötigten Geschlechtsverkehr komme nach Ansicht des BGH bei wirtschaftlich-normativer Betrachtung kein Vermögenswert zu. Offenbar ist das einfache Zurverfügungstellen des weiblichen Körpers zur Lustbefriedigung nichts wert, wenn das Vorspiel(en von Freiwilligkeit und eigenem Genuss) fehlt.

Dies wird auch aus § 1 S. 1 ProstG hergeleitet, wonach eine Prostituierte erst dann eine rechtswirksame Forderung erlangt, wenn die sexuelle Handlung gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden ist.

Ohne Vermögenswert: Kein Vermögensnachteil. Und ohne Vermögensnachteil kein Vermögensdelikt.

Ist Gustav nun aus dem Schneider? Wohl nicht, denn es bleiben ja noch jene Tatbestände, die einen Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung sanktionieren (§ 177 StGB – Sexuelle Nötigung, Vergewaltung – und § 240 I, IV 2 Nr. 1 StGB – Nötigung), worauf auch der BGH verweist.

Übrigens: Hätte Gustav Geiz den vereinbarten Geschlechtsverkehr erst vollzogen und dann die Prostituierte auf gleiche Weise zum Verzicht auf das vereinbarte Entgelt gezwungen, wäre es die schwere räuberische Erpressung gewesen. Gleiches Strafmaß wie bei § 177 StGB (Vergewaltigung), aber immerhin incl. Geschlechtsverkehr. Kein Wunder, dass Prostituierte auf Vorkasse bestehen. Genau wie noch eine weitere Berufsgruppe.

Konstantin Stern

Link zur Entscheidung
Literatur: NStZ 2013, 710.

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert