BGH zu § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (3 StR 87/11)

Wenn du nach dieser Überschrift den Blogbeitrag tatsächlich liest, musst du sehr interessiert sein. Nun denn, ich bemühe mich um eine interessante Darstellung.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine Ahndung des Erstverstoßes oder eine sonstige behördliche Reaktion erfordert, die geeignet ist, dem Ausländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen.

Um welches Fehlverhalten geht es? § 61 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz schreibt vor, dass der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ist.

Wie eine Zuwiderhandlung zu ahnden ist, regelt – wie üblich im Nebenstrafrecht – ein Abschnitt mit dem Titel „Straf- und Bußgeldvorschriften“ (hier: Kapitel 9, §§ 95 ff.). Dort finden sich nun zwei Normen, § 95 Abs. 1 Nr. 7 und § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG. Erstere ist eine Strafvorschrift, letztere eine Bußgeldvorschrift.

§ 95 Abs. 1 Nr. 7 lautet:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
[…]
7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt.

§ 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG lautet hingegen:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
3. einer räumlichen Beschränkung nach … § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

Einmaliges Verlassen des (Bundes-)Landes durch einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer ist somit lediglich eine Ordnungswidrigkeit, wiederholtes Verlassen hingegen eine Straftat.

Ein mehrfaches Verlassen des Bundeslandes (im entschiedenen Fall ging es im wesentlichen um mehrere Fahrten von Brandenburg nach Berlin – durchaus nachvollziehbare Taten also) setzt ein einmaliges Verlassen voraus. Fraglich ist aber, ob dieses erste Verlassen geahndet worden sein muss. Der BGH meint: Nein, Ein behördlicher „Warnschuss“ sei für eine Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufgenthG nicht erforderlich, und leitet dies strukturiert mit allen Auslegungsregeln her, die der Juristerei zur Verfügung stehen.

Man kann also die Norm selbst für falsch halten (sie soll angeblich das Aufgreifen des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zur Abschiebung erleichtern), der BGH hat sie korrekt angewandt. Daher lohnt die Lektüre der Entscheidung aus methodischen Gründen.

Die Entscheidung findet sich in der Entscheidungsdatenbank des BGH unter dem Aktenzeichen 3 StR 87/11 (3. Strafsenat, 87. Entscheidung in 2011) vom 05.07.2011.

Konstantin Stern

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